BGer 5P.30/2004 |
BGer 5P.30/2004 vom 17.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.30/2004 /bnm
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Sitzung vom 17. Juni 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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B.________ (Ehefrau),
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecherin Kathrin Straub,
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gegen
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K.________ (Ehemann),
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann,
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Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Ehescheidung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 24. November 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Zwischen den Ehegatten B.________ (Ehefrau) und K.________ (Ehemann) ist der Scheidungsprozess rechtshängig. In zweiter Instanz schied das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen (Urteil vom 24. November 2003).
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Ehefrau dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür in der Sachverhaltsermittlung) aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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C.
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An der Sitzung vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die von der Ehefrau gleichzeitig eingereichte Berufung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und Dispositiv-Ziff. 3, die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie die Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 des nämlichen Urteils des Obergerichts aufgehoben (5C.25/2004).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen betreffen ausschliesslich die Verweigerung von nachehelichem Unterhalt. Die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils hat das Bundesgericht auf Berufung der Beschwerdeführerin hin aufgehoben. Damit ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren entfallen und die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden.
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2.
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Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts wird die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG).
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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