BGer 1P.381/2004 |
BGer 1P.381/2004 vom 17.08.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.381/2004 /gij
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Urteil vom 17. August 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, welchem er Rechtsverzögerung vorwirft. Das Obergericht habe eine von ihm "Ende April 2004" gegen seinen Verteidiger erhobene "Aufsichtsanzeige" bis heute nicht behandelt.
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2.
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Das Obergericht, dem eine Kopie der staatsrechtlichen Beschwerde vom 1. Juli 2004 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, teilte X.________ mit Schreiben vom 8. Juli 2004 u.a. mit, dass ihm von einer Aufsichtsanzeige nichts bekannt sei. Ausserdem sei das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde über amtliche Verteidiger.
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3.
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In seiner Vernehmlassung macht das Obergericht geltend, dass ihm von einer "Ende April 2004 erhobenen Aufsichtsanzeige" nichts bekannt sei. Ausserdem verwies es auf sein Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Beschwerdeführer.
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4.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er - entgegen den Ausführungen des Obergerichts - eine "Aufsichtsanzeige" beim Obergericht eingereicht hätte. Ausserdem ist die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung eines solches Gesuchs weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
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Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Antrag, dass gegen ein Mitglied des Obergerichts eine Disziplinaruntersuchung und ein Strafverfahren einzuleiten sei. Das Bundesgericht ist weder Aufsichtsbehörde des Obergerichts noch Strafuntersuchungsbehörde.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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