BGer 2A.372/2004 |
BGer 2A.372/2004 vom 30.06.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.372/2004 /leb
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Urteil vom 30. Juni 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Theo Studer,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration
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des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11,
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1763 Granges-Paccot,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, vom 13. Mai 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 14. Januar 2004 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ein Gesuch der aus Serbien-Montenegro stammenden X.________, geb.1973, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin berufe sich rechtsmissbräuchlich auf ihre faktisch erloschene Ehe mit einem Schweizer. Mit Entscheid vom 13. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ ab.
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1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Juni 2004 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Überdies stellt sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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2.
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Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet und hat daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit in Anwendung von Art. 97 ff. OG als zulässig (vgl. insbes. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario sowie BGE 128 II 145 E. 1.1 S. 148 ff.).
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3.
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3.1 Der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG steht unter dem Vorbehalt, dass die Ehe nicht zum Schein als reine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG) oder sich die Berufung auf die Ehe nicht sonst wie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151). Für die Annahme von Rechtsmissbrauch sind klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, was oft bloss durch Indizien belegt werden kann (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 und 2.3 S. 151 f.).
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3.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der als richterliche Behörde entscheidenden Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG und BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150) hat sich die Beschwerdeführerin drei Monate, nachdem sie ihren späteren Ehemann kennen gelernt hatte, am Tag, an dem ihre Aufenthaltsbewilligung ablief, mit diesem verheiratet. Die Ehegatten lebten nie zusammen und unterhielten keine intimen Beziehungen. Die Ehe wurde am 13. November 2003 erstinstanzlich geschieden. Das Urteil ist jedoch wegen einer beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg hängigen Beschwerde noch nicht rechtskräftig, wobei sich die Beschwerdeführerin gegen die Scheidung wehrt. Der Ehemann schliesst eine Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft kategorisch aus, und die Beschwerdeführerin bemüht sich nicht besonders darum. Selbst wenn für ihre religiösen Vorbehalte ein gewisses Verständnis aufgebracht wird, erscheint die Aufnahme des Ehelebens realistischerweise als ausgeschlossen. Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz, sie halte rechtsmissbräuchlich an ihrer nie gelebten Ehe fest, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Damit kann offen bleiben, ob das Eheleben nicht sogar von Beginn an gar nie bezweckt war, ob mithin eine eigentliche Scheinehe vorliege.
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3.3 Bei dem dem Bundesgericht von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150). Im Übrigen belegt es ohnehin nur gesundheitliche Probleme, die allenfalls auch im Zusammenhang mit der Ehe- bzw. Scheidungssituation stehen; es vermag aber keinen Beweis dafür zu erbringen, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft und mit der realistischen Aussicht auf eine Aufnahme des Ehelebens auf ihre Ehe beruft.
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4.
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4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Bevölkerung und Migration und dem Verwaltungsgericht, I. Verwaltungsgerichtshof, des Kantons Freiburg sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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