BGer I 631/2004
 
BGer I 631/2004 vom 05.10.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 631/04
Urteil vom 5. Oktober 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
E.________, 1955, Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Gesuchsgegnerin
(Entscheid vom 23. August 2004)
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der IV-Stelle Basel-Stadt gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. November 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 23. August 2004 guthiess und den angefochtenen Entscheid aufhob,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner für das letztinstanzliche Verfahren in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2004 um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte und sich das Eidgenössische Versicherungsgericht dazu im Urteil vom 23. August 2004 nicht äusserte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 16. September 2004 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt und beantragt, das Gericht habe gestützt auf Art. 136 lit. c OG revisionsweise seinen am 19. April 2004 gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu beurteilen,
dass die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gewährt werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt über das mit vorinstanzlicher Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2002 bereits für das kantonale Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Abschluss des vorliegenden Revisionsverfahrens zu befinden haben wird,
dass für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2004 insofern ergänzt, als neu unter Ziff. 3 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt Dr. Andreas Bernoulli, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet und die bisherige Ziff. 3 zu Ziff. 4 wird.
2.
Es werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- entrichtet.
4.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entscheide.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: