BGer B 51/2003 |
BGer B 51/2003 vom 07.09.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 51/03
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Urteil vom 7. September 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. E.________, 1946, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
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2. W.________, 1946,
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3. BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
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(Entscheid vom 30. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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E.________ und W.________ heirateten am 6. Mai 1977. Mit Urteil vom 16. Dezember 2002, in Rechtskraft erwachsen am 17. Januar 2003, schied das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die Ehe der Parteien und ordnete in Ziffer 3 des Dispositivs die hälftige Aufteilung des Pensionskassenguthabens des Ehemannes bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Wert per 30. November 2002 Fr. 112'549.90) an.
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B.
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Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht ermittelte das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden im Entscheid vom 30. April 2003 per Rechtskraft des Scheidungsurteils eine zu teilende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 113'122.50, brachte davon eine der Ehefrau zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 5543.- in Abzug und wies die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (recte: BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt) an, aus dem Vorsorgeguthaben des W.________ den Betrag von Fr. 59'332.75 an die Pensionskasse der E.________ zu überweisen.
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C.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (recte: BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt) anzuweisen, aus dem Vorsorgeguthaben von W.________ den Betrag von Fr. 56'561.25 samt Verzugszinsen an die Pensionskasse Mobil der Ehefrau zu überweisen.
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Das kantonale Gericht, E.________ und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt nehmen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung, ohne indessen einen Antrag zu stellen. W.________ und die Pensionskasse Mobil verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Das Gericht nach Art. 73 BVG, das gemäss Art. 25 und 25a FZG auch für Streitigkeiten auf dem Gebiete der Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständig ist, hat den Streit von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und die Teilung der Austrittsleistung gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Aufteilungsschlüssel durchzuführen (BGE 128 V 46 Erw. 2c mit Hinweisen).
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1.2 Beim Prozess um Ausgleichszahlungen aus beruflicher Vorsorge im Scheidungsfall handelt es sich wie bei Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c).
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2.
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2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Teilung der Austrittsleistung wird nach den Art. 22 - 22c FZG durchgeführt, wobei im Falle der Nichteinigung die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG vorgesehen ist (Art. 25a FZG; Art. 141 und 142 ZGB). Die geteilte Austrittsleistung hat dem beruflichen Vorsorgeschutz grundsätzlich erhalten zu bleiben (Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3-5 FZG).
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2.2 Nach Art. 39 Abs. 1 BVG und Art. 331b OR kann der Leistungsanspruch und die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden, es sei denn, es sei ein Anwendungsfall des Art. 30b BVG gegeben. Diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich kraft Art. 17 FZV auch auf die Freizügigkeitsfälle (vgl. auch Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 112 f.) und unter Vorbehalt von Art. 22 FZG auf die im Scheidungsverfahren zu teilende Austrittsleistung.
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3.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits im Urteil K. vom 14. Mai 2002 (B 18/01; publiziert in FamPra 2002 S. 568) erkannt, dass das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch weder verpfändet noch abgetreten und namentlich nicht mit Forderungen aus dem Scheidungsurteil verrechnet werden darf. Eine andere Aufteilung oder eine anderweitige Abgeltung oder Verrechnung mit der Austrittsleistung müsste vor dem Scheidungsgericht gestützt auf Art. 123 ZGB erfolgen, wonach ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten kann, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Abs. 1); ferner kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie auf Grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmungen kann das Scheidungsgericht im Rahmen der Aufteilung des Vorsorgeguthabens beispielsweise auch güterrechtliche Aspekte berücksichtigen. Wenn hingegen über die Aufteilung der Austrittsleistung oder das Teilungsverhältnis im Scheidungsurteil rechtskräftig entschieden worden ist, verbieten die Bestimmungen des FZG und der FZV, die den kompromisslosen Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes ausdrücken, die Verrechnung einer dem andern Ehegatten zustehenden Austrittsleistung mit allfälligen Forderungen aus dem Scheidungsurteil. Die Einwendungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sind zwar nachvollziehbar, ändern aber nichts daran, dass auch die Verrechnung von güterrechtlichen Forderungen mit Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bundesrechtlich unzulässig ist.
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4.
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Gestützt auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts wird die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, der Pensionskasse Mobil, Fr. 56'561.25 zu überweisen haben, wobei dieser Betrag ab Eintritt der Rechtskraft im Sinne von BGE 129 V 251 zu verzinsen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 2003 insofern abgeändert, als die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt verpflichtet wird, aus dem Vorsorgeguthaben von W.________ den Betrag von Fr. 56'561.25 samt Zinsen im Sinne der Erwägungen an die Pensionskasse Mobil zu Gunsten von E.________ zu überweisen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, und der Pensionskasse Mobil zugestellt.
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Luzern, 7. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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