BGer 2A.481/2004 |
BGer 2A.481/2004 vom 07.09.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.481/2004 /leb
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Urteil vom 7. September 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 10. August 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Haftgericht III Bern-Mittelland genehmigte am 6. August 2004 die gegen den aus Algerien stammenden X.________ (geb. 1971) angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser ist hiergegen an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich die rechtskräftige Asyl- und Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 in fine; 128 II 193 E. 2.2.1 S. 197; 125 II 217 E. 2) - offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 7. Februar 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren. Am 22. August 2002 weigerte er sich, das Flugzeug nach Algier zu besteigen; in der Folge tauchte er unter, bevor er im Zusammenhang mit verschiedenen Ladendiebstählen wieder angehalten wurde. Am 2. September 2004 hat er sich erneut geweigert, den für ihn gebuchten Flug in seine Heimat anzutreten. Gestützt auf dieses Verhalten bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 S. 1633 ff.; BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f. mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die (allenfalls begleitete) Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) - verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
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3.
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3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
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3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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