BGer 2A.288/2003 |
BGer 2A.288/2003 vom 07.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.288/2003 /zga
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Urteil vom 7. Mai 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Fux.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
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lic. iur. Patricia Jucker,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
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Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verrechnungssteuer 1990-1996 (Revision),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich
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vom 8. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist seit 1984 verwitwet. Da sie in den Jahren 1990 - 1996 jeweils keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte die Steuerkommissärin sie wie folgt nach Ermessen ein:
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Entscheiddatum Steuerjahr Reineink. Reinverm. V'steueranspruch
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20.08.1992 1991 50'000.-- 500'000.-- 0.--
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22.02.1994 1993 72'000.-- 500'000.-- 0.--
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03.09.1996 1995 80'000.-- 500'000.-- 0.--
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Diese Verfügungen blieben vorerst unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
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Der Einschätzungsentscheid 1997 beruhte ebenfalls auf einer Ermessenstaxation. Am 28./29. August 2000 reichte X.________ ein Gesuch um Revision dieses Entscheids ein, das sie unter anderem damit begründete, dass sie seit dem Tod ihres Gatten an einer schweren Depression leide, was dazu geführt habe, dass sie von einem gewissen Zeitpunkt an in steuerlichen Angelegenheiten handlungsunfähig geworden sei. Sodann seien die angefochtenen Einschätzungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse derart überhöht, dass sie schlechterdings unhaltbar seien. Nachdem das kantonale Steueramt das Revisionsgesuch auch im Einspracheverfahren abgewiesen hatte, hiess die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2002 nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und einer persönlichen Befragung der Pflichtigen sowie der Einvernahme verschiedener Zeugen einen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs hinsichtlich der Einschätzung 1997 sowie des Verrechnungssteueranspruchs 1997 an das kantonale Steueramt zurück.
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B.
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Bereits zuvor, am 25. Oktober 2000, hatte X.________ ein Gesuch um Revision der Einschätzungsentscheide vom 18. Januar 1991 (ordentliche Einschätzung 1989) sowie der erwähnten Ermessenstaxationen vom 20. August 1992, 22. Februar 1994 und 3. September 1996 eingereicht. Dabei verlangte sie namentlich die Aufhebung der Staats- und Gemeindesteuereinschätzungen für die von den Ermessenseinschätzungen betroffenen Steuerjahre, die Neufestsetzung der Verrechnungssteueransprüche bezüglich der Fälligkeiten 1989-1995 sowie die Rückerstattung von zuviel bezahlten Steuern samt Zinsen und Kosten zuzüglich Verzugszins. Das kantonale Steueramt wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 16. November 2000 bzw. Einspracheentscheid vom 19. April 2001 wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist ab. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Wie sich aus der Begründung ergibt, bezieht sich die Beschwerde nur auf die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer der Jahre 1990-1996. Soweit die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1990-1996 abgelehnt wurde, erhob die Beschwerdeführerin gleichzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. September 1993 hiess dieses die Beschwerde gut, stellte der Beschwerdeführerin die Einsprachefrist mit Bezug auf die Einschätzungen 1991, 1993 und 1995 sowie die Frist um Vornahme der Einschätzungen 1990, 1992, 1994 und 1996 wieder her und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2000 im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurück.
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D.
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Das kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, es sei festzustellen, dass die Frist für die Stellung des Gesuchs um Fristwiederherstellung eingehalten sei.
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Die Steuerrekurskommission II verzichtete zunächst auf Vernehmlassung. Nachdem sie vom Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2003 Kenntnis erhalten hatte, ersuchte sie um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Vernehmlassung bzw. zu deren Nachreichung. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Steuerrekurskommission II eine motivierte Stellungnahme einreichte, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die übrigen Beteiligten hielten an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1
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Entscheide der kantonalen Rekurskommission betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer können beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 97 ff. OG; Art. 56 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [SR 642.21, VStG]).
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1.2 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete indessen nur die Frage, ob das kantonale Steueramt zu Recht wegen Nichteinhaltung der Fristerfordernisse auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2000, die sich gegen die rechtskräftigen Einschätzungs- bzw. Rückerstattungsentscheide der Jahre 1990-1996 richtete, nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat diese Frage ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt. Soweit sie dabei die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Revision anwandte, geschah dies im Hinblick auf die Verrechnungssteuer zu Unrecht, erklärt doch Art. 59 Abs. 1 VStG für die Revision von Verrechnungssteuerentscheiden ausdrücklich die Art. 66-69 VwVG für sinngemäss anwendbar. Soweit die Vorinstanz aber prüfte, ob die Frist für die Einsprache gegen die Rückerstattungsentscheide wiederhergestellt werden könne, stützte sie sich zu Recht auf kantonales Recht: Nach Art. 55 VStG kann der Kanton in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden ist, wie dies hier der Fall war. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit durch Erlass der Verordnung vom 17. Dezember 1997 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer Gebrauch gemacht, wobei er in § 13 dieser Verordnung für das Rückerstattungsverfahren, einschliesslich eines an den Entscheid anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission, die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für sinngemäss anwendbar erklärte. Die Vorinstanz hat sich denn auch auf dieses Gesetz bzw. auf die dazugehörige Verordnung vom 1. April 1998 (VO StG) gestützt, namentlich auf dessen § 15, der die Frage der Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt. Insoweit beruht ihr Entscheid somit - und zwar zu Recht - auf kantonalem Recht.
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1.3 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den materiellen Sachentscheid zulässig, so ist sie es auch gegen einen auf kantonales Verfahrensrecht gestützten Nicheintretensentscheid, weil ein solcher geeignet ist, die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts zu vereiteln (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267, mit Hinweis). Das Gleiche muss gelten, wenn ein kantonalrechtlicher Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, wie dies hier der Fall war. Die Kognition des Bundesgerichts geht in einem solchen Fall aber nicht weiter als bei der staatsrechtlichen Beschwerde, d.h. es ist nur zu prüfen, ob die kantonale Behörde das kantonale Recht in einer Bundesverfassungsrecht (namentlich das Willkürverbot) verletzenden Weise angewendet hat (BGE 120 Ib 379 E. 1b S. 382, mit Hinweisen).
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1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich im kantonalen Verfahren auf § 155 Abs. 1 lit. b StG berufen, wonach ein rechtskräftiger Entscheid unter anderem dann zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden kann, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Sie hatte namentlich geltend gemacht, ihre psychische Erkrankung und die dadurch verursachte vollkommene Passivität in steuerlichen Angelegenheiten zwischen 1989 und 2000 habe dazu geführt, dass sie zum einen ihre steuerlichen Pflichten vernachlässigt und zum andern gegen die (erheblich zu hoch ausgefallenen) Ermessenstaxationen nicht opponiert habe. Tatsächlich hätten diese Taxationen eine massive Überbesteuerung bewirkt, die im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sei. Ein Revisionsgrund sei auch darin zu erblicken, dass die Steuereinschätzungsbehörden die aus der letzten Steuererklärung ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei den Ermessenstaxationen nicht in die Schätzung hätten einfliessen lassen. Schliesslich hatte sich die Beschwerdeführerin auf einen übergesetzlichen Revisionsgrund berufen, wonach eine Revision unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise auch dann zuzulassen sei, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl verletzendes Ergebnis resultieren würde.
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2.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin habe sich nicht unmittelbar auf die Besteuerung ausgewirkt, weshalb sie nicht als Revisionsgrund herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin verkenne auch die Tragweite des Revisionsgrundes der Nichtbeachtung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Da sie die Steuererklärungen, mit denen allenfalls die im Revisionsbegehren beantragten Einschätzungen hätten geltend gemacht werden können, trotz korrekter Aufforderung und Mahnung nicht eingereicht habe, habe die Steuerbehörde auch keine Kenntnis der für die Einschätzung relevanten Tatsachen haben können. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin die fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Einschätzungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren vorbringen können, was nach § 155 Abs. 2 StG die Revision ausschliesse. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch könne aber unter dem Gesichtspunkt der Fristwiederherstellung im Sinne von § 15 VO StG geprüft werden.
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Diese Überlegungen, die sich auf die kantonalen Bestimmungen über die Revision von Steuerentscheiden stützen, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Die hier in Frage kommenden Revisionsgründe des Art. 66 Abs. 2 VwVG sind ähnlich ausgestaltet wie diejenigen des kantonalen Rechts. Sodann gilt sinngemäss auch hier, dass als Revisionsgrund ausgeschlossen ist, was der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, gegen die streitigen Ermessenseinschätzungen, in denen ihr Rückerstattungsanspruch jeweils auf null Franken festgesetzt worden war, Einsprache zu erheben. Wenn sie wegen ihres psychischen Zustandes die entsprechenden Fristen verpasste, liegt darin kein Mangel der betreffenden Verfügungen, der im Revisionsverfahren korrigiert werden könnte. Es kann sich vielmehr nur die Frage stellen, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen die Wiederherstellung der versäumten Fristen gestatten (vgl. ASA 61 552 E. 3; nicht publiziertes Urteil 2A.172/1989 vom 15. Dezember 1989, E. 6e; vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2003, wo ebenfalls festgehalten wird, dass eine Fristversäumnis, die ihren Grund in persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen hat, nicht nach den Vorschriften über die Revision, sondern nach den Bestimmungen über die Fristwiederherstellung zu beurteilen ist).
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3.
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3.1 Hat ein Steuerpflichtiger die Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist nach § 15 Abs. 1 VO StG Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist; als schwerwiegende Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst. Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG).
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3.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 30. September 2002 den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, der sie daran hinderte, ihre steuerlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, grundsätzlich als Hinderungsgrund im Sinne von § 15 Abs. 1 VO StG anerkannt. Sie hat das Gesuch vom 28./29. August 2000, das die Einschätzung und den Verrechnungssteueranspruch 1997 betraf, denn auch als rechtzeitig erachtet und die Sache deshalb zur materiellen Behandlung an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. Das Gesuch vom 25. Oktober 2000, das sich auf die Steuerjahre 1990 - 1996 bezog, hielt sie jedoch für verspätet. Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid (vom 8. Mai 2003) aus, die innere Blockade der Beschwerdeführerin, die den Hinderungsgrund von § 15 Abs. 1 VO StG bilde, sei Ende Mai 2000 durchbrochen worden, als sie unter der Last der Betreibungen für die Steuern 1997 und 1998 bei ihrer Tochter A.________, einer Juristin mit Anwaltspatent, um Hilfe nachgesucht habe. Die 30-tägige Wiederherstellungsfrist beginne jedoch erst in dem Moment zu laufen, in dem für die fristbelastete Partei oder deren Vertreter aufgrund objektiver Anhaltspunkte erkennbar sei bzw. diese aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthaft Anlass zur Befürchtung haben müsse, dass eine Frist versäumt worden sei. Solche Kenntnisse hätten bei der Beschwerdeführerin erst bestanden, nachdem die Vertreterin gestützt auf eine entsprechende Vollmacht am 10. August 2000 vollumfänglich Einsicht in die Einschätzungsakten 1989-1999 A erhalten habe. Erst von diesem Zeitpunkt an sei aktenmässig erstellt, dass die beauftragte Vertreterin sichere Kenntnis von den hier streitigen Ermessenseinschätzungen gehabt habe und die allfällige Abweichung der Einschätzungen von den effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe entdecken können. Damit sei das am 25. Oktober 2000 als Revisionsbegehren eingereichte Gesuch nicht binnen der 30-tägigen Verwirkungsfrist von § 15 Abs. 2 VO StG gestellt worden. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, die Sichtung der Akten und die Klärung der effektiven Verhältnisse habe bis anfangs Oktober 2000 gedauert; erst dann habe Gewissheit darüber bestanden, dass die Einschätzungen zu hoch ausgefallen seien. Diese nicht näher substantiierten, geschweige denn nachgewiesenen Behauptungen genügten jedoch nicht, um rechtsgenüglich darzutun, dass der für das gestellte Restitutionsgesuch erforderliche und genügende Kenntnisstand erst deutlich nach dem 10. August 2000 gegeben gewesen sei. Vielmehr habe die Vertreterin, die im vorliegenden Verfahren ja selber das offenbar schockierende und schon nach Einsicht in die Steuererklärung 1989 angeblich ohne weiteres evidente Abweichen der getroffenen Ermessenseinschätzungen von den effektiven Verhältnissen beklagt habe, spätestens nach der Akteneinsicht beim kantonalen Steueramt oder bei der gebotenen Sorgfalt spätestens einige Tage danach Kenntnis davon erhalten, dass die streitigen Einschätzungen zu hoch ausgefallen seien. Dieser Kenntnisstand habe durchaus genügt, um fristgerecht ein begründetes Wiederherstellungsgesuch für die versäumten Einsprachefristen zu stellen.
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3.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin nahm am 10. August 2000 Einsicht in die Einschätzungsakten 1989-1999 A. Damit erhielt sie Kenntnis von den rechtskräftigen Ermessenstaxationen 1990-1996, in welchen der Verrechnungssteueranspruch auf jeweils null Franken festgesetzt worden war. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. September 2003 zutreffend dargelegt hat, ist jedoch gemäss § 15 Abs. 2 VO StG innerhalb der Gesuchsfrist von 30 Tagen nicht nur das Wiederherstellungsgesuch zu stellen, sondern auch die versäumte Handlung vorzunehmen. Besteht die versäumte Handlung wie hier in der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung, muss somit innert der Wiederherstellungsfrist eine begründete Einsprache erhoben werden (vgl. § 140 Abs. 2 StG), mit der namentlich auch die Steuererklärung nachzureichen ist, deren Nichteinreichung zur Ermessenseinschätzung geführt hatte (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 60 zu § 140). Soweit es um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geht, ist in einem Fall wie dem vorliegenden demzufolge mit der innert Frist nachzuholenden Einsprache der Rückerstattungsanspruch aufgrund eines ordnungsgemäss ausgefüllten Wertschriftenverzeichnisses zu beziffern und anhand von entsprechenden Urkunden zu belegen. Erst wenn dies mit der gebotenen Sorgfalt möglich ist, fällt der zur Fristwiederherstellung führende Hinderungsgrund weg und beginnt die Wiederherstellungsfrist zu laufen.
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3.4 Die blosse Kenntnis der Ermessenseinschätzungen, deren Unrichtigkeit hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs sofort erkennbar war, vermochte demzufolge entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Wiederherstellungsfrist noch nicht in Gang zu setzen. Hiezu bedurfte es vielmehr zusätzlich der Kenntnis der Umstände, welche die Stellung eines ordnungsgemässen Rückerstattungsantrags erlaubten. Diese liessen sich den Steuerakten nicht entnehmen, hatte die Beschwerdeführerin doch in den streitigen Perioden keine Steuererklärungen eingereicht und weder das Wertschriftenvermögen noch den Wertschriftenertrag deklariert. Zwar hätte die Beschwerdeführerin persönlich ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennen müssen. Sie war aber aufgrund ihrer inneren Blockade dazu nicht in der Lage. Dass diese Blockade nach der Feststellung der Vorinstanz Ende Mai 2000 "durchbrochen" wurde, als sie unter der Last der Betreibungen für die Steuern 1997 und 1998 bei ihrer Tochter um Hilfe nachsuchte, besagt nicht, dass sie ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich damals generell wieder zurückgewonnen hätte. Die Vorinstanz liess denn auch die Wiederherstellungsfrist nicht bereits ab diesem Zeitpunkt laufen. Bei der Vertreterin ihrerseits darf die Kenntnis der für die Stellung des Rückerstattungsantrags massgebenden Umstände nicht einfach vorausgesetzt werden, obwohl sie die Tochter der Beschwerdeführerin ist. Vielmehr war ihr zur Beschaffung und Sichtung der entsprechenden Unterlagen eine gewisse Zeitspanne einzuräumen. Dabei darf der Vertreterin ohne weiteres geglaubt werden, dass der hiezu erforderliche Zeitaufwand angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung rund zehn Jahre lang überhaupt nicht um ihre steuerlichen Angelegenheiten gekümmert hatte, ausserordentlich gross war. Unter diesen Umständen wäre es allzu formalistisch, das nur wenige Wochen nach der Einsicht in die Steuerakten gestellte Gesuch vom 25. Oktober 2000 als verspätet zu betrachten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Vertreterin in der gleichen Zeitspanne auch die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzungen zu begründen und die Steuererklärungen für die betreffenden Perioden nachzureichen hatte, wofür gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2003 die Kenntnis der erst am 10. Oktober 2000 zugestellten Kontoauszüge des Gemeindesteueramtes erforderlich war. Auch wenn diese Auszüge für die Stellung des Rückerstattungsantrags allein wohl kaum von Bedeutung waren, konnte von der Vertreterin vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie das Wiederherstellungsgesuch hinsichtlich der Einsprache gegen die Rückerstattungsentscheide schon früher einreichte, zumal das Schicksal des Rückerstattungsantrags auch vom Ergebnis des Einschätzungsverfahrens abhing.
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3.5 Indem die Vorinstanz das Gesuch für die Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen die streitigen Rückerstattungsentscheide als verspätet erachtete, hat sie einen wesentlichen Gesichtspunkt ausser acht gelassen und damit im Ergebnis einen unhaltbaren Entscheid gefällt. Die Beschwerde ist insoweit begründet, und die Frist für die Einsprache gegen die streitigen Rückerstattungsentscheide ist wieder herzustellen.
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4.
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Mit der Wiederherstellung der (kantonalrechtlichen) Einsprachefrist ist noch nicht darüber entschieden, ob die nachträgliche Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs auch aus verrechnungssteuerrechtlicher Sicht zulässig ist:
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4.1 Nach Art. 23 VStG verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Behörde nicht angibt. Wie das Bundesgericht in BGE 113 Ib 128 entschieden hat, verliert der Steuerpflichtige, der wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach Ermessen eingeschätzt worden ist und seine verrechnungssteuerpflichtigen Einkünfte erst nach Rechtskraft der Veranlagung zurückfordert, den Rückerstattungsanspruch nicht, sofern er seinen Antrag innerhalb der Frist von Art. 32 VStG stellt (vgl. E. 4.2 hienach) und ausserdem bei der amtlichen Einschätzung in entsprechendem Umfang Wertschriftenvermögen und daraus fliessender Ertrag berücksichtigt wurden. Die Rückerstattung bleibt aber ausgeschlossen, wenn dem Pflichtigen Verheimlichungsabsicht vorzuwerfen ist. Das kantonale Steueramt wird im Einspracheverfahren darüber zu befinden haben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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4.2 Sodann erlischt gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Die jüngsten hier streitigen Leistungen wurden im Jahre 1996 fällig. Der Rückerstattungsantrag hätte damit spätestens Ende 1999 gestellt werden müssen. Der erst mit dem Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2000 gestellte Antrag ist demzufolge aus Gründen des Verrechnungssteuerrechts verwirkt, sofern die Frist nicht wiederhergestellt werden kann.
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Das Bundesgericht hat eine Wiederherstellung dieser Frist in mehreren Entscheiden als grundsätzlich möglich erachtet, ohne sich aber abschliessend über die Voraussetzungen auszusprechen, unter denen eine solche gewährt werden könnte (Urteile 2A.62/1995 vom 11. November 1996, E. 3c; 2A.11/1995 vom 23. Januar 1996, E. 5, publiziert in ASA 65 568; 2A.367/1989 vom 15. Juni 1990, E. 2d; vgl. auch ASA 49 136 E. 3, wo die Frage offen gelassen wurde). Nach der Lehre ist die Wiederherstellung der versäumten Frist des Art. 32 Abs. 1 VStG zuzulassen (vgl. Robert Pfund/Bernhard Zwahlen, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, II. Teil, Basel 1985, S. 222 ff., 227). Auch über diese Frage wird das kantonale Steueramt zu befinden haben.
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5.
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Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Eingabe vom 25. Oktober 2000 als Einsprache gegen die Rückerstattungsentscheide 1990-1996 (Fälligkeiten 1989-1995) an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen, der die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 153, 153a, 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Die Kosten und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2003, mit der die Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern gutgeheissen wurde, neu geregelt worden; es besteht diesbezüglich kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 8. Mai 2003 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2000 als Einsprache gegen die Rückerstattungsentscheide 1990-1996 (Fälligkeitsjahre 1989-1995) an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.
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3.
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Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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