BGer I 258/2003 |
BGer I 258/2003 vom 17.05.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 258/03
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Urteil vom 17. Mai 2004
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi, Meyer, Schön und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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W.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 13. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene W.________ ist schwerhörig. Mit Anmeldung vom 25. Januar 2002 ersuchte er die Invalidenversicherung erstmals um Hörgeräteversorgung. Gestützt auf die Expertise 1 vom 8. März 2002 und die Schlussexpertise vom 17. Juni 2002 des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, sowie den Anpassungsbericht der Hörgerätelieferantin vom 22. Mai 2002, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) W.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 den für die erforderliche binaurale Versorgung (inkl. 2 Ohrstücke für die vergleichende Anpassung) in der Indikationsstufe 1 tariflich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 3'701.45 zu; einen Mehrbetrag für die zwei angepassten Hörgeräte Widex Senso im Gesamtbetrag von Fr. 6'521.65 lehnte sie ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Überprüfung der Kostenbeteiligung und eine weitergehende Kostenübernahme verlangte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) gegen den kantonalen Gerichtsentscheid.
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Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt W.________ deren Abweisung.
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D.
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Wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt, reichte der Rechtsvertreter des W.________ eine Stellungnahme des Q.________, Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen, vom 17. Juni 2003, ein, zu der sich das BSV am 17. Dezember 2003 äusserte.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen, welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).
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1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Verwaltung zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'521.65 abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers gemäss dem Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr. 3'701.45, entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 1 (inkl. 2 Ohrstücke für die vergleichende Anpassung sowie MWSt), beschränkt hat. Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Ausser Acht bleiben auch die Änderungen gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision.
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3.
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3.1
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3.1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Abs. 2). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d).
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Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG (vor und nach dem vollendeten 20. Altersjahr, vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG in der jeweils bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 4).
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Der Bundesrat hat in Art. 14 Abs. 1 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste an das Departement des Innern delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben.
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Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Abs. 4).
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Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
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3.1.2 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs. 3).
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Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG festzulegen.
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Der versicherten Person steht die Wahl unter den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVG). Von der ihm durch Abs. 2 des Art. 26bis IVG eingeräumten Kompetenz, Vorschriften für die Zulassung der Leistungserbringer zu erlassen, hat der Bundesrat nur im Sonderschulbereich mit der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) Gebrauch gemacht. In allen anderen Leistungsbereichen bestehen keine solchen Zulassungsvorschriften; hier kommt mit Blick auf das freie Wahlrecht des Versicherten nur der Vorbehalt der kantonalen Vorschriften zum Zug (BGE 121 V 15 Erw. 5b, ZAK 1982 S. 326 Erw. 3). Entsprechend eingeschränkt ist die Prüfungszuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (EVGE 1968 S. 263; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 188).
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3.1.3 Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 64 Abs. 2 2. Satz IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV).
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3.2
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3.2.1 Nach verschiedenen Vereinbarungen des BSV über die Hörgeräteabgabe und Konkretisierungen der Hörgeräteversorgung in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI), unter anderem durch Tarifpositionen und Kostenlimiten, trat auf den 1. April 1999 der neue, nunmehr geltende Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe zwischen der IV/AHV, vertreten durch das BSV, und dem jeweiligen auf der Lieferantenliste figurierenden Akustiker in Kraft. Der Vertrag regelt Geltungsbereich und Zulassung, die Pflichten der Vertragspartner, Art und Umfang der Leistungen, die Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Rückerstattung, Höhe der Vergütung der Leistungen, Datenschutz, Qualitätssicherung, Massnahmen bei Nichterfüllung vertraglicher Abmachungen sowie In-Kraft-Treten, Vertragsanpassungen und Kündigung. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/ Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste.
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Die Tarifgestaltung stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten und beruht neu auf dem Indikationenmodell. Die Einteilung in eine der drei Indikationsstufen (einfache Versorgung: 25 bis 49 Punkte erforderlich, komplexere Versorgung: 50 bis 75 Punkte erforderlich und sehr komplexe Versorgung: mehr als 75 Punkte erforderlich) erfolgt mit der Erstexpertise nach der Summe von Punkten, die auf Grund von verschiedenen Kriterien berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (maximal 50 Punkte), sozial-emotionales Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (je maximal 25 Punkte). Bei Nichterwerbstätigen im IV-Alter werden die audiologischen Kriterien mit maximal 65 Punkten und das sozial-emotionale Handicap mit maximal 35 Punkten gewichtet, wogegen die Berücksichtigung der beruflichen Kommunikationsanforderungen hier naturgemäss entfällt (Ziff. 4.3.2 der Expertenempfehlungen). Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusive Mehrwertsteuer) bei der medizinischen Indikationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- + Fr. 970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der medizinischen Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der medizinischen Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-).
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Das Vertragswerk basiert auf der Grundüberlegung, dass eine - gemäss Anhang 4 (Ablaufschema einer Hörgeräteanpassung) vorzunehmende - Ermittlung der medizinischen Indikation der jeweils am Recht stehenden versicherten Person eine einwandfreie Hörgeräteversorgung garantiert, welche mit den Tarifpositionen für IV und (75 % davon) für AHV gemäss Anhang 3 hinreichend entschädigt wird. Der neue Hörgeräte-Tarif bezweckt daher einerseits, die IV/AHV von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, anderseits der versicherten Person eine genügende, d.h. eine so genannte «zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» zu gewährleisten.
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3.2.2 Mit der Neufassung der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung auf den 1. Februar 2000 ist der auf den 1. April 1999 in Kraft getretene Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert worden (Rz 5.07.01 ff. KHMI, in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung).
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4.
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4.1 Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die digitale Hörgeräteversorgung des Beschwerdeführers über Fr. 3'701.45 in Anwendung des eben dargestellten Tarifvertrages. Zu prüfen ist, ob diese Anwendung des Tarifs, insbesondere die Begrenzung des Anspruchs auf Höchstbeträge gemäss drei Tarifstufen, vor Bundesrecht standhält (Art. 104 lit. a OG).
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4.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass der durch das BSV abgeschlossene Tarifvertrag mit Blick auf die Gesetzesdelegation bundesrechtskonform ist. Auch hinsichtlich der Übereinstimmung der Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betreffend den Leistungsanspruch der Versicherten sind der Tarifvertrag und die darin festgesetzten Preislimiten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person massgebend ist, bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, auf Grund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen.
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5.
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5.1 Die Vorinstanz hat die Verfügung der IV-Stelle mit der Begründung aufgehoben, die aktuelle Bemessungsmethode gemäss Tarifvertrag könne nicht zur Anwendung kommen, da sie der Besonderheit des Falles nicht annähernd Rechnung trage. Diese Besonderheit verlange, dass die Versorgungsbedürftigkeit ausschliesslich nach Massgabe der beruflichen Kommunikationsanforderungen gewichtet werde. Die Abklärung der leistungsspezifischen Invalidität hätte sich auf die konkrete Situation des Versicherten als Fremdsprachenlehrer auf der Sekundarstufe konzentrieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, erwiesen sich die bisher getätigten Sachverhaltsabklärungen als ungenügend. Dr. med. T.________ habe sich zwar zu den Einschränkungen zum Kriterium "berufliche Kommunikationsanforderungen" geäussert, seine Einschätzungen aber nicht belegt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, ob er insbesondere über die spezifischen Nachteile der konkreten Schwerhörigkeit während des klassenweisen Fremdsprachenunterrichts informiert gewesen sei. Die Angaben des Versicherten zur notwendigen Qualität der Hörgeräteversorgung hingegen bildeten keine ausreichende Grundlage zur Ermittlung der leistungsspezifischen Invalidität. Da es kaum eine Möglichkeit gebe, die konkrete Arbeitsumgebung des Versicherten in den Praxisräumen des Ohrenarztes oder in den Geschäftsräumen des Hörgeräteakustikers zu simulieren, werde möglicherweise eine Abklärung an Ort und Stelle erfolgen müssen, wobei es allenfalls sinnvoll wäre, das entsprechende Expertenwissen der SUVA beizuziehen.
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5.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
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5.2.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil L., I 281/02, erwogen hat (vgl. Erw. 4 hievor), bleibt zwar die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Das Indikationenmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar, unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hörgeräteversorgung. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausgelegt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne berücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf ein Gerät einer hohen Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarifvertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwerwiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt; denn die Ausnahmemöglichkeit dient nur dazu; schwerwiegende und ausserordentliche Hörstörungen aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf Grund ihrer Besonderheiten nicht erfasst werden. Davon kann mit Blick auf das ebenfalls ins Indikationenmodell eingeflossene Verhältnismässigkeitsprinzip umso weniger ausgegangen werden, je geringer die audiologisch fassbare Hörstörung ist.
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5.2.2 Angesichts der erzielten Messwerte und der sich daraus ergebenden Punktzahl von 2 von maximal 50 Punkten bei den audiologischen Kriterien kann beim Versicherten nicht von einer schweren Hörstörung ausgegangen werden. Vielmehr zeigen die Ergebnisse der Hörtests für diese erstmalige Versorgung eine vergleichsweise geringe Hörstörung (Hörverluste in Dezibel rechts/links gemäss Reintonaudiogramm bei 500 Hz 30/20, bei 1000 Hz 30/25, bei 2000 Hz 25/35, bei 4000 Hz 45/40, bei 8000 Hz 70/60). Die behinderungsbedingten Erschwernisse wurden durch die Verwaltung angemessen berücksichtigt, auch unter Berücksichtigung der beruflichen Stellung des Versicherten (insgesamt 31 Punkte): Die audiologischen Kriterien angesichts der erzielten Messwerte nur mit 2 von maximal 50 Punkten zu quantifizieren, lässt sich nicht beanstanden, ebenso beim sozial-emotionalen Bereich, wo immerhin knapp die Hälfte (12) der maximal 25 Punkte als Einschränkung anerkannt wurde. Ebenso wenig bestehen entgegen der Auffassung der Vorinstanz Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. T.________ bei den beruflichen Kommunikationsanforderungen mit 17 von 25 möglichen Punkten die hohen beruflichen Anforderungen nicht angemessen berücksichtigt hätte.
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Daran ändert nichts, dass das Indikationenmodell anscheinend bei Hochtonverlusten der vorliegenden Art ("Fehlhörigkeit") nicht voll zu befriedigen vermag, wie dies der Leiter der Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen, Q.________, im Bericht vom 17. Juni 2003 geltend macht. Die Nichtberücksichtigung eines Hörverlustes im Hochtonbereich wirkt sich nur dann erheblich auf die Beurteilung aus, wenn im Hochtonbereich (oder im Grenzbereich dazu) beträchtliche Hörverluste vorliegen. Beim Versicherten konnte jedoch gemäss Berechnungstabelle nur der Hörverlust im Bereich von 8000 Hz von 70/60 dB nicht berücksichtigt werden; der Verlust von 45/40 dB bei 4000 Hz, einem geringen bis mittleren Hörverlust, floss demgegenüber in die Ermittlung ein und führte zu den 2 Punkten unter den audiologischen Kriterien. Dabei ist ebenfalls von Bedeutung, dass aus Sprachaudiogramm und Diskriminationstest, welche für die hier ins Feld geführte Sprachverständlichkeit wesentlich sind, keine zusätzlichen Punkte resultierten. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdegegners ist damit nicht derart ausgeprägt, dass sich ihretwegen ein spezielles gesteigertes Versorgungsbedürfnis IV-rechtlich rechtfertigen liesse. Dies zeigt sich auch daran, dass sich selbst bei Anrechnung zusätzlicher Punkte für den nicht berücksichtigten Hörverlust bei 8000 Hz keine Punktzahl von insgesamt 50 oder mehr Punkten ergäbe, wären dazu doch noch weitere 19 Punkte unter den audiologischen Kriterien erforderlich, die im Falle des Versicherten nicht erfüllt sind. Seine vergleichsweise geringe Hörstörung stellt auch mit Blick auf die berufliche Situation als Sekundarlehrer mit Schwerpunkt Fremdsprachen kein gesteigertes invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis dar, das ein Abgehen von der tarifvertraglichen Ordnung zu begründen vermöchte und rechtfertigt insbesondere die Versorgung mit einem der teuersten zurzeit auf dem Markt befindlichen Hörgeräte, wie es das Modell Widex Senso Diva darstellt und welches für eine schwerwiegende Hörbehinderung konzipiert ist, wegen des Ausschlusses des Bestmöglichen vom IV-rechtlichen Leistungsanspruch (BGE 124 V 110 Erw. 2a) nicht. Unter diesen Umständen besteht entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts auch kein weiterer Abklärungsbedarf.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 17. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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