BGer I 218/2004
 
BGer I 218/2004 vom 31.08.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 218/04
Urteil vom 31. August 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 10. März 2004)
Sachverhalt:
A.
G.________, geboren 1952, leidet seit mehreren Jahren an einer hochgradigen Schwerhörigkeit beidseits sowie an einem chronischen lumboradikulären Syndrom mit Fussheberparese links und Sensibilitätsstörung beidseits bei Spondylolisthesis L5/S1 und Status nach Diskushernienoperation 1985. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten zunächst Hilfsmittel (Hörgeräte und orthopädische Lendenmieder) zuerkannt hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 27. März 1996 mit Wirkung ab 1. November 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zu.
Am 24. Februar 1998 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. In diesem Verfahren machte der Versicherte eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands geltend, worauf die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse unter Mitwirkung des Versicherten abklärte. Gestützt auf einen hierauf erstellten Abklärungsbericht vom 15. Juli 1999 sowie einen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 55 % ergab, verneinte die IV-Stelle mit Beschluss vom 6. August 1999 eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades, was sie dem Versicherten am 10. August 1999 mitteilte, unter dem Hinweis, er könne bei Nichteinverständnis eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2002 ersuchte G.________ um Revision der Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe und er seit 1. Januar 2002 zu 80 % arbeitsunfähig sei. Nach erneuter Überprüfung der medizinischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu. Gegen diese Verfügung erhob G.________ am 31. Januar 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente auf den 1. Januar 2002 festzulegen. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2003 ab.
B.
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess der Versicherte geltend machen, dass gestützt auf die Aktenlage bereits seit Januar 1999 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe und dass ihm die Mitteilung vom 10. August 1999 über den Abschluss des Revisionsverfahrens nicht zugestellt worden sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2004 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
Dagegen lässt G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, gelangen im vorliegenden Fall - in dem es um die Revision der Invalidenrente per 1. Januar 2002 bzw. 1. Januar 1999 geht - noch die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen hier ebenfalls nicht anwendbar sind.
3.
3.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
3.2 Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1 IVV). Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Die von Amtes wegen durchgeführte Revision beinhaltet stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruches (EVGE 1963 S. 157 Erw. 1a). Dies bedeutet, dass die Verwaltung den Rentenanspruch allseitig zu prüfen hat, d.h. das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung insgesamt ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen hat und sich nicht auf jenes Sachverhaltssegment beschränken darf, welches bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung für die Rentenzusprechung massgebend war. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei einer auf Gesuch des Versicherten hin durchgeführten Revision oder bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), welche - im Gegensatz zu dem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren - durch Nichteintretensentscheid erledigt werden können. Hiefür ist ebenfalls massgebend, ob eine Sachverhaltsänderung aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft gemacht ist. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 Erw. 4b; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 345).
3.3 Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt, bedarf die Weiterausrichtung der Rente nicht des Erlasses einer Verfügung (Art. 74ter lit. f IVV). Die IV-Stelle hat dem Versicherten die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse jedoch schriftlich mitzuteilen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).
3.4 Die Art. 74ter und 74quater IVV stehen in der heutigen Fassung seit 1. Juli 1992 in Kraft (AS 1992 1255 f.). Der Gesetzgeber ermächtigte den Bundesrat erst mit Ergänzung des Art. 54 IVG durch den neuen Absatz 3 zur Anordnung, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden können (in Kraft seit 1. Juli 1987; vgl. den bundesrätlichen Entwurf vom 21. November 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [2. IV-Revision], in: BBl 1985 I 93). Vom 1. Januar 1992 bis Ende 2002 blieb der Grundsatz der gesetzlichen Ermächtigung des Bundesrates zur Bestimmung der Leistungen und Regelung des Verfahrens für die Leistungszusprache ohne Verfügung in Art. 58 IVG verankert. Die vor In-Kraft-Treten der 2. IV-Revision bestehende Praxis gemäss BGE 103 V 23 (= Pra 1977 Nr. 188 S. 459; BGE 99 V 103), wonach die nicht formelle Mitteilung des Ergebnisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens, dessen Datum dem Versicherten nicht im Voraus bekannt gegeben worden ist, und welche am Status quo festhält, nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren öffnet, sondern eine allfällige, hiegegen gerichtete "Beschwerde" des Versicherten als Revisionsgesuch zu betrachten ist, erging unter der alten, inzwischen revidierten Gesetzesordnung, weshalb diese Rechtsprechung nicht mehr einschlägig ist.
4.
4.1 Die IV-Stelle eröffnete am 24. Februar 1998 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren, indem sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" zustellte. Es war daher grundsätzlich zulässig, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 10. August 1999 formlos mitteilte, das Revisionsverfahren habe "keine rentenbeeinflussende Änderung" ergeben und es bestehe auf Grund des bisherigen Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente. In der Mitteilung wurde der Beschwerdeführer überdies in Nachachtung von Art. 74quater IVV korrekt darauf aufmerksam gemacht, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden sei. Insofern ist der Abschluss des Revisionsverfahrens von Amtes wegen ohne Erlass einer Verfügung nicht zu beanstanden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe während des laufenden Revisionsverfahrens von Amtes wegen mit Schreiben vom 11. Januar 1999 ein eigenständiges Gesuch um Revision gestellt, welches besonders zu prüfen gewesen wäre und das mit der formlosen Mitteilung vom 10. August 1999 über den Abschluss des Revisionsverfahrens von Amtes wegen nicht formgültig habe abgeschlossen werden können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer im von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (vgl. Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 11. März 1998), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Januar 1999, mit dem keine neuen Unterlagen eingereicht wurden, wurde nicht als Revisionsgesuch bezeichnet. Der Beschwerdeführer bezog sich darin vielmehr auf ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der IV-Stelle, bestätigte unter Hinweis auf die im laufenden Revisionsverfahren beigezogenen Arztberichte (nochmals) die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und ergänzte insbesondere seine - ebenfalls im laufenden Revisionsverfahren erteilten - früheren Auskünfte über seine Einkommenslage, indem er auf eine drastisch verschlechterte Erwerbslage hinwies. Seine Eingabe vom 11. Januar 1999 stellte deshalb kein eigenständiges neues Revisionsgesuch dar, sondern war im laufenden Revisionsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, welches Verfahren eine allseitige Überprüfung des ganzen Tatsachenspektrums und der Leistungsberechtigung verlangte (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Damit erweist sich die Rüge des fehlerhaften Abschlusses des Revisionsverfahrens als unbegründet.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die - objektive (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis) - Beweislast (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis). Der Richter hat danach nicht den vollen Beweis zu verlangen, sondern er hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 9. November 1994, K 91/94). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V 65 f. Erw. 2; ARV 2000 S. 118; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b).
5.2 Aus dem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150, 106 V 97 Erw. 2a; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a; ARV 1987 Nr. 13 S. 118 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Eine Rechtsmittelfrist darf jedenfalls nicht schon dann zu laufen beginnen, wenn ein Betroffener zufällig von einer anzufechtenden Verfügung Kenntnis erhält. Umgekehrt kann der Betroffene, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat. Er hat nach Kenntnisnahme vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung im Rahmen des ihm Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 94 Erw. 3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm die Mitteilung vom 10. August 1999 über das Ergebnis des Revisionsverfahrens von Amtes wegen jemals ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Nachdem unbestritten ist, dass die Mitteilung - wenn überhaupt - nicht eingeschrieben versandt wurde, ist zu prüfen, ob der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erbracht gelten muss.
6.2 Die Vorinstanz hat die Zustellung der Mitteilung an den Beschwerdeführer nach Würdigung der konkreten Umstände als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Sie hat erwogen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Revisionsverfahrens regelmässig bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, um über seine aktuelle Situation Auskunft zu erteilen und über den Stand des Revisionsverfahrens nachzufragen. Dass sich der Beschwerdeführer nach Erlass der Mitteilung vom 10. August 1999 während zweieinhalb Jahren nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und dann das Revisionsgesuch vom 16. Juni 2002 gestellt habe, lasse es als nicht glaubwürdig erscheinen, dass er die Mitteilung vom 10. August 1999 nie erhalten habe.
6.3 Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren aktiv mitwirkte. Er hat nicht nur auf Anfragen der Beschwerdegegnerin reagiert, sondern diese mehrmals aus eigenem Antrieb telefonisch und schriftlich über Veränderungen seiner Gesundheits- und Erwerbssituation informiert und sich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Zuletzt meldete er am 8. März 1999 einen Arztwechsel (Aktennotiz vom 8. März 1999), worauf die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte einholte, bevor sie die Mitteilung vom 10. August 1999 erliess. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass ausser den aktenkundigen telefonischen Mitteilungen des Beschwerdeführers weitere telefonische Anfragen über den Verfahrensstand erfolgten, gemäss Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch noch nach Sommer 1999.
Ab Erlass der Mitteilung vom 10. August 1999 sind in Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren von Amtes wegen keine weiteren Anfragen des Beschwerdeführers aktenkundig. Erst am 16. Juni 2002 stellte er ein - ausdrücklich als solches bezeichnetes - Gesuch um "Revision der Invalidenrente", in dem er eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2002 geltend machte. Das frühere Revisionsverfahren und sein Schreiben vom 11. Januar 1999 erwähnte er im neuen Gesuch nicht und beanstandete auch nicht, dass das frühere Verfahren noch nicht abgeschlossen worden sei. Auch in der Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2003, mit der die Rentenerhöhung ab 1. Juni 2002 gewährt wurde, ging der Beschwerdeführer nicht auf das angeblich noch nicht abgeschlossene frühere Verfahren ein. Vielmehr machte er in Übereinstimmung mit dem Revisionsgesuch vom 16. Juni 2002 lediglich geltend, er hätte auf Grund der neuen ärztlichen Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2002 eine Erhöhung der Rente auf dieses Datum und nicht erst auf den 1. Juni 2002 erwartet.
Dieses Verhalten lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Abschluss des früheren Revisionsverfahrens gehabt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar - und der Beschwerdeführer führt dafür auch keine plausiblen Gründe an -, warum er im früheren Revisionsverfahren zunächst aktiv mitwirkte und sich dann während rund zweidreiviertel Jahren - bei fortlaufender, monatlich ausgerichteter halber Rente - weder telefonisch noch schriftlich nach dem Verfahrensstand erkundigte oder einen Entscheid verlangte, um danach ohne jede Bezugnahme auf das frühere Verfahren ein neues Revisionsgesuch zu stellen, gestützt auf das er lediglich eine Erhöhung der Rente ab 1. Januar 2002 und nicht weiter rückwirkend erwartete.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sein Verhalten lässt sich nicht mit Hilflosigkeit und Überforderung gegenüber den Verwaltungsbehörden erklären. Der Beschwerdeführer hatte auf Grund verschiedener Verfahren seit Jahren Erfahrungen in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren und hat sich dabei jeweils aktiv um die Wahrung seiner Ansprüche bemüht; als selbstständiger Handwerker hatte er überdies von Berufs wegen Erfahrungen im Umgang mit Verwaltungsbehörden. Angeblich unstrukturierte Akten der IV-Stelle vermögen das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht zu erklären und sprächen nicht gegen einen Versand der Mitteilung vom 10. August 1999. Diese Mitteilung musste überdies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem behandelnden Allgemeinpraktiker Dr. med. B.________ nicht zugestellt werden, da dieser Arzt im Revisionsverfahren keine Orientierung über den Beschluss der IV-Organe verlangt hatte. Aus dem Umstand, dass der auf dem Verteiler auch nicht aufgeführte Dr. med. B.________ die Mitteilung vom 10. August 1999 nicht erhalten hat, lässt sich deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Auf Grund der gesamten Umstände ist deshalb mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die in formeller Hinsicht korrekte Mitteilung vom 10. August 1999 im Laufe des August 1999 zugestellt worden ist. Bei Nichteinverständnis hätte der Beschwerdeführer deshalb innert angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen müssen, ansonsten die Mitteilung als faktische Verfügung rechtsbeständig wurde. Bei formlosen Verfügungen gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen die formlose Verfahrenserledigung zu verwahren (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.2 mit Hinweisen; SVR 2004 ALV Nr. 1 Erw. 3). Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch vom 16. Juni 2002 als Aufforderung zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Bezug auf die Mitteilung vom 10. August 1999 zu verstehen ist oder ob erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren dagegen Widerspruch erhoben wurde. So oder anders wurde das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 10. August 1999 frühestens zweieinhalb Jahre nach deren Zustellung angezeigt. Bei dieser Ausgangslage war die Frist, während welcher der Versicherte die Zustellung einer formellen Verfügung hätte verlangen müssen, längst abgelaufen und die Mitteilung vom 10. August 1999 rechtsbeständig geworden.
6.4 Mit Eingabe vom 16. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer ein neues Revisionsgesuch, worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 die halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht wurde. Nachdem von der Rechtsbeständigkeit der Mitteilung vom 10. August 1999 auszugehen ist und die Erhöhung einer Rente auf Verlangen der versicherten Person frühestens von dem Monat an erfolgen kann, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), erweist sich die Rentenerhöhung mit Wirkung ab 1. Juni 2002 als korrekt. Für eine weiter rückwirkende Erhöhung der Rente bleibt kein Raum.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: