BGer B 18/2003 |
BGer B 18/2003 vom 22.07.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 18/03
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Urteil vom 22. Juli 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Michel Girod, Spitalgasse 34, 3001 Bern,
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gegen
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Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP, Gladbachstrasse 117, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. Januar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren am 24. September 1932, bezog seit 1979 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP (nachfolgend: Pensionskasse SHP). Nach Erreichen des statutarischen Pensionsalters setzte die Pensionskasse SHP die Altersrente zunächst auf Fr. 808.- pro Monat oder Fr. 9696.- pro Jahr ab 1. Oktober 1994 fest. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 anerkannte sie aus einem weiteren Versicherungsvertrag eine zusätzliche Rente von Fr. 187.- pro Jahr ab 1. Januar 1994. Gestützt auf einen Beschluss der Generalversammlung von 1990 richtete sie den Rentnerinnen und Rentnern in den Jahren 1991-1995 einen Zuschlag zur Rente von 15 %, zahlbar jeweils im Dezember, aus.
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Mit Klage vom 30. April 1997 liess M.________ eine höhere Altersrente beantragen. Letztinstanzlich verpflichtete das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. März 2001 (B 69/99) die Pensionskasse SHP, M.________
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"unter Anrechnung der bisher geleisteten Monatsbetreffnisse folgende monatliche Renten zu bezahlen:
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ab 1.10.1994 -31.12.1995 je Fr. 867.30;
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ab 1. 1.1996 -31.12.1996 je Fr. 997.40;
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ab 1. 1.1997 -31.12.1998 je Fr. 1007.40;
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ab 1. 1.1999 je Fr. 1027.40"
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B.
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In der Folge kam es zwischen den Parteien hinsichtlich der Abrechnung zu Differenzen. Während sich M.________ im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, die Zusatzrente von 15 % sei nicht in die Berechnung einzubeziehen, sondern der Differenzbetrag sei zusätzlich geschuldet, stellte sich die Pensionskasse SHP auf den gegenteiligen Standpunkt. Am 3. Dezember 2001 liess M.________ erneut Klage mit dem Rechtsbegehren erheben, die Pensionskasse SHP sei zu verpflichten, ihr Fr. 3153.30 nebst Zins zu 5% zu bezahlen und ihr ab 1. Januar 2001 eine um Fr. 15.40 höhere monatliche Altersrente auszurichten. In der Klageantwort anerkannte die Pensionskasse SHP die eingeklagte Erhöhung der monatlichen Altersrente ab 1. Januar 2001, beantragte im Übrigen, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
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Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nahm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2003 von der Erhöhung der Rente um Fr. 15.40 auf insgesamt Fr. 1042.80 per 1. Januar 2001 Vormerk und schrieb in diesem Umfang die Klage als durch Anerkennung erledigt ab. Im Übrigen hiess es die Klage in dem Sinne gut, dass es feststellte, die Beklagte habe kein Rückforderungsrecht auf die ausgerichteten Zusatzrenten für die Periode Oktober 1994 bis Dezember 1995 in der Höhe von Fr. 1817.30. Die Pensionskasse SHP werde verpflichtet, M.________ auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % für die ab Oktober 1994 bis April 1997 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 30. April 1997, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten. Im Übrigen trat es auf die Klage nicht ein.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Pensionskasse SHP auf den für die Periode Januar 1994 bis Dezember 1995 ausgerichteten Zusatzrenten in der Höhe von Fr. 3032.30 kein Rückforderungsrecht hat.
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Die Pensionskasse SHP lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.
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Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2001 Differenzzahlungen zugut hat.
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2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht verpflichtete im erwähnten Urteil vom 14. März 2001 die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin "unter Anrechnung der bisher geleisteten Monatsbetreffnisse" folgende monatliche Renten zu bezahlen:
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ab 1.10.1994 -31.12.1995 je Fr. 867.30;
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ab 1. 1.1996 -31.12.1996 je Fr. 997.40;
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ab 1. 1.1997 -31.12.1998 je Fr. 1007.40;
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ab 1. 1.1999 je Fr. 1027.40.
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Im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte die Beschwerdeführerin die per 1. Januar 2001 geltend gemachte Erhöhung der monatlichen Rente um Fr. 15.40 auf Fr. 1042.80.
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2.2 Im ersten Klageverfahren, welches mit dem erwähnten letztinstanzlichen Urteil vom 14. März 2001 rechtskräftig entschieden worden ist, bildete die Höhe der der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1994 geschuldeten Altersrente den Streitgegenstand. Hiezu hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass der mit der neuen Klage gestützt auf einen Beschluss der Generalversammlung von 1990 für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 geltend gemachte Anspruch auf eine (höhere) Zusatzrente von 15 % nicht Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens war. Damit wird der Anspruch auf diese akzessorische Zusatzrente nicht von der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 14. März 2001 erfasst, wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat (BGE 121 III 474). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist der Standpunkt der Vorinstanz, wonach der Anspruch auf die Zusatzrente für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 angesichts der fünfjährigen Verjährungsfrist des Art. 41 BVG für periodische Leistungen im Zeitpunkt der zweiten Klage vom 3. Dezember 2001 bereits verjährt war. Dabei hat die Vorinstanz richtigerweise jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1994 eine Zusatzrente von Fr. 363.60 anstatt Fr. 390.30 und für das Jahr 1995 eine solche von Fr. 1454.- (recte: Fr. 1454.40) anstatt Fr. 1561.20 ausbezahlt erhielt. Verjährt sei daher lediglich die Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten Zusatzrenten und der geschuldeten Höhe. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass Teilklagen, insbesondere auch im Klageverfahren nach BVG, zulässig sind (vgl. BGE 114 II 279 und BGE 126 V 468), wobei sich die Rechtskraft nur auf den beurteilten Teilbetrag erstreckt (Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 15. November 2000, 4C.233/2000).
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3.
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3.1 Unter den Parteien ist streitig, wie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2001, insbesondere Dispositiv-Ziffer I, zu verstehen ist. Mit dieser Ziffer des Dispositivs hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin "unter Anrechnung der bisher geleisteten Monatsbetreffnisse" die nachfolgend aufgeführten monatlichen Renten zu bezahlen. Während die Beschwerdeführerin einen Vergleich zwischen den identischen Renten vornimmt, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es seien sämtliche Rentenzahlungen in der Zeit ab 1. Oktober 1994 zu berücksichtigen. So rechnet sie eine im Jahr 1995 unter dem Titel "Zusatzrente zur Invalidenrente" geleistete Zahlung von Fr. 1215.- an, welche die Zeit vor dem 1. Oktober 1994 beschlägt. Dass die Beschwerdegegnerin letzteren Betrag schuldete, ist unbestritten. Entgegen ihrer Auffassung kann das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 14. März 2001 jedoch lediglich dahingehend verstanden werden, dass die Renten auf identischer Basis anzurechnen sind. Unter den Parteien war im ursprünglichen Klageverfahren unbestritten und ging auch aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1994 eine monatliche Altersrente tatsächlich ausrichtete. Umstritten waren lediglich Berechnungsweise und Höhe der monatlichen Rente. Wenn nun das Eidgenössische Versicherungsgericht in Dispositiv-Ziffer I des Urteils vom 14. März 2001 festhielt, es seien der Beschwerdeführerin "unter Anrechnung der bisher geleisteten Monatsbetreffnisse" die nachfolgend aufgeführten Renten zu bezahlen, so folgt daraus, dass die identischen Monatsrenten zu vergleichen und anzurechnen sind, beispielsweise die für den Oktober 1994 tatsächlich ausbezahlte Monatsrente mit der im Urteil vom 14. März 2001 festgestellten Rente für Oktober 1994 von Fr. 867.30. Dabei geht es entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht an, die unter dem Titel "Zusatzrente" in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 tatsächlich ausbezahlten Zusatzrenten an die monatliche Stammrente anzurechnen. Vielmehr ist auch hier ein Vergleich auf identischer Basis vorzunehmen, wobei, wie bereits festgestellt, der Differenzbetrag unter den Zusatzrenten in Folge Verjährung nicht mehr geschuldet ist.
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3.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die im Jahr 1995 ausgerichtete Zusatzrente zur Invalidenrente im Betrag von Fr. 1215.- (15 % von Fr. 8100.- für 1994) nicht anzurechnen ist. Folglich ist der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil in Ziff. 1 des Dispositivs festgelegte Betrag von Fr. 1817.30 entsprechend dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Fr. 1215.- auf Fr. 3032.30 zu erhöhen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Betrag ist entsprechend der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2003 auf Fr. 1667.80 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2003 dahingehend geändert, dass der im ersten Satz von Dispositiv-Ziffer I erwähnte Betrag von Fr. 1817.30 auf Fr. 3032.30 erhöht wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Pensionskasse SHP hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1667.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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