BGer U 129/2004 |
BGer U 129/2004 vom 25.10.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 129/04
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Urteil vom 25. Oktober 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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S.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 17. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1959, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 7. November 2001 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren; anschliessend war sie bis zum 11. November 2001 im Spital L.________ hospitalisiert, welches eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Thoraxkontusion sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule diagnostizierte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste umfassende medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 stellte sie ihre Versicherungsleistungen per Ende Januar 2003 ein, da die geklagten Beschwerden keine organischen Unfallfolgen darstellten und die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal auf den Unfall von November 2001 zurückzuführen seien. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 1. April 2003 bestätigt.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. März 2004 ab, nachdem es einen Bericht des Spitals L.________ vom 21. Dezember 2001 zu den Akten genommen hatte.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr über den 31. Januar 2003 hinaus Taggelder und "die weiteren gesetzlichen Leistungen" zuzusprechen; ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur bestehenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis).
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind.
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2.1 Die Vorinstanz ist aufgrund der medizinischen Akten zu Recht davon ausgegangen, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten und bietet zu keinen weiteren Abklärungen Anlass (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Insbesondere handelt es sich bei den auftretenden Ohnmachtsanfällen nicht um somatische, sondern um psychische Beschwerden.
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2.2 Zu prüfen bleibt die Unfallkausalität des psychischen Beschwerdebildes.
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Der natürliche Kausalzusammenhang ist in dieser Hinsicht zumindest als Teilursache (da die Versicherte nach Angabe des Hausarztes schon vorher bei kleinen Problemen "schnell nervlich dekompensiert" sei) zu bejahen: Ohne Unfall im November 2001 wären die Ohnmachtsanfälle und weitere Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nicht oder nicht im gleichen Umfang aufgetreten.
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Der adäquate Kausalzusammenhang ist nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Die psychische Problematik dominierte nämlich bereits kurz nach dem Unfall eindeutig (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb), sind doch die heute im Vordergrund stehenden Ohnmachtsanfälle unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten und anlässlich der polizeilichen Befragung am 14. November 2001 erstmals von dritter Seite beobachtet worden. Da hier unbestrittenermassen ein mittelschwerer Unfall vorliegt, ist in der Folge bei der Prüfung der weiteren Kriterien zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden (BGE 117 V 367 Erw. 6a e contrario):
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- Dem Verkehrsunfall vom 7. November 2001 kann zwar eine gewisse
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Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, dennoch war diese objektiv nicht besonders ausgeprägt (vgl. BGE 115 V 141 oben); die Versicherte wurde nicht besonders schwer oder gar lebensgefährlich verletzt. Besonders dramatische Begleitumstände lagen ebenfalls nicht vor.
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- Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren die erlittenen Verletzungen nicht besonders schwer oder von besonderer Art; insbesondere handelt es sich bei den heute auftretenden Ohnmachtsanfällen um keine anlässlich des Unfalles zugezogenen physischen Verletzungen.
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- Die Dauer der ärztlichen Behandlung und die geklagten Dauerschmerzen basieren nicht auf einem somatischen Substrat, sondern auf der rasch erfolgten psychischen Überlagerung; damit fallen Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kaum ins Gewicht.
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- Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich.
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Somit liegen die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon besonders ausgeprägt (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist.
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3.
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3.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.
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3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
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Da die Adäquanzprüfung offensichtlich gemäss der Praxis zur psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133; vgl. Erw. 2.2 hievor) vorzunehmen und demzufolge zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden ist, diese Unterscheidung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch nicht vorgenommen wird, hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 25. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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