BGer 6P.37/2004 |
BGer 6P.37/2004 vom 19.05.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.37/2004
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6S.104/2004 /kra
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Urteil vom 19. Mai 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Heimgartner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,
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gegen
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Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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6P.37/2004
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Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung)
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6S.104/2004
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Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz,
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur verurteilte X.________ am 22. Januar 2003 wegen Widerhandlung gegen Art. 29 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 17 der Tierschutzverordnung (TSchV) zu einer Busse von Fr. 330.--. Der Richter hielt es für erwiesen, dass X.________ den Liegebereich seiner Tiere am 27. Februar 2000 nicht mit genügender und geeigneter Einstreu versehen hatte. Zudem habe er drei Kühe nicht regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter versorgt.
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B.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Mit beiden Rechtsmitteln verlangt er dessen Aufhebung.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist; auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es sich nur auf die Aussagen von A.________ abgestützt und diejenigen von B.________ nicht in Betracht gezogen habe.
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2.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen).
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2.2 Das Obergericht hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe am 27. Februar 2000 seinen Kuhstall nicht genügend gereinigt und nicht mit ausreichend Einstreu versehen. Es stützte sich dabei auf die Aussagen des kantonalen Tierschutzbeauftragten A.________, der am Morgen des 28. Februar 2000 eine Kontrolle des Kuhstalls durchgeführt hatte. A.________ sagte aus, der Boden des Stallgangs sei knöcheltief mit Kot bedeckt gewesen. Aufgrund der vorgefundenen Menge Kot müsse auf eine mehr als eintägige Vernachlässigung des Stalles geschlossen werden.
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2.3 Der als Auskunftsperson befragte B.________ brachte vor, die Tiere könnten über Nacht eine derartige Menge Kot produzieren, dass der Boden knöcheltief bedeckt sei. Diese Aussage steht tatsächlich im Widerspruch zur Feststellung des Tierschutzbeauftragten A.________. Das Obergericht bedachte im Rahmen der Beweiswürdigung einerseits, dass A.________ selber einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe und daher den Zustand beurteilen könne. Andererseits berücksichtigte das Gericht, dass B.________, der als Hilfsknecht am Abend vor der Kontrolle den Stall hätte besorgen sollen, sich selber Vorwürfen ausgesetzt sah. Zudem zog das Gericht in Betracht, dass A.________ über die vorgefundene Situation einen Bericht verfasste und den Zustand mit Fotos dokumentieren wollte. Obschon die Fotos wegen mangelhafter Qualität kein Bild über den Zustand wiedergeben könnten, spreche dieses Vorgehen für die Zuverlässigkeit seiner Feststellungen. Dass das Gericht sich unter diesen Umständen auf die Aussagen von A.________ abstützte, erscheint nicht willkürlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 und Art. 29 BV rügt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Rechte betroffen sein sollen. Auf die entsprechenden Rügen wird nicht eingetreten.
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4.
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Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe willkürlich angenommen, er habe die Kühe nicht genügend mit Nahrung versorgt. Es sei lediglich auf den Umstand abgestellt worden, dass die drei Kühe vor dem Schlachten ein unterdurchschnittliches Gewicht gehabt hätten. Das Fleisch der Tiere sei aber der guten Fleischigkeitsklasse "3X" zugeteilt und somit "bankwürdig" erklärt worden. Zudem seien andere massgebliche Kriterien nicht in Betracht gezogen worden.
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Das Obergericht hielt fest, die ausgewachsenen, reinrassigen, an keiner Krankheit leidenden, braunen Kühe mit Gewichten von 192.5 kg, 164.5 kg und 148.5 kg seien unterernährt gewesen. Eine normale Kuh dieser Gattung habe gemäss dem Fleischschauer und Veterinär Dr. C.________ ein durchschnittliches Gewicht zwischen 210 kg und 350 kg.
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Das Obergericht zeigte sehr ausführlich und zutreffend auf, dass die angeführte Fleischigkeitsklasse lediglich der Qualitätsbestimmung dient und nicht auf eine ausreichende Ernährung schliessen lässt. Es kann hier im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zog das Gericht nicht nur das Gewicht der Kühe in Betracht. Es stützte sich auch auf die Aussagen von Dr. C.________, der das Gewicht der drei Kühe als teilweise massiv unter der Norm wertete. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht ohne Willkür folgern, die Kühe hätten nicht ausreichend Futter erhalten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, der angefochtene Entscheid verletze eidgenössisches Recht (Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dabei ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 zweiter Satz BStP; BGE 122 IV 197 E. 3a). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit eine Beschwerde vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 120 IV 14 E. 2b).
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Indem der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von B.________ seien nicht in Betracht gezogen worden, wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge, es gebe keinen Beweis dafür, dass sein Stall bereits am Tag vor der Kontrolle verschmutzt gewesen sei. Auf die Beschwerde kann in diesen Punkten nicht eingetreten werden.
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7.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde ihm lediglich vorgehalten, seinen Stall am 28. Februar 2000 zwischen 7.30 und 8.30 Uhr nicht gereinigt zu haben. In diesem Verhalten könne kein Verstoss gegen das TSchG erblickt werden.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer den Stall bereits am Morgen des 27. Februar 2000, dem Tag vor der Kontrolle, nicht bzw. nicht genügend gereinigt und mit Stroh eingestreut. Der Einwand des Beschwerdeführers trifft demnach nicht zu, und die betreffende Rüge geht fehl.
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8.
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Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die drei angeblich schlecht gefütterten Kühe seien schlachtfähig gewesen, weswegen sie genügend Futter erhalten hätten. Damit wendet er sich gegen die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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9.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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III. Kosten
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10.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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