BGer H 4/2004
 
BGer H 4/2004 vom 16.08.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 4/04
Urteil vom 16. August 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
S.________, 1933, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 3. November 2003)
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 29. September 1933 geborene jugoslawische Staatsangehörige S.________ meldete sich am 24. April 1998 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Nach dem Beizug verschiedener Akten, insbesondere eines Auszuges aus dem individuellen Konto des Gesuchstellers, verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom 29. September 1999 einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften, sondern nur für 5 Monate im Jahre 1962 angerechnet werden können. Gegen diese Verfügung reichte S.________ bei der SAK am 13. Januar 2000 eine Beschwerde ein. Die SAK teilte dem Versicherten am 6. März 2000 mit, dass die Aufhebung der Verfügung nur möglich sei, wenn neue Dokumente vorlägen, die mindestens eine volljährige Versicherungsdauer bewiese. Solange solche Beweismittel nicht vorlägen, bleibe die Verfügung weiterhin rechtskräftig.
A.b Am 13. August 2002 meldete sich S.________ erneut zum Bezug einer Altersrente an. Die SAK teilte ihm am 20. November 2002 mit, dass sein Rentengesuch vom 24. April 1998 mit Verfügung vom 29. September 1999 abgewiesen worden sei. Die einbezahlten Versicherungsbeiträge würden gemäss den Bestimmungen des anwendbaren zwischenstaatlichen Abkommens nicht zurückerstattet.
B.
Dagegen reichte er am 19. Dezember 2002 eine Beschwerde ein, welche die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 3. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ erneut die Zusprechung einer Altersrente.
Während die SKA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung wird gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Staatsvertragsbestimmungen (Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 sowie dessen Durch- und Ausführungsbestimmungen) allein auf Grund des internen schweizerischen Rechts bestimmt.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Dieses gesetzliche Rentenalter für Männer gilt seit der Einführung der obligatorischen Altersversicherung am 1. Januar 1948. Eine ordentliche Altersrente steht Personen zu, die für mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet haben (Art. 29 Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Der revidierte Art. 29 Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997) sieht vor, dass das Anspruchserfordernis des Mindestbeitragsjahres u.a. auch durch Anrechnung von Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG) bzw. Übergangsgutschriften (lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994) erfüllt werden.
2.
2.1 In der Anmeldung zum Rentenbezug vom 24. April 1998 gab der Versicherte an, von Juli 1960 bis zum 26. Januar 1962 auf der Baustelle der Autobahn Lausanne-Genf gearbeitet zu haben. Nach diesem Datum habe er eine Stelle als Maschinenschlosser bei der Firma M.________ SA gehabt. Nach einem Ende Juni/anfangs Juli 1962 erlittenen Arbeitsunfall habe er die Arbeit nicht mehr aufnehmen können. Deshalb sei er, worauf er im Vorbescheidverfahren hinwies, zur weiteren Behandlung nach Jugoslawien zurückgekehrt. Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2000 erstreckte sich diese Behandlung über den Zeitraum von sieben Monaten, nämlich vom 2. September 1992 bis zum 31. März 1963. Am 4. April 1993 habe er - offenbar in Jugoslawien - eine neue Arbeit aufgenommen.
2.2 Nach dem Eingang der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente veranlasste die SAK einen Kontenzusammenruf. Dieser ergab, dass auf dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers einzig Beitragszahlungen (bei der Ausgleichskasse 57 "patrons vaudois") für die Monate Januar bis und mit Mai des Jahres 1962 eingetragen sind. Dies entspricht ungefähr jener Zeit, während welcher S.________ gemäss seinen Angaben im Anmeldeformular bei der Firma M.________ SA gearbeitet hatte. Für die Periode Juli 1960 bis Ende 1961, während welcher er auf der Baustelle der Autobahn Lausanne-Genf gearbeitet haben will, fehlen indessen entsprechende Einträge. Mangels eines Nachweises entsprechender Beitragszahlungen (z.B. mittels Lohnabrechnungen, auf welchen die Sozialversicherungsabzüge ausgewiesen sind) durfte die SAK jene Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigen.
2.3 Die Möglichkeit der Anrechnung von Erziehungsgutschriften entfällt. Der Beschwerdeführer heiratete zwar am 4. März 1959, doch ist nicht bekannt, dass das Ehepaar Kinder hatte.
2.4 Der vorinstanzliche Entscheid ist daher rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: