BGer 2P.185/2004 |
BGer 2P.185/2004 vom 27.07.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.185/2004 /leb
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Urteil vom 27. Juli 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Fux.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
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Andreas Maeschi,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Maturitätsprüfung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 16. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ legte Ende Schuljahr 2003 am Gymnasium X.________ die Maturitätsprüfung ab. Am 30. Juni 2003 teilte ihm die Maturitätskommission des Kantons Bern mit, seine Maturaprüfung sei wegen Unregelmässigkeiten als nicht bestanden erklärt worden. Es bestünden Indizien dafür, dass ihm im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" sowohl die Musterlösung des prüfenden Lehrers für die schriftliche Prüfung als auch dessen Prüfungsvorbereitungen für die mündliche Prüfung bekannt gewesen seien.
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Gegen die Verfügung der Maturitätskommission erhob A.________ am 30. Juli 2003 Verwaltungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Diese lehnte mit Zwischenverfügung vom 14. August 2003 den Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Maturitätszeugnisses und mit Endentscheid vom 28. Oktober 2003 die Verwaltungsbeschwerde insgesamt ab; die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- wurden A.________ auferlegt. In ihren Erwägungen nahm die Erziehungsdirektion zur Kenntnis, dass die Maturitätskommission antragsgemäss die Note im Fach "Naturwissenschaften" von 4,0 auf 4,5 korrigieren und einen entsprechenden Notenausweis ausstellen werde.
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B.
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Mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern beantragte A.________, der Entscheid der Erziehungsdirektion sei aufzuheben und es sei ihm zu ermöglichen, die Maturaprüfung im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" in anzusetzender Frist zu wiederholen; anschliessend sei von zuständiger Stelle über das Bestehen/ Nichtbestehen der Maturaprüfung zu entscheiden.
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Die Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 16. Juni 2004 abgewiesen.
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C.
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A.________ hat gegen den Entscheid des Regierungsrats staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (Art. 8, 9, 10, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1, 36 BV) und Konventionsgarantien (Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gestützt auf kantonalbernisches Recht wurde die Maturaprüfung des Beschwerdeführers insgesamt als nicht bestanden erklärt (Art. 38 Abs. 3 der Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996; MaSV). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, mit welchem die betreffende Verfügung vom 30. Juni 2003 geschützt wurde, steht als Rechtsmittel auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG zur Verfügung. Die Legitimation des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 88 OG ist zu bejahen (vgl. Urteil 2P.143/1997 vom 29. Juli 1997, E. 1b, mit Hinweisen).
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1.2 Die Beschwerdeschrift muss unter anderem die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Bei der Willkürrüge insbesondere muss der Beschwerdeführer die Rechtsnorm bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll; er muss zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist. Soweit eine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, tritt das Bundesgericht auf sie nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186; vgl. auch 130 I 26 E. 2.1 S. 31, je mit Hinweisen).
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Die vorliegende, unnötig weitschweifige Beschwerdeschrift vermag, wie nachstehend ausgeführt wird, den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht zu genügen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine formelle Rechtsverweigerung: Die Erziehungsdirektion habe seine Beschwerde abgewiesen und bei der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten nicht berücksichtigt, dass er mit seinem Antrag auf Verbesserung der Note im Fach "Naturwissenschaften" obsiegt habe; dadurch sei das betreffende Rechtsbegehren nicht prozessual korrekt beurteilt worden. Der Regierungsrat habe seinerseits dieses Vorgehen mit einer unsachlichen Begründung bestätigt und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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2.2 Im Verfahren vor der Erziehungsdirektion hatte die Maturitätskommission bei der fraglichen Note einen "Rundungsfehler" eingeräumt und dem Beschwerdeführer einen korrigierten Notenausweis zugesichert. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer damit in einem Nebenpunkt obsiegt, worauf die Erziehungsdirektion in den Erwägungen ihres Entscheids Bezug nimmt. Dass dies nicht ausdrücklich auch im Dispositiv festgehalten und im Kostenspruch nicht berücksichtigt wurde, ist vertretbar, zumal die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sogar im fraglichen Nebenpunkt nur zum Teil durchdrang, indem ihm lediglich ein verbesserter Notenausweis, nicht aber ein korrigiertes Maturitätszeugnis ausgestellt wurde, wie er beantragt hatte. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, die Verfahrensbestimmungen zu bezeichnen, die in diesem Zusammenhang willkürlich angewandt oder nicht angewandt worden sein sollen. Der Regierungsrat schützte seinerseits das Vorgehen der untern Instanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die ganze Maturitätsprüfung nicht bestanden und könne deshalb ohnehin nicht verlangen, dass ihm in einem Fach eine bessere Note erteilt werde; ihm sei denn auch nicht ein Maturitätszeugnis ausgestellt worden, wie er beantragt habe. Inwiefern diese Argumentation unsachlich sein oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf Art. 6 EMRK Ziff. 1 beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 294; Urteil 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999, E. 3; Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999, E. 6, je mit Hinweisen).
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3.
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Die in Anwendung von Art. 38 MaSV verhängte Sanktion, dass die ganze Maturitätsprüfung als nicht bestanden erklärt werde, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klarerweise keine Strafe im Sinn von Art. 6 EMRK (vgl. die hiervor erwähnten Urteile). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, die sich teils auf die Sachverhaltsermittlung, teils auf Verfahrensrechte und teils auf die Beweiswürdigung beziehen (Beschwerdeschrift, Art. 3), sind daher offensichtlich unbegründet; es ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (S. 4 Ziff. 3.2), dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung weder von der Erziehungsdirektion noch vom Regierungsrat ein deliktisches Beschaffen der Musterlösungen vorgeworfen wurde; für die verhängte Sanktion genüge, dass er sich der Musterlösungen bedient habe. Der Beschwerdeführer ignoriert dies noch in der Beschwerde an das Bundesgericht und geht auch insofern von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Zum Vornherein unbegründet ist schliesslich die Rüge, die verhängte Sanktion bzw. deren Auswirkungen verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV: Der endgültige Ausschluss von einem kantonalen Maturitätslehrgang berührt den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht (vgl. BGE 121 I 22 E. 2, mit Hinweisen).
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4.
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Zu prüfen bleiben die Willkürrügen (Art. 9 BV) betreffend die Anwendung von Art. 38 MaSV. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei "Unregelmässigkeiten" im Ablauf der Prüfung, insbesondere bei Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, der Rektor dem Präsidenten der Maturitätskommission sofort Meldung erstattet (Abs. 1); dieser kann geeignete Massnahmen zur Erreichung eines ordnungsgemässen Prüfungsverlaufs treffen oder die Prüfung des fehlbaren Kandidaten entweder einstellen (Abs. 2) oder - wie das im Fall des Beschwerdeführers geschehen ist - gesamthaft als nicht bestanden erklären (Abs. 3).
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer falschen Auslegung und willkürlichen Anwendung von Art. 38 MaSV. Die in Abs. 3 dieser Bestimmung angedrohte und gegen ihn tatsächlich verhängte Sanktion setze voraus, dass die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen erwiesen seien. Ein solcher Tatbestand liege hier jedoch nicht vor, sondern es bestehe die blosse Vermutung, dass ein unerlaubtes Hilfsmittel in seinen Besitz gelangt sein und dass er Kenntnis vom Inhalt der Musterlösung gehabt haben könnte. Die Tatsache der blossen Vermutung könne aber gar keine Rechtsfolge nach Art. 38 MaSV auslösen. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat vor, er habe nicht die nach pflichtgemässem Ermessen "angemessenste der möglichen Sanktionen von Art. 38 MaSV" gewählt und bei der Anwendung der Kann-Vorschrift des Art. 38 Abs. 3 MASV "rechtsfehlerhaft" gehandelt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Verhängung der schärfsten Sanktion werde willkürlich das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
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4.2 Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass der angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (Urteil 6P.138/2003 vom 26. April 2004, E. 5.2; BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen).
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4.3 Der angefochtene Entscheid hält vor dem Willkürverbot im umschriebenen Sinn in allen Punkten stand:
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4.3.1 Der Regierungsrat kam in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" Kenntnis von den Musterprüfungen gehabt haben müsse. Dabei liess er offen bzw. erachtete er es - zu Recht - als irrelevant, wann und wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Musterlösungen gelangt sei. Im angefochtenen Entscheid - und noch ausführlicher im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 28. Oktober 2003 - wird im Einzelnen nachgewiesen, dass und inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers mit der schriftlichen und mündlichen Musterlösung übereinstimmen. Es kann uneingeschränkt darauf verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4; erstinstanzlicher Entscheid, E. 2d und 2e; vgl. Art. 36a Abs. 3 OG); an dieser Stelle seien exemplarisch nur einige ins Auge springende Übereinstimmungen genannt: In der schriftlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer in Aufgabe 1a genau die Darstellung der Musterlösung gewählt und dieser entsprechend sieben Schritte aufgeführt, obschon im Skript nur fünf genannt seien; kein anderer Kandidat habe auch nur annähernd eine vergleichbare Darstellungsform benutzt. Bei Teilaufgabe 6b, bei welcher dem Examinator in seiner Musterlösung ein kleiner Fehler unterlaufen sei, habe auch der Beschwerdeführer analog der Musterlösung versucht, einen fachlich falschen und im Unterricht nie derart besprochenen Kausalzusammenhang zwischen den Elementen "Wechselkurs" und "Investitionen, Konsum" herzustellen. Bei Aufgabe 8, die ursprünglich nur aus der Teilaufgabe 8a bestanden habe, habe der Beschwerdeführer in dieser Teilaufgabe mit einer perfekten Lösung das Punktemaximum erreicht, während er die nur wenige Wochen vor der schriftlichen Prüfung hinzugefügten, nicht sehr schwierigen Teilaufgaben 8b und 8c nur ungenügend zu beantworten vermocht habe. In der mündlichen Prüfung habe sich die vom Beschwerdeführer vorgetragene Lösung von der Abfolge her zu 100 % mit der Musterlösung gedeckt. Der Beschwerdeführer habe Zeile für Zeile exakt entlang der Musterlösung referiert und dabei anscheinend keinerlei Denkzeit benötigt. Demgegenüber habe er eine grundsätzliche Zusatzfrage aus einem andern Rechtsgebiet, die bewusst nicht aus dem vorgelegenen Fragenkatalog ausgewählt worden sei, nur ungenügend oder gar nicht beantworten können.
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Aufgrund der erdrückenden Indizien durfte als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Musterlösungen der schriftlichen und mündlichen Maturaprüfung gehabt hatte. Er bestreitet dies im Grunde genommen nicht, sondern scheint der Auffassung zu sein, die Behörden müssten dazu noch konkret den Beweis erbringen, dass er sich Zugang zu den Musterlösungen verschafft habe. Mit den Argumenten im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander. Unter den gegebenen Umständen durften die Behörden aber auf weitere Beweisvorkehren in antizipierter Würdigung verzichten, ohne dadurch in Willkür zu verfallen oder den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. Urteil 6P.138/2003 vom 26. April 2004, E. 4.2, mit Hinweisen). Die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubter Hilfen bedient und damit den Tatbestand des Art. 38 MaSV verwirklicht habe, ist zumindest nicht willkürlich.
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4.3.2 Bei der Wahl der Sanktion schliesslich hat der Regierungsrat erwogen, dass das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers erst bei der Korrektur der schriftlichen Maturaprüfung festgestellt worden sei und keine geeignete Massnahme zur Erreichung eines ordnungsgemässen Prüfungsablaufs mehr habe getroffen werden können. Der Handlungsspielraum des Präsidenten der Maturitätskommission habe sich darauf beschränkt, entweder die ganze Prüfung des Beschwerdeführers für nicht bestanden zu erklären oder aber die Verfehlung ungeahndet zu lassen. Dass er sich zu einer Massnahme entschlossen habe, sei nicht willkürlich, vielmehr mit Blick auf die Generalprävention der Schüler sowie den Schutz des Maturitätsausweises angezeigt gewesen.
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Diese Überlegungen sind keineswegs unhaltbar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden das ihnen bei der Auswahl der Sanktion zustehende Ermessen in verfassungswidriger Weise ausgeübt oder pflichtwidrig nicht wahrgenommen haben sollen. Dass der Beschwerdeführer die Sanktion als besonders hart empfindet, weil sie für ihn den endgültigen Ausschluss aus dem kantonalen Maturitätslehrgang zur Folge habe, ist verständlich und wurde von den Behörden auch nicht verkannt. Das lässt die Sanktion indessen nicht als geradezu willkürlich erscheinen. Wie der Regierungsrat aufzeigt, wird die Benützung unerlaubter Hilfsmittel auch in andern Kantonen und ebenfalls bei der schweizerischen Maturitätsprüfung vergleichbar streng geahndet wie in Art. 38 Abs. 3 MaSV (vgl. Art. 23 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung; SR 413.12). Im Übrigen trifft nicht zu, dass die angefochtene Sanktion den "endgültigen Ausschluss von einer universitären Ausbildung" bedeutet, wie in der Beschwerde behauptet wird: Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die schweizerische Maturitätsprüfung zu bestehen, was nicht den Besuch einer Privatschule voraussetzt. Der so erlangte gymnasiale Maturitätsausweis ist den anerkannten kantonalen Ausweisen gleichgestellt (vgl. Art. 1 der erwähnten Verordnung vom 7. Dezember 1998).
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5.
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Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die bundesgerichtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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