BGer I 34/2004 |
BGer I 34/2004 vom 28.05.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
|
Tribunale federale delle assicurazioni
|
Tribunal federal d'assicuranzas
|
Sozialversicherungsabteilung
|
des Bundesgerichts
|
Prozess
|
{T 7}
|
I 34/04
|
Urteil vom 28. Mai 2004
|
IV. Kammer
|
Besetzung
|
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
|
Parteien
|
L.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
|
Vorinstanz
|
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
|
(Entscheid vom 1. Dezember 2003)
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Die 1966 geborene Kroatin L.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder, hat in ihrer Heimat nach der Grundschule die Ausbildungen zur Krankenschwester und zur medizinischen Laborassistentin absolviert. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 arbeitete sie zunächst als Krankenschwester am Spital Y.________. Ab 1. Januar 1996 war sie als medizinische Praxisassistentin zu 50 % bei einem Arzt tätig. Dieses Anstellungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen Umstrukturierung der Praxis auf Ende Februar 2000 aufgelöst. Im August 2000 meldete sich L.________ unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, welche ab Juni 1999 zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hatten, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle je hälftig erwerbs- sowie im Haushalt tätig wäre, und traf Abklärungen zur gesundheitsbedingten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in diesen Aufgabenbereichen. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. März 2003. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 fest.
|
B.
|
Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. Dezember 2003 in dem Sinne teilweise gut, dass sie Verfügung und Einspracheentscheid mit der Feststellung, die Versicherte sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, aufhob und die IV-Stelle anwies, gemäss den Erwägungen weitere Abklärungen zu Arbeitsunfähigkeit sowie zu allfälligen beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu treffen und anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In den Entscheidmotiven äusserte sich die Rekurskommission auch zur Höhe des Valideneinkommens.
|
C.
|
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass das der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legende Valideneinkommen mindestens Fr. 75'000.- im Jahr betrage; eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen zum Valideneinkommen zu treffen und dieses neu festzulegen.
|
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nicht Stellung genommen.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Die Vorinstanz hat erkannt, die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen, und dies mit der Feststellung verbunden, die Beschwerdeführerin sei hiebei als im Gesundheitsfalle Vollerwerbstätige zu betrachten. Letzteres präjudiziert auch die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung, welche demnach mittels Einkommensvergleich zu erfolgen hat (Art. 28 Abs. 2 IVG [gültig gewesen bis 31. Dezember 2002] und die hiezu ergangene, unter der Herrschaft des neuen Rechts [Art. 16 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003] weiterhin massgebende [vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03] Rechtsprechung). Insoweit ist der kantonale Entscheid nicht umstritten, und es besteht nach Lage der Akten auch kein Anlass, darauf von Amtes wegen näher einzugehen.
|
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich laut Antrag und Begründung einzig gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe des von der Versicherten ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielten Einkommens (Valideneinkommen, als einer der beiden Vergleichsfaktoren beim Einkommensvergleich). Es stellt sich daher die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist. Verweist indessen ein kantonaler Rückweisungsentscheid - wie hier der Fall - im Rechtsspruch ausdrücklich auf die Erwägungen, nehmen diese an der formellen Rechtskraft des Entscheides teil und werden für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand - was vorliegend ebenfalls zutrifft - ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (zum Ganzen BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
|
2.
|
2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde im massgebenden Zeitpunkt (dazu BGE 129 V 222, 128 V 174) auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil D. vom 26. August 2003, I 389/01). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
|
2.2 Die Vorinstanz ist den dargelegten Grundsätzen gefolgt, indem sie von dem Lohn, den die Beschwerdeführerin zuletzt als medizinische Praxisassistentin in einem 50 %-Pensum erzielte, ausgegangen ist und ihn, der beiden Vergleichseinkommen zu Grunde zu legenden Annahme eines Ausbaus der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle auf eine Vollzeitarbeit Rechnung tragend, verdoppelt hat.
|
Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Entgegen der darin vertretenen Auffassung sind statistisch gesehen Teilzeitstellen von Frauen mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % - wie sie die Versicherte bis zur Invalidität ausübte - anteilsmässig sogar höher entlöhnt als Vollzeitstellen (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000 S. 24 Tabelle 9; LSE 1998 S. 20 Tabelle 6; Urteile T. vom 9. September 2003, I 72/03, T. vom 5. Mai 2003, I 359/02, K. vom 21.März 2003, U 118/02, und D. vom 28. November 2002, I 120/02). Ein höheres Valideneinkommen liesse sich daher nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der für den Gesundheitsfall angenommenen Ausdehnung des bisherigen halben Arbeitspensums auf ein ganzes proportional mehr verdient hätte. Was die Höhe des bei Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung konkret erzielten Verdienstes betrifft, ist weiter festzuhalten, dass sich die Versicherte damit immerhin über mehrere Jahre hinweg zufrieden gab und auch nicht geltend macht, sich je nach einer besser bezahlten Teilzeitstelle umgesehen zu haben. Dieser Lohn liegt zudem nicht so weit ausserhalb des Branchenüblichen, dass er deswegen als Ausgangspunkt der Invaliditätsbemessung nicht in Frage käme. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Ergebnisse einer durch den Schweizerischen Verband Medizinischer Praxisassistentinnen durchgeführten Lohnumfrage. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine andere, proportional wesentlich besser bezahlte Vollzeitstelle als medizinische Praxisassistentin angetreten hätte, ist nach Lage der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Gleiche gilt, soweit sie vorbringt, dass sie ohne Invalidität wieder auf die früher (bis Ende 1995) ausgeübte Tätigkeit einer Krankenschwester gewechselt hätte. Weiterungen zu den Lohnverhältnissen in diesem Berufszweig erübrigen sich daher. Von ergänzenden Abklärungen, insbesondere auch den beantragten Befragungen, ist ebenfalls kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2).
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 28. Mai 2004
|
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
|