BGer 1P.367/2004 |
BGer 1P.367/2004 vom 08.07.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.367/2004 /sta
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Urteil vom 8. Juli 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Nichteintretensbeschluss im Strafverfahren, usw.,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wird verdächtigt, am 28. Dezember 2002 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau erdrosselt zu haben. Im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 16. September 2003 vom stellvertretenden Chefarzt im Spital Thun erstellt wurde. Mit Eingabe vom 29. September 2003 unterbreitete der Anwalt der am Verfahren als Privatkläger beteiligten Kinder der zuständigen Untersuchungsrichterin Ergänzungsfragen zum psychiatrischen Gutachten, welche vom Gutachter am 17. November 2003 beantwortet wurden.
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2.
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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 erhob X.________ "Klage/Anzeige" gegen den Gutachter und gegen den Anwalt seiner Kinder. Dem Gutachter wirft er vor, ein falsches Gutachten verfasst zu haben, und der Anwalt seiner Kinder habe in seinen Zusatzfragen vom 29. September 2003 falsche und beleidigende Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und der Prokurator 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit Beschluss vom 16./19. Dezember 2003 auf die "Klage und Anzeige" von X.________ nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs. Gleichzeitig rekurrierte er gegen den Überweisungsbeschluss der Untersuchungsrichterin 11 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und des Prokurators 4 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland vom 6. Februar/22. März 2004. Ausserdem erhob er eine Beschwerde gegen den Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsident 9, stellte ein Ablehnungsbegehren gegen den Prokurator 4 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und stellte den Antrag, es sei auf die Einholung eines Berichts bei der Vormundschaftsbehörde im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu verzichten.
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Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 25. Mai 2004 den Rekurs gegen den Nichteintretensbeschluss des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und des Prokurators 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland vom 16./19. Dezember 2003 ab, trat auf den Rekurs gegen den Überweisungsbeschluss nicht ein, trat auf die Beschwerde gegen den Präsidenten des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht ein, wies das Ablehnungsgesuch gegen den Prokurator 4 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland ab und trat auf den Antrag, auf die Einholung eines Berichts bei der Vormundschaftskommission sei zu verzichten, nicht ein.
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3.
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X.________ führt gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 27. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei gemäss Art. 91 Abs. 2 OG eine mündliche Schlussverhandlung anzuordnen. Art. 91 Abs. 2 OG sieht vor, dass das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen kann. Gemäss Art. 36a und b OG kann jedoch das Gericht auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich nur, wenn er das Vorliegen besonderer Gründe für eine Ausnahme darlegt. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle anlässlich der mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerde erklären und begründen. Gemäss Art. 89 OG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist die Beschwerde samt Begründung innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Eine Fristerstreckung für eine allfällige Beschwerdeergänzung kann nicht gewährt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Da vorliegend, wie ausgeführt, auch keine Vernehmlassungen eingeholt werden, besteht kein Grund, den Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerdegründe erläutern zu lassen. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
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5.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung im angefochtenen Beschluss auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
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Somit kann offen bleiben, inwieweit der durch eine angeblich strafbare Handlung geschädigte Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 128 I 218 E. 1). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob gegen den Beschluss in Sachen Überweisung und Einholung eines Berichts bei der Vormundschaftskommission die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt zulässig ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 OG).
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6.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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