BGer 6A.7/2004
 
BGer 6A.7/2004 vom 17.05.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.7/2004 /pai
Urteil vom 17. Mai 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr mit ihrem Personenwagen am 17. November 2002, um 20.43 Uhr, auf der Autobahn A 53, Richtung Wangen, im Bereich der Doppelkurve Hegnau mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Toleranzmarge) anstatt der signalisierten 80 km/h.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Am 4. Juni 2003 wurde ein dagegen erhobener Rekurs vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen. Die von X.________ alsdann ergriffene Verwaltungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Oktober 2003 ab.
C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Eine Stellungnahme des Bundesamts für Strassen wurde nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Führerausweisentzug bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt und die massgebenden Bestimmungen korrekt auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. So hat sie zutreffend festgehalten, dass eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 34 km/h auf Autobahnen ungeachtet der konkreten Umstände als Verkehrsgefährdung zu betrachten und unter Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu subsumieren ist (BGE 123 II 106 E. 2c i.f., bestätigt in BGE 128 II 131 E. 2a). Die Einwände der Beschwerdeführerin, es liege lediglich ein leichter Verstoss gegen die Verkehrsregeln vor und der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich, erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Unbegründet ist ihre Beschwerde auch insoweit, als sie eine Verletzung von Art. 10 BV geltend macht. Auf die schlüssigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: