BGer 7B.117/2004 |
BGer 7B.117/2004 vom 25.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.117/2004 /rov
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Urteil vom 25. Juni 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Verwertungsprotokoll/Abrechnung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Juni 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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In der Betreibung Nr. xxx wurden Z.________ am 12. Mai 2004 vom Betreibungsamt Zürich 9 das Verwertungsprotokoll und die Abrechnung zugestellt. Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 24. Mai 2004 abgewiesen. Der dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 9. Juni 2004 abgewiesen.
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Z.________ hat die Sache mit Beschwerde vom 15. Juni 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz stellt fest, soweit nachvollziehbar würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verstösse gegen die Bundesverfassung und einen angeblichen "Willkürprozess" auf ein vor acht Jahren eingeleitetes Strafverfahren beziehen, in welchem am 8. Juli 1999 ein Urteil gefällt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem vom Betreibungsamt Zürich 9 erstellten Verwertungsprotokoll/Abrechnung (also dem Beschwerdeobjekt) sei jedoch nicht ersichtlich. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen wollen, die Forderung der Gerichtskasse sei von ihm nicht geschuldet, so würde auch dies ihm nicht weiterhelfen, da der materielle Bestand der Forderung in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden nicht geprüft werden könne.
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2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG auseinander. Soweit er rügt, es seien ihm verfassungsmässige Rechte verweigert worden, kann er nicht gehört werden, denn solche Rügen sind nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zulässig (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Die weiteren Vorbringen erschöpfen sich in Unmutsäusserungen gegenüber der Justiz und dem Staat. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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