BGer 7B.210/2004 |
BGer 7B.210/2004 vom 08.11.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.210/2004 /bnm
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Urteil vom 8. November 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt,
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Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004, in welchem diese auf die Beschwerde von X.________ gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat;
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in die Beschwerde von X.________ vom 15. Oktober 2004;
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in Erwägung,
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
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dass die vorliegende, kaum verständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das angefochtene Urteil eingeht, diese Anforderungen nicht erfüllt;
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dass der Beschwerdeführer sinngemäss wohl die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, was aber im Rahmen einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht zulässig ist;
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dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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