BGer I 206/2004 |
BGer I 206/2004 vom 28.07.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 206/04
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Urteil vom 28. Juli 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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B.________, Bosnien Herzegowina, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr A.________
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 16. Februar 2004)
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des 1949 geborenen, aus Bosnien-Herzegowina stammenden und nach einem Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 1981 und 1982 wieder in sein Heimatland zurückgekehrten B.________ auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art mangels anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Verfügung vom 24. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 17. März 2003 abgelehnt hat,
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dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2004 abgewiesen hat,
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dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein Rentenbegehren erneuert,
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dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass die Vorinstanz bei der Prüfung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruchs zutreffend schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht hat (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung; vgl. zu dessen Anwendbarkeit für Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien: BGE 122 V 382 Erw. 1 mit Hinweis),
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dass die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 17. März 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz des Weitern die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen laut dem auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (Art. 6, 7, 8, 13 und 16 ATSG) richtig dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
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dass dasselbe hinsichtlich der Normen des IVG - in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, aber auch in der schon vor dem 1. Januar 2003 in Kraft gewesenen Fassung - gilt, was namentlich Art. 4 Abs. 1 und 2 über den Invaliditätsbegriff, Art. 28 Abs. 1 über den Umfang des Rentenanspruchs und Abs. 1ter über die (nicht zulässige) Auszahlung von Invalidenrenten, die einem Invaliditätgrad von weniger als 50 % entsprechen, an Versicherte ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, Art. 29 Abs.1 über den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs und Art. 36 Abs. 1 über die versicherungsmässigen Leistungsvoraussetzungen betrifft,
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dass ergänzend anzufügen bleibt, dass sich vorliegend der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt, nämlich eine gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit rentenrelevanten Ausmasses - nach der bereits am 24. September 2001 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug - zumindest teilweise auch schon vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben könnte und insoweit an Stelle der materiellrechtlichen Bestimmungen des ATSG und die mit ihm im Invalidenversicherungsbereich geschaffene Ordnung die vor dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des IVG, namentlich auch Art. 28 Abs. 2 IVG über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode, massgeblich bleiben (in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 4. Juni 2004 [H 6/04], Erw. 2),
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dass Letzteres für den Verfahrensausgang indessen insofern von untergeordneter Bedeutung ist, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision von Invalidenrenten (und anderen Dauerleistungen; Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004 [I 626/03], Erw. 2 bis 3.6, sowie Urteile F. vom 5. Juni 2004 [U 123/04], Erw. 1.2, und M. vom 11. Mai 2004 [I 16/04], Erw. 1),
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dass die Vorinstanz in eingehender Würdigung der umfassenden medizinischen Dokumentation und der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen mit ausführlicher und überzeugender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vollumfänglich beizupflichten ist, erkannt hat, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer Verwertung der trotz vorhandener Gesundheitsschädigung verbliebenen Leistungsfähigkeit in der Lage wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift kaum mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und den beanstandeten Punkten auseinander setzt, sodass schon die Eintretensvoraussetzung einer sachbezogenen Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 V 335) fraglich ist,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls keine Vorbringen enthält, welche die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könnten,
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dass der Beschwerdeführer auch schon wiederholt sowohl von der Vorinstanz als auch von der Verwaltung darauf hingewiesen worden ist, dass er aus dem Umstand einer Leistungsgewährung seitens der Sozialversicherungen in seiner Heimat hinsichtlich allfälliger Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit in formeller Hinsicht überhaupt rechtsgenüglich - materiell offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b resp. c OG erledigt wird,
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dass das Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG betrifft, weshalb keine Gerichtskosten zu bezahlen sind,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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