BGer 6A.58/2004 |
BGer 6A.58/2004 vom 26.11.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.58/2004 /bri
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Urteil vom 26. November 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Schönknecht.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
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gegen
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Führerausweis (Auflage),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 22. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ überschritt mit seinem Personenwagen Opel Calibra am 7. Juni 2003 auf der Autobahn A1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34 km/h. Am 9. Juni 2003 verursachte er um ca. 02.00 Uhr in Berg/SG einen Selbstunfall. Infolge Übermüdung nickte er am Steuer seines Personenwagens ein. Dieser überquerte die Gegenfahrbahn und prallte in einen Haufen von Dachziegeln.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ am 9. September 2003 den Führerausweis für drei Monate. In der Entzugsverfügung erklärte es, dass seine Fahreignung nur unter Auflagen gegeben sei und eine entsprechende Anordnung separat erlassen werde. Die Entzugsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Nach Ablauf der Entzugsdauer wurde X.________ der Führerausweis wieder ausgehändigt.
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Am 23. Januar 2004 traf das Strassenverkehrsamt die angekündigte weitere Verfügung. Es verpflichtete X.________ bis auf weiteres zur Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz (inkl. Cannabis) gemäss Merkblatt "Führerausweis und Drogen" sowie zur Kontrolle des Alkoholkonsums durch monatliche Bestimmung der CDT-Werte. Es ordnete an, dass dem Strassenverkehrsamt halbjährlich ärztliche Zeugnisse über die Einhaltung der Drogenabstinenz, den Verlauf des Alkoholkonsums sowie die Fahreignung einzureichen seien und die genannten Auflagen im Führerausweis mit einem entsprechenden Code einzutragen seien. Das gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 22. März 2004 ab.
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B.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es seien die Entscheide der Rekurskommission und des Strassenverkehrsamts aufzuheben und es sei vom Erlass von Auflagen abzusehen.
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Die Rekurskommission ersucht um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen stellt den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt, die am 23. Januar 2004 verfügten Auflagen hätten ihren Grund im Selbstunfall vom 9. Juni 2003 und würden in unzulässiger Weise mit dem Warnungsentzug verknüpft, der wegen dieses Unfalls bereits ausgesprochen worden sei. Er verweist zur Begründung dieser Ansicht auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 II 25 ff.).
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Es trifft zu, dass der Selbstunfall vom 9. Juni 2003 der Auslöser für die umstrittenen Auflagen war und dass dieser ebenfalls Anlass für den schon am 9. September 2003 ausgesprochenen Warnungsentzug bildete. Die beiden Anordnungen wurden jedoch rechtlich gerade nicht miteinander verknüpft. Die umstrittene Verfügung vom 23. Januar 2004 bildet nicht Teil des Warnungsentzugs. Die Wiedererteilung des Ausweises wurde nicht von der Einhaltung der Auflagen abhängig gemacht. Vielmehr enthält sie Auflagen zum Führerausweis, die sich auf Art. 10 Abs. 3 SVG stützen. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch nach Ablauf der Entzugsdauer der Führerausweis wieder ausgehändigt. Der angefochtene Entscheid steht daher nicht im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass der Führerausweis mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4 S. 31 i.f.).
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Im Übrigen haben die kantonalen Behörden die Fahreignung des Beschwerdeführers so weit wie möglich abgeklärt und grundsätzlich bejaht. Sie haben diese allerdings angesichts der festgestellten Gefahr des Alkohol- und Drogenmissbrauchs bzw. einer Suchtmittelmischproblematik von der Einhaltung einer Kontrolle abhängig gemacht. Dieses Vorgehen ist vom Bundesgericht - entgegen den Andeutungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen - stets als zulässig erachtet worden, wenn die verfügten Auflagen wirklich erforderlich sind, um die Fahreignung aufrechtzuerhalten (vgl. etwa Urteil 2A.445/1998 vom 23. Februar 1999, E. 4b).
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2.
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Nach dem eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten konsumiert der Beschwerdeführer im Übermass Alkohol und daneben teilweise auch Drogen. Es bestehe eine Suchtmittelmischproblematik, da möglicherweise eine Verlagerung von den Drogen zum Alkohol stattfinde. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Feststellungen, auf die sich die kantonalen Instanzen abstützen und welche die verfügten Auflagen rechtfertigen, keine Einwendungen. Er rügt einzig, dass die Auflagen zeitlich nicht befristet wurden. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, geht diese Kritik fehl. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Aufhebung der Auflagen zu verlangen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Fahreignung nicht mehr erforderlich sind (vgl. den zitierten Entscheid 2A.445/1999, E. 4b/bb i.f.).
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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