BGer 1P.427/2004 |
BGer 1P.427/2004 vom 10.08.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.427/2004 /gij
|
Urteil vom 10. August 2004
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
|
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Parteien
|
X.________, Gesuchsteller,
|
gegen
|
Y.________, Gesuchsgegnerin,
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
|
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
|
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
|
Gegenstand
|
Revision des Urteils 1P.347/2004 vom 21. Juni 2004.
|
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
|
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),
|
dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung beantragt hat,
|
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
|
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,
|
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
|
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
|
dass der Gesuchsteller mit seiner Kritik am kantonalen Verfahren nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte,
|
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
|
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
|
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
|
1.
|
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. August 2004
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|