BGer 1P.247/2004
 
BGer 1P.247/2004 vom 26.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.247/2004 /sta
Urteil vom 26. August 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
gegen
Gemeinde Kriens, vertreten durch den Gemeinderat, Schachenstrasse 6, 6011 Kriens,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Raumplanung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. März 2004.
Sachverhalt:
A.
Nach längeren Vorbereitungen legte der Gemeinderat Kriens die neue Zonenordnung (Bau- und Zonenreglement sowie Zonenplan) vom 22. November bis zum 21. Dezember 1999 ein erstes Mal und vom 17. April bis zum 16. Mai 2000 ein zweites Mal öffentlich auf.
Die X.________ AG ist Eigentümerin der nach bisherigem Zonenplan in der Gewerbezone liegenden Parzelle Nr. 3259, in deren östlichem Teil sich ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus befindet. Sie erhob bereits bei der ersten Auflage Einsprache gegen die Absicht des Gemeinderates, die Parzelle integral der dreigeschossigen Wohn-/ Arbeitszone (WAr-3) zuzuweisen. Zur Hauptsache beantragte sie, das Grundstück der viergeschossigen Arbeitszone ES IV (Ar-IV) zuzuordnen. Im Hinblick auf die zweite öffentliche Auflage sah der Gemeinderat vor, den östlichen (überbauten) Teil der Parzelle in die viergeschossige Wohn-/Arbeitszone (WAr-4) und den westlichen, nicht überbauten Teil dagegen in die Arbeitszone ES III (Ar-III) einzuweisen. Mit neuerlicher Einsprache begehrte die X.________ AG, den westlichen Teil der Parzelle (ab der Fassade des bestehenden Gebäudes) der Arbeitszone ES IV (Ar-IV), eventuell der Arbeitszone ES III-b (Ar-III-b) zuzuteilen. Ferner beantragte sie, Art. 2 des Bau- und Zonenreglements mit einer uneingeschränkten Bestandesgarantie zu ergänzen, eventualiter diese Regelung allein für die X.________ AG vorzusehen.
Der Einwohnerrat von Kriens lehnte die Einsprache auf Antrag des Gemeinderates mit Beschluss vom 31. August 2000 ab.
B.
Die X.________ AG erhob gegen diesen Beschluss Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern, welche dieser am 18. Dezember 2001 abwies, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. März 2004 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt die X.________ AG "staatsrechtliche Beschwerde eventuell Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (so das Rubrum der Beschwerde, S. 1, und wohl auch S. 3 lit. B) bzw. "Verwaltungsgerichtsbeschwerde ... eventuell staatsrechtliche Beschwerde" (S. 2 der Beschwerde). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt eventualiter folgende Rechtsbegehren:
- In Gutheissung der Einsprache vom 16. Mai 200 [recte: 2000] sei der unbebaute (westliche) Teil des Grundstücks Nr. 3259/GB Kriens (ab der westlichen Fassade des heute auf dem Grundstück stehenden Gebäudes) der Arbeitszone ES IV (Ar-IV) zuzuweisen.
Eventualiter sei dieser westliche Teil des Grundstücks NR. 3259/GB Kriens in die Arbeitszone ES III-b (Ar-III-b) zuzuweisen.
- Es sei festzustellen, dass Art. 2 BZR insoweit dem übergeordneten kantonalen Recht und dem übergeordneten Bundesverfassungsrecht widerspricht als darin keine integrale Bestandesgarantie enthalten ist.
- Es sei dementsprechend Art. 2 BZR so abzuändern, dass die unter die Bestandesgarantie fallenden Bauten vollumfänglich im bisherigen Umfange (inkl. Höhe) erneuert und wieder erstellt werden können bzw. dass eine angemessene Erweiterung möglich ist."
D.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern namens des Regierungsrates sowie die Gemeinde Kriens beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Raumplanungsrecht. Nach der besonderen Rechtsmittelordnung von Art. 33 f. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (in der Fassung vom 20. März 1998; RPG; SR 700) unterliegen Nutzungspläne, die sich auf das RPG und dessen bundes- und kantonalrechtlichen Ausführungsbestimmungen stützen, unter den in Art. 34 Abs. 1 RPG abschliessend aufgezählten, im vorliegenden Fall nicht gegebenen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; im Übrigen ist auch hier gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide - wie bei anderen sich lediglich auf kantonales Recht abstützenden Hoheitsakten - nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (vgl. BGE 125 II 10 E. 2b S. 13 f.). Als bundesrechtlicher Behelf kommt daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.
1.2 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis).
1.3 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorausgegangene kantonale Verfahren weiter, sondern ist ein besonderes bundesrechtliches Verfahren mit eigenem Beschwerdegegenstand (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395 mit Hinweisen). Deshalb muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Vom Beschwerdeführer wird verlangt, dass er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, inwieweit diese gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen. Es genügt insbesondere nicht, Argumente zu wiederholen, die in den vorangegangenen kantonalen Verfahren vorgetragen worden sind, und pauschale Verfassungsrügen zu erheben, die nicht auf bestimmte, konkret kritisierte Erwägungen des angefochtenen Urteils bezogen sind. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.
Die vor Verwaltungsgericht noch strittigen Verfahrensrügen lässt die Beschwerdeführerin im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausdrücklich fallen. Verfahrensgegenstand bilden somit - abgesehen von rudimentären Vorbringen zur Sachverhaltsermittlung - lediglich die Zonenzuweisung und der Umfang der Besitzstandsgarantie.
3.
Im Zusammenhang mit dem Einzonungsentscheid wiederholt die Beschwerdeführerin das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Vorgebrachte und fügt dem bei, das Verwaltungsgericht habe diese Argumente zu Unrecht mit nicht sachgerechten Ausführungen und in Verletzung der Art. 9 und 29 BV sowie der Art. 1 bis 3 RPG, ferner unter unzutreffender Berufung auf die Gemeindeautonomie, ohne Interessenabwägung und ohne gebührende Beachtung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere ohne Augenschein, verworfen. Diese Begründung genügt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offenkundig nicht. Die Beschwerdeführerin hätte sich mit den Erwägungen und Gedankengängen des Verwaltungsgerichts, mit denen sie nicht einverstanden ist, konkret auseinandersetzen und dartun müssen, weshalb und inwieweit diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen oder anderweitig staatsrechtliche Beschwerdegründe setzen. Sie begnügt sich stattdessen mit einer appellatorischen Aufzählung früherer Vorbringen und pauschalen rechtlichen Qualifikationen, ohne dass klar würde, in welchen Überlegungen des eingehend begründeten verwaltungsgerichtlichen Urteils sie diese Mängel erblickt. Darauf ist nicht einzutreten.
Nicht anders verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Besitzstandsgarantie. Wiederum werden nach einer blossen Wiedergabe von Vorbringen im kantonalen Verfahren rechtliche Schlussfolgerungen ohne konkretes Eingehen auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils gezogen. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, weshalb und inwieweit es den erwähnten verfassungsmässigen Rechten widerspricht, wenn das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Beschwerdevorbringen unter anderem auf § 178 des luzernischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 hingewiesen hat, in dem die Bestandesgarantie im Baugebiet grundlegend geregelt ist. Ebenso wenig wird ersichtlich, auf welche Vorbringen das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konkret nicht eingegangen sein soll.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Über eine Parteientschädigung an die Gemeinde Kriens ist mangels Antrag nicht zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Kriens sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: