BGer H 299/2003 |
BGer H 299/2003 vom 07.06.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 299/03
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Urteil vom 7. Juni 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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R.________, 1912, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 4. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1912 geborene R.________ leidet an einer zunehmend hochgradigen Innenohr-Schwerhörigkeit und Sehschwäche (beidseits fortgeschrittene Makulopathie und Cataracta senilis). Am 7. Mai 2002 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie am 3. Juni 2002 für eine Hilfsmittel-Leistung (Hörgerät) an. Nach erfolgter Abklärung an Ort und Stelle am 31. Mai 2002 (Abklärungsbericht über Hilflosigkeit vom 5. Juni 2002) sowie Einholung medizinischer Auskünfte sprach die IV-Stelle Nidwalden der Versicherten einen Kostenbeitrag von 75% an die Anschaffung eines Hörgerätes zu (Mitteilung vom 1. Oktober 2002). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, die Versicherte sei nur in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Essen ausser Haus" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf die Hilfe Dritter angewiesen; eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich (Verfügung vom 23. Oktober 2002).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 4. August 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer schweren, eventuell mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob der Fall in analoger Anwendung von Rz 8051 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) zu entscheiden sei.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit einer Eingabe vom 21. November 2003 legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals X.________ vom 20. November 2003 auf.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1, 2 und 5 AHVG; Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 und 2 IVV, worauf Art. 66bis Abs. 1 AHVV verweist) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (23. Oktober 2002) in Kraft gestandenen Fassung (vgl. BGE 129 V 356 Erw. 1) und die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a), zur für die Annahme mittelschwerer Hilflosigkeit erforderlichen Anzahl betroffener Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3b), zum Vorgehen bei mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtungen (BGE 121 V 91 Erw. 3c) sowie schliesslich zum Begriff der dauernden persönlichen Überwachung (vgl. auch ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Ergänzend ist hinzuweisen auf die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellende (BGE 123 V 233 Erw. 3c) Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person auch im Bereich der Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 214 Erw. 1b mit Hinweisen). Solange in diesem Rahmen durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 Erw. 2b mit Hinweisen). Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht. Die Vorinstanz stellte entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht vom 5. Juni 2002 ab, wonach die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überrwachung bedarf und sie nur hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden" sowie "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" in relevantem Ausmass hilfsbedürftig ist. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, gestützt auf die Verwaltungspraxis des BSV habe die Versicherte ohne Abklärung an Ort und Stelle als schwer oder zumindest mittelgradig hilfsbedürftig zu gelten; zudem stehe fest, dass sie der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe und hinsichtlich zweier weiterer alltäglicher Lebensverrichtungen ("Essen"; "Körperpflege") hilflos sei.
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3.
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3.1 Gemäss Rz 8051 KSIH (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind deshalb keine Abklärungen vorzunehmen. Nach der Verwaltungspraxis des BSV werden demgegenüber Blinde und hochgradig Sehschwache mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit als mittelschwer hilflos eingestuft (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 10. Mai 1988, I 415/88). Ob diese Unterscheidung gesetzes- und verfassungsmässig, insbesondere mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen zur Anwendung der dargelegten Verwaltungspraxis sind ohnehin nicht erfüllt. Wie aus dem ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für HNO Hals- und Gesichtschirurgie, vom 12. September 2002 hervorgeht, konnte durch Versorgung mit zwei neuen Hörgeräten eine erhebliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden. Die Hörgeräteakustikerin der A.________ AG gab an, dass die Versicherte, nachdem sie das Hörsystem unter praktischen Bedingungen erproben konnte, sich gesellschaftlich wieder gut habe integrieren können (Bericht vom 25. Juli 2002). Schon vor dieser Hilfsmittelversorgung war es der Abklärungsperson der IV-Stelle möglich, sich mit der Versicherten mündlich zu verständigen, wobei lautes Sprechen erforderlich war (Abklärungsbericht über die Hilflosigkeit vom 5. Juni 2002). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in so hohem Masse als schwerhörig gelten kann, dass ihr Hörschaden praktisch einer Taubheit gleichgesetzt werden könnte. Unter Berücksichtigung der hochgradigen Sehschwäche könnte die Hilflosigkeit der Versicherten daher selbst dann nicht als schwer eingestuft werden, wenn in Analogie zu Rz 8051 KSIH auch Blinden und hochgradig Sehschwachen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine schwere Hilflosigkeit zuerkannt würde.
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3.2 Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts vom 5. Juni 2002 in Frage. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 61 die notwendigen Anforderungen dargelegt, bei deren Erfüllung einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) volle Beweiskraft zukommt. Danach muss als Berichterstatterin eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, wirken. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 36 IVV sein. Zudem hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen, insbesondere auch die allenfalls divergierenden Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
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3.3 Anhaltspunkte, die geeignet sind, den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 5. Juni 2002 zu erschüttern, liegen nicht vor. Es besteht kein Grund, an der Kompetenz der Berichterstatterin (Frau N.________) zu zweifeln. Ihre Angaben stimmen mit den ärztlichen Befunden und dem Fragebogen in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV vom 7. Mai 2002, welcher von der Hilfe leistenden und als IV-Ärztin erwerbstätigen Schwiegertochter zusammen mit der Versicherten ausgefüllt und mitunterzeichnet wurde, überein. Die Schlussbemerkung der Berichterstatterin, dass die Versicherte mehr Hilfe benötige als ihr zukomme, steht nicht in Widerspruch zum detaillierten Berichtstext, sondern ist im Zusammenhang gelesen als Hinweis zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die gebotenen und ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so weit möglich ausschöpfte, um sich ihre Selbstständigkeit in der gewohnten Umgebung zu erhalten, dabei aber an ihre Grenzen gestossen war. So weist die Berichterstatterin darauf hin, dass die Versicherte sich in den meisten Lebensverrichtungen mit grosser Anstrengung noch selber helfen kann. Damit wurden entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unbesehen die Angaben der Beschwerdeführerin übernommen, sondern es wurde nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf objektive Feststellungen abgeschätzt, ob und inwieweit zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen eine erhebliche Dritthilfe erforderlich war. Lässt sich nach dem Gesagten der Abklärungsbericht vom 5. Juni 2002 nicht beanstanden, erübrigen sich weitere Untersuchungen.
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3.4 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin am Tisch sitzend die Speisen eigenhändig zu zerkleinern und zum Mund zu führen vermag. Unerheblich ist, dass die Versicherte möglicherweise wegen der hochgradigen Sehschwäche bei der Auswahl der Lebensmittel beeinträchtigt ist und die Mahlzeiten nicht mehr selber zubereiten kann. Die Dritthilfe beim Essen bezieht sich einzig auf die Nahrungsaufnahme, welche aus den Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführung der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken besteht (Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 119). Auswahl der Lebensmittel und Zubereitung einer Mahlzeit sind keine Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Essen", sondern gehören zur allgemeinen Haushaltsführung. Nach der Rechtsprechung gehören Einschränkungen bei der Erledigung von Haushaltarbeiten nicht zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit, sondern sind im Bereich der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und vermögen allenfalls einen Anspruch auf Invalidenrente auszulösen (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 478 Erw. 1c). Gleich verhält es sich auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wo die altersbedingten Beeinträchtigungen in der Betätigung des bisherigen Aufgabenbereichs sozialversicherungsrechtlich durch die Altersrente abgegolten werden (ZAK 1970 S. 478 Erw. 1c). Soweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin lasse sich beim Essen im Restaurant die Speisen zerkleinern, weil sie gepflegt essen möchte, handelt es sich nicht um eine alltägliche Verrichtung, weshalb die hiezu geleistete Dritthilfe nicht als regelmässig gelten kann. Verwaltung und Vorinstanz haben daher zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" verneint.
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3.5 Ob auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" keine regelmässige Dritthilfe geltend gemacht und es ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten. Daher steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der praxisgemäss erforderlichen Mindestanzahl von vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, womit die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV ausser Betracht fällt.
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3.6 Zu prüfen bleibt, ob die unbestrittenermassen in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesene Versicherte überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedurfte, was zur Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit ausreichen würde (Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV). Sowohl im Fragebogen zur Anmeldung für eine Hilfosenentschädigung wie auch laut Abklärungsbericht verneinte die Versicherte die Frage, ob sie der persönlichen Überwachung bedürfe. Um in Notfällen rasch Hilfe herbeiholen zu können, trug die Beschwerdeführerin einen Telealarm auf sich und liess das Telefon entsprechend einrichten. Damit steht fest, dass weder eine dauernde (im Sinne von "nicht vorübergehend"; BGE 107 V 139 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c) noch persönliche Anwesenheit einer Drittperson erforderlich war, welche die Versicherte überwachte, sie allenfalls zum Handeln anhielt, kontrollierte oder nach Bedarf aktiv mithalf (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 143). Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist aus der hochgradigen Sehschwäche und Schwerhörigkeit allein nicht abzuleiten, es liege eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit vor. Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 wegen einer Magen-Darminfektion mit Flüssigkeitsmangel ins Spital X.________ eingeliefert und für einige Tage hospitalisiert werden musste (letztinstanzlich aufgelegter Bericht vom 20. November 2003), lässt nicht auf eine notwendige, dauernde persönliche Überwachung schliessen, konnte sie doch danach wieder nach Hause entlassen werden.
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4.
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Zusammengefasst ist nach dem Gesagten eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades bei Erlass des für die richterliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkts der Verwaltungsverfügung vom 23. Oktober 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV bestand. Eine seither allenfalls eingetretene, mit Bezug auf den Hilflosigkeitsanspruch erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV, worauf Art. 66bis Abs. 2 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) verweist, geltend zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 2 Satz 1 AHVG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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