BGer U 182/2004 |
BGer U 182/2004 vom 25.11.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 182/04
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Urteil vom 25. November 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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P.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 15. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 30. Dezember 1998 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen P.________ für die erwerblichen Folgen der am 14. Mai 1996 erlittenen Verletzung am Unterschenkel rechts (Erwerbsunfähigkeit: 20 %) ab 1. Dezember 1998 eine Invalidenrente zu. Ab 7. Juli 1999 arbeitete P.________ bei der Firma M.________ AG. Ende 2001 leitete die SUVA ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 hob die Anstalt die Rente auf Ende des Monats auf. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 15. April 2003 fest.
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B.
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Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. April 2004 ab.
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verfügung (recte: Einspracheentscheid) seien aufzuheben und die SUVA sei anzuweisen, die «20 %-Erwerbsunfähigkeitsrente» weiterhin auszurichten; eventualiter seien die Akten an das kantonale Gericht zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
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Kantonales Gericht und SUVA beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Streite liegt die revisionsweise Aufhebung der am 30. Dezember 1998 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % festgesetzten Invalidenrente der Unfallversicherung.
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2.
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2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 erster Satz UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002).
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Anlass zur revisionsweisen Überprüfung der Rente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 27 Erw. 3b, je mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446). Ein Revisionsgrund ist unter anderem gegeben, wenn das Grundlage der ursprünglichen Invaliditätsbemessung bildende Arbeitsverhältnis (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 114 V 121 Erw. 2b) zufolge betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst wird (Urteil E. vom 18. Januar 2002 [U 181/00]). Anlass für eine revisionsweise Überprüfung der Rente besteht sodann, wenn eine bei Leistungsbeginn arbeitslose versicherte Person wieder eine Erwerbstätigkeit in unselbstständiger oder auch selbstständiger Stellung aufnimmt.
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Ist ein Revisionsgrund im Sinne von alt Art. 22 Abs. 1 UVG gegeben, wird die Invalidität neu bemessen. Es besteht keine Bindung an die ursprüngliche Rentenfestsetzung. Die damals ermittelten Vergleichseinkommen nach Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) sind somit frei überprüfbar (Urteil S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch AHI 2002 S. 164).
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2.2 Diese Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 UVG im Bereich der Unfallversicherung massgebende Legaldefinition der Revision der Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG stimmt inhaltlich mit alt Art. 22 Abs. 1 UVG im Wesentlichen überein (Urteile S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 1.3 und G. vom 22. Juni 2004 [U 192/03] Erw. 1.2 und 1.3; vgl. auch BGE 130 V 343). Ebenfalls sind die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden (vgl. erwähnte Urteile). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03]).
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3.
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Das kantonale Gericht hat zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich nach alt Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG für 2002 durchgeführt. Das Valideneinkommen hat es auf Fr. 56'875.- (13 x Fr. 4375.-) resp. Fr. 61'343.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 60'906.- (13 x Fr. 4685.10) festgesetzt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 1 %.
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Fr. 56'875.- entsprechen dem Lohn eines Bauarbeiters Typ B im 2002 gemäss Auskunft des Solothurnischen Baumeisterverbandes. Auf Fr. 61'343.- beläuft sich der mutmassliche heutige Bauarbeiterlohn nach der Berechnung des Beschwerdeführers. Fr. 60'906.- betrug der 2002 erzielte Verdienst bei der M.________ AG. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 52'962.- (13 x Fr. 4074.-) und der Schichtzulage von Fr. 7944.30 (13 x Fr. 611.10).
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4.
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Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Beim Valideneinkommen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre ohne die Beinverletzung bei der früheren Arbeitgeberin zwischenzeitlich zum Vorarbeiter aufgestiegen. Das Bauunternehmen sei allerdings später von einer andern Firma übernommen worden, welche sich ihrerseits nun in Konkurs befinde. Immerhin bestätige der damals vorgesetzte Polier die Qualitäten des Versicherten und die Prognose, er wäre ohne den Unfall Vorarbeiter. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen geschickten Berufsmann handle, dem Steigerungsmöglichkeiten zuzutrauen seien, zeige auch seine berufliche Karriere. So habe er die Wiedereingliederung überraschend gut geschafft und sich von einem Grundlohn von Fr. 3700.- 1999 auf Fr. 4074.- 2002 verbessern können. Es sei somit Steigerungspotenzial vorhanden gewesen, weshalb beim Valideneinkommen ohne weiteres von einem aktuellen Vorarbeiterlohn von mindestens Fr. 70'000.- für 2002 auszugehen sei.
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Im Weitern könne das Invalideneinkommen nicht dem Verdienst bei der M.________ AG gleichgesetzt werden. Bei dieser Stelle handle es sich um einen einmaligen Glücksfall. Sodann seien die Schichtzulagen ausser Acht zu lassen. Diese hätten den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung, mit welcher erschwerte oder lästige Arbeitsbedingungen, «konkret die mit der verschobenen Tagesarbeitszeit in Kauf zu nehmenden Unbillen», abgegolten würden.
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5.
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5.1 Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bestätigung des ehemaligen vorgesetzten Poliers vom 19. Juni 2002, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall «heute sicherlich Vorarbeiter» wäre, nicht als genügend erachtet hat, um diesen beruflichen Aufstieg als hinreichend nahe Möglichkeit darzutun (vgl. BGE 96 V 29 und RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Daran ändert nichts, dass der Betrieb durch eine andere Baufirma übernommen wurde, welcher ihrerseits Konkurs ging. Dadurch bekommt die Aussage des Poliers nicht mehr Gewicht. Abgesehen davon wird nicht geltend gemacht, dieser hätte die Kompetenz gehabt, den Beschwerdeführer vom Bauarbeiter Typ B zum Vorarbeiter zu befördern.
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Im Weitern ist in Bezug auf die Stelle bei der M.________ AG davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis stabil ist, der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und er hiefür leistungsgerecht entlöhnt wird. Der mit dieser Tätigkeit erzielte Verdienst kann somit grundsätzlich als Invalideneinkommen gelten (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und Urteil S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.3; vgl. zum Begriff der Zumutbarkeit einer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit BGE 109 V 27 ff. Erw. 3c und d). Dazu sind entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Schichtzulagen zu zählen. Gemäss Lohnabrechnung Februar 2002 werden auf diesen Entgelten paritätische Beiträge abgerechnet. Es besteht aufgrund der Akten und den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass, die Schichzulagen als nicht der Beitragspflicht unterliegende Unkostenentschädigungen nach Art. 9 AHVV zu qualifizieren.
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5.2 Es kann sich einzig fragen, ob das Valideneinkommen dem Verdienst eines Bauarbeiters Typ B im Jahr 2002 von Fr. 56'875.- gleichgesetzt werden kann. Die Auflösung des damaligen Betriebes und der Konkurs der übernehmenden Firma wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall vom 14. Mai 1996 eingetreten. Mit Blick auf den in den 90er Jahren stetig geschrumpften Bau-Arbeitsmarkt sind daher ein Berufswechsel und eine Neuausrichtung auch ohne die erlittene Beinverletzung nicht auszuschliessen. Es liesse sich somit die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens auf tabellarischer Grundlage diskutieren (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Daraus ergibt sich indessen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 02) beträgt der jährliche Bruttolohn für Männer mit Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor «Produktion/Verarbeitendes Gewerbe; Industrie» Fr. 59'328.- (12 x [Fr. 4800.- x [41,2/40]]; S. 43). Diese Summe ist zu erhöhen, wenn und soweit die überdurchschnittliche Lohnsteigerung bei der M.________ AG von mehr als 10 % gegenüber 5,9 % im Bereich «Verarbeitendes Gewerbe; Industrie» von 1999-2002 (Die Volkswirtschaft 8/2003 Aktuelle Wirtschaftsdaten S. 91 Tabelle B10.2) nicht lediglich Folge günstiger Umstände, sondern auf einem hohen leistungsmässigen Einsatz oder einer ausserordentlichen beruflichen Bewährung beruht (Urteile S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.3 und W. vom 26. Mai 2003 [U 183/02] Erw. 6.2 mit Hinweis auf Urteil S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.4; vgl. ZAK 1989 S. 456). Wird dies bejaht, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 61'681.- (59'328.- x [1,101/1,059]). Daraus ergibt sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 60'906.- ein Invaliditätsgrad von rund 1,25 %.
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5.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 25. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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