BGer 2A.337/2004 |
BGer 2A.337/2004 vom 17.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.337/2004 /leb
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Urteil vom 17. Juni 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Hanspeter Bosshard,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 lehnte es die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) ab, die Aufenthaltsbewilligung des aus der Union Serbien/Montenegro stammenden X.________ (geb. 1972) zu verlängern, nachdem dieser am 5. November 2002 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 5. Mai 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Eine solche Norm, welche im Übrigen zuerst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht anzurufen gewesen wäre (vgl. Art. 98a OG; BGE 127 II 161 ff.), besteht im vorliegenden Fall nicht. Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer ist 1991 im Familiennachzug in die Schweiz gekommen. Da er von seinen hier lebenden Eltern nicht (mehr) abhängig ist, entfällt Art. 8 EMRK als Bewilligungsgrundlage (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261); dies um so mehr, als er inzwischen mit der mazedonischen Staatsangehörigen Y.________ verheiratet ist, welche mit dem gemeinsamen Sohn Z.________ (geb. 2003) in der Union Serbien/Montenegro lebt, und er somit eine eigene Familie gegründet hat. Zwar kann sich aus dem durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, doch sind die in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Die zur Begründung der angeblichen Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids angerufenen Fälle beziehen sich alle auf Ausgangslagen, in denen ein Bewilligungsanspruch bestand (Art. 7 ANAG usw.), weshalb der Beschwerdeführer auch aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
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2.2 Besteht kein Anspruch auf die verweigerte Bewilligung, fehlt es dem Beschwerdeführer praxisgemäss an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG, um die Bewilligungsverweigerung wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Zwar wäre er befugt, losgelöst vom Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); er erhebt indessen keine entsprechenden Rügen.
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2.3 Auf die Eingabe ist somit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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