BGer 6S.379/2003 |
BGer 6S.379/2003 vom 01.12.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.379/2003 /pai
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Urteil vom 1. Dezember 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Egli-Heine,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache sexuelle Nötigung; Verwahrung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Zürich erkannte X.________ mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (Schuldinterlokut) schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der unzüchtigen Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 aStGB. Am 13. Mai 1998 verurteilte es ihn zu 5 Jahren und 10 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'155 Tagen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Diese Sanktion bildete als Zusatzstrafe zu den mit Urteilen vom 4. Januar 1988 (Crown Court Leeds/GB) und vom 16. Juni 1995 (X. Kammer des Pariser Appellationsgerichtes) verhängten Strafen von 18 und 8 Monaten Gefängnis Teil einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ ferner zur Zahlung von Fr. 12'000.-- und Fr. 6'000.-- als Genugtuung an die Opfer. Im Weiteren entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 30. November 1998 das erstinstanzliche Urteil im Schuld-, und Zivilpunkt sowie den Nebenpunkten. Im Strafpunkt bestätigte es die ausgesprochene Strafe unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1'386 Tagen, schob indessen deren Vollzug auf und ordnete gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung an.
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Eine hiegegen vom Beurteilten geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. November 2000 gut und wies die Sache an das Obergericht zurück. Dieses erkannte X.________ am 4. Juni 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren und 4 Monaten (52 Monaten) Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil der X. Kammer des Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die der Beurteilte durch insgesamt 3063 Tage erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug bis zum Urteilsdatum verbüsst hatte. Im Weiteren ordnete es gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung an. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 4 StGB resp. unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 aStGB trat es nicht ein. Schliesslich nahm es Vormerk davon, dass die Opfer auf die Geltendmachung von Genugtuungs- bzw. Zivilforderungen verzichtet hatten.
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B.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung sowie hinsichtlich der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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D.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 21. Juni 2004 eine in derselben Sache vom Beurteilten erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) lernte der pädosexuelle Beschwerdeführer am 1. April 1990 auf Vermittlung eines Bekannten in Dresden die geschiedene A.________ und deren fünf Söhne kennen. In der Folge besuchte er die Familie mehrfach an ihrem Wohnort und unternahm mit ihr mehrere Reisen. Am 7. Dezember 1990 heiratete der Beschwerdeführer A.________ und zog mit der Familie in die Schweiz. In der Zeit vom April 1990 bis zum 12. Februar 1993 (mit Ausnahme der Zeit in Untersuchungshaft vom 21. November 1991 bis 8. Januar 1992 sowie von Mitte August 1992 bis 6. Februar 1993) nahm der Beschwerdeführer mit seinem Stiefsohn B.________ (geboren am 25. März 1980) an verschiedenen Orten, namentlich in Dresden, Susch, Mellingen und Linn, in Tunis, Libyen, Italien, Paris, Bremen und Rotterdam in unbestimmt vielen Fällen und in unregelmässigen Abständen sexuelle Handlungen bis hin zum Oral- und Analverkehr vor. Darüber hinaus verging sich der Beschwerdeführer, insbesondere in der Zeit vom 6. bis 12. Februar 1993 in Rotterdam, aber auch einige Male zu früheren, nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten an nicht mehr eruierbaren Orten sexuell an seinem Stiefsohn C.________ (geboren am 5. März 1983).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität gemäss Art. 14 Ziff. 1 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe; SR 0.353.1). Er macht geltend, im Auslieferungsentscheid der französischen Regierung vom 24. April 1996 werde ausschliesslich auf den schweizerischen Haftbefehl vom 8. März 1993 Bezug genommen. Darin würden ihm lediglich sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil seiner Stiefsöhne C.________, B.________ und D.________ vorgeworfen. Die Anklageschrift lege ihm darüber hinaus sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zur Last. Der diesen Tatbestand umschreibende Sachverhalt weiche in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt im Haftbefehl vom 8. März 1993 ab. Namentlich fehle dort jeglicher Hinweis auf Nötigungshandlungen und Nötigungsmittel. Die Auslieferung sei daher für diesen Sachverhalt nicht bewilligt worden, so dass die Vorinstanz auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung nicht hätte eintreten dürfen.
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Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Spezialitätsgrundsatz auch hinsichtlich der Tatorte Tunis, Italien, Paris und Bremen verletzt. Im schweizerischen Haftbefehl vom 8. März 1993 werde lediglich behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern an Orten wie Dresden, Susch, an den jeweiligen Wohnorten in der Schweiz, in Libyen und Rotterdam, ausgeführt. Soweit die Vorinstanz ihn wegen sexueller Handlungen bzw. sexueller Nötigung der beiden Knaben an den genannten weiteren Tatorten schuldig gesprochen habe, sei sie wiederum über den im Haftbefehl umschriebenen Sachverhalt hinausgegangen. Die Behörden hätten nach der Ermittlung von allfälligen weiteren Tatorten um eine nachträgliche Auslieferung nachsuchen müssen. Dies gelte insbesondere für den Tatort Paris. Gemäss Art. 7 Ziff. 1 EAUe könne der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen worden sei. Damit der ersuchte Staat über die Auslieferung für solche Delikte entscheiden könne, müsse im Ersuchen zumindest der Tatort ausdrücklich erwähnt werden. Nachdem das in Frankreich geführte Strafverfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Stiefsöhne B.________ und C.________ eingestellt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die französischen Behörden eine Auslieferung wegen der in Frankreich angeblich begangenen Delikte nicht bewilligt hätten.
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2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Behörden hätten um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ersucht. Im Haftbefehl vom 8. März 1993 würden sexuelle Kontakte, einschliesslich Analverkehr, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen namentlich genannten Opfern aufgeführt sowie das zwischen ihnen herrschende Autoritätsverhältnis dargestellt. Zwar enthalte die Sachverhaltsdarstellung keine Umschreibung direkter Nötigungshandlungen. Entscheidend sei aber, dass Art. 227-25 in Verbindung mit Art. 227-26 des französischen Code pénal (CPF) den sexuellen Missbrauch eines unter 15 Jahre alten Kindes durch eine Autoritätsperson mit bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug zuzüglich Busse bestrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfülle die Dominanz von erwachsenen Personen, insbesondere von Autoritätsträgern im gleichen Haushalt, über Kinder das Gewaltkriterium zumindest im Sinne struktureller Gewalt. Damit bestehe zwischen den zitierten französischen Normen des CPF und Art. 189 Abs. 1 StGB in weiten Teilen eine Normidentität.
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Die Vorinstanz nimmt ferner an, die Tatorte Tunis, Italien, Paris und Bremen seien im schweizerischen Haftbefehl zwar nicht ausdrücklich genannt. Die Tatorte seien dort aber ausdrücklich nicht abschliessend aufgezählt worden. Vielmehr werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die sexuellen Handlungen "an verschiedenen Orten wie ..." respektive "an verschiedenen noch nicht im Detail bekannten Orten wie ..." begangen. In dieser offenen Formulierung seien ohne weiteres auch Länder bzw. Orte wie Tunis, Italien, Paris und Bremen mit enthalten. Die französischen Behörden hätten für den im Haftbefehl umschriebenen Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern die Auslieferung bewilligt und den umschriebenen Sachverhalt in keiner Weise eingeschränkt.
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Schliesslich nimmt die Vorinstanz an, beim "Réquisitoire définitif" vom 27. Dezember 1994 (Untersuchungsakten HD 29/4), in welchem ausgeführt werde, es könne aufgrund der durchgeführten Untersuchung nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Territorium Frankreichs zum Nachteil seiner Opfer strafbare Handlungen begangen habe, handle es sich nicht um eine begründete Einstellungsverfügung, sondern um eine Art Schlussbericht der Untersuchungsbehörde an den Staatsanwalt beim Gericht. Von einer formellen gerichtlichen Einstellung könne daher nicht die Rede sein. Dasselbe gelte für den "Mandement de Citation" (letzte Beilage zu HD 190/11). Soweit die französischen Behörden festgehalten hätten, aus ihrer Sicht könnten dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Stiefsohnes B.________ keine strafbaren Handlungen in Frankreich nachgewiesen werden, heisse dies nicht, dass die schweizerischen Behörden aufgrund allenfalls später erhobener Beweise nicht hätten zu einem anderen Ergebnis gelangen können, soweit es sich um das gleiche historische Ereignis handle.
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2.3
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2.3.1 Zum eidgenössischen Recht, dessen Verletzung gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann, zählen auch unmittelbar anwendbare rechtssetzende Staatsverträge, insbesondere über die Auslieferung (BGE 117 IV 222 E. 1b mit Hinweis). Die ausgelieferte Person kann die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsrecht durch den kantonalen Richter mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht als Verletzung eidgenössischen Rechts rügen (BGE 104 IV 77 E. 2b mit Hinweisen).
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2.3.2 Gemäss dem völkerrechtlich allgemein anerkannten und das gesamte Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatz der Spezialität darf die ausgelieferte Person wegen Taten, die sie vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im vormals ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden. Durch das Spezialitätsprinzip wird die Strafgewalt des ersuchenden Staates eingeschränkt (BGE 123 IV 42 E. 3b; 117 IV 222 E. 3a; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.78/2001 vom 6.12.2001 E. 2 a/aa; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 164 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. Bern 2004, N 481, 490 f.; Hans Schultz, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, 1953, S. 356, 361/362, 370).
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Ob sich die Strafverfolgung und Verurteilung der ausgelieferten Person im ersuchenden Staat im Rahmen der Tatsachen und Straftatbestände bewegt, für welche die Auslieferung bewilligt worden ist, bestimmt sich in erster Linie anhand des Auslieferungsentscheids des ersuchten Staates (BGE 123 IV 42 E. 3b). Die kantonalen Instanzen haben den Grundsatz der Spezialität als Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis von Amtes wegen zu beachten.
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2.3.3 Im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) hat der Grundsatz der Spezialität in Art. 14 Ausdruck gefunden. Danach darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Abs. 1 lit. a), oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Abs. 1 lit. b). Der ersuchte Staat hat die Zustimmung gemäss Abs. 1 lit. a zu erteilen, wenn die strafbare Handlung ihn zur Auslieferung verpflichten würde.
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Unter der "Handlung", für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist nicht der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern ein konkretes tatsächliches Vorkommnis, ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen der Verfolgte einen Straftatbestand erfüllt hat (bzw. erfüllt haben soll). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Sachverhalt, für welchen die Auslieferung bewilligt worden ist, aber nicht vollständig unverändert der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist es zulässig, etwa nachträglich entdeckte Nebenumstände mit zu berücksichtigen, solange feststeht, dass es sich um das gleiche Geschehen handelt (Urteil des Kassationshofs 6S.78/2001 vom 6.12.2001 E. 2 a/cc mit Hinweisen). In Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob der durch neue Umstände ergänzte Sachverhalt noch von der Auslieferungsbewilligung erfasst wird, hat der ersuchende Staat den Sachverhalt unter Hinweis auf die neue Situation dem ersuchten Staat nochmals zur Prüfung vorzulegen.
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2.4
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2.4.1 Der schweizerische Haftbefehl vom 8. März 1993, der Grundlage für das Auslieferungsbegehren an Frankreich bildete, umschreibt den Sachverhalt hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern folgendermassen (Untersuchungsakten HD act. 28/31/6/1):
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"Am 7. Dezember 1990 heiratete X.________ die aus Dresden stammende A.________, welche die vier Knaben C.________, geb. 05.03.1983, B.________, geb. 25.03.80, D.________, heute 15-jährig, und E.________, heute 21-jährig, in die Ehe brachte. Schon seit dem 12. April 1990 und bis zu seiner Verhaftung in Paris am 13. Februar 1993 soll X.________ mit den drei jüngeren Kindern immer wieder an verschiedenen Orten, wie Dresden, Susch/GR, an seinen jeweiligen Wohnorten in der Schweiz und an verschiedenen noch nicht im Detail bekannten Orten, teilweise auch im Ausland, wie Libyen, Rotterdam, sexuellen Kontakt gehabt haben, insbesondere Analverkehr. Es besteht auch der Verdacht, er könnte mit einem oder allen Kindern pornographische Videofilme gedreht haben.
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Das genaue Ausmass seiner Verfehlungen bildet noch Gegenstand einerseits des französischen, anderseits des hiesigen Strafverfahrens gegen X.________ und kann deshalb vorliegendenfalls noch nicht im Detail beschrieben werden."
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Die Anklageschrift stellt demgegenüber die Vorgeschichte zu den Straftaten vom ersten Besuch bei der Familie A.________ bis zur Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der Mutter und dem Umzug der Familie in die Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer angelasteten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Knaben B.________ und C.________ ausführlicher dar. Im Weiteren führt sie aus:
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"Zudem hat der Angeklagte bei der Ausführung der beschriebenen sexuellen Handlungen seine wirtschaftliche, soziale und familiäre Machtstellung zuerst als Mann aus dem 'reichen Westen', welcher der Familie kurz nach der Wende die Ausreise aus dem ehemals ostdeutschen Dresden in die neue, interessante Schweiz ermöglichte, dann als Stiefvater, der sich um die bis anhin vaterlosen Kinder kümmerte, sich mit ihnen abgab, B.________ eine interessante Reise bot, gegenüber den ihm entwicklungsmässig und körperlich weit unterlegenen Knaben ausgenutzt, weshalb sie die sexuelle Ausbeutung in ihrer nachvollziehbar auswegslosen und psychisch blockierten Situation über sich ergehen liessen. Er forderte zumindest B.________ im Übrigen mehrfach auf, niemanden etwas von diesen Handlungen zu erzählen, was er entweder mit der für B.________ wenig fassbaren und deshalb Angst einflössenden Drohung verband, irgend etwas zu machen, oder dann mit dem später eingelösten Versprechen, ihm etwas zu schenken, wie beispielsweise Spielsachen. B.________ schwieg denn aus einer diffusen Angst vor der Reaktion des Angeklagten bis zu dessen Verhaftung am 12./13. Februar 1993 in Paris auch eisern jedem gegenüber."
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2.4.2 Im Haftbefehl vom 8. März 1993 fehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ein direkter Hinweis auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Es wird dort lediglich der Verdacht umschrieben, der Beschwerdeführer habe sich sexueller Handlungen mit seinen Stiefsöhnen schuldig gemacht. Indes verletzt der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in diesem Punkt das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 14 Ziff. 1 EAUe nicht. Denn diesem Schuldspruch liegt kein Sachverhalt zugrunde, der von dem im Haftbefehl dargestellten abweicht. Das ergibt sich schon aus der Wendung "bei der Ausführung der beschriebenen Handlungen" in der fraglichen Passage der Anklageschrift. Es handelt sich vielmehr um eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts, die dem Spezialitätsprinzip nicht entgegensteht, soweit jedenfalls die verfolgte Tat immer noch als Auslieferungsdelikt bestraft wird (Art. 14 Ziff. 3 EAUe; Schultz, a.a.O., S. 358 ff.).
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Die Vorinstanz erblickt die Nötigungshandlung ausschliesslich im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine Autorität als Stiefvater, die teils freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der beiden Knaben schamlos und gezielt ausgenützt und die Opfer dadurch in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben hat, der sie ausser Stand setzte, sich über den Widerstand, den sie schon aufbrachten, hinaus gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Damit kommt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Opfer im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB unter psychischen Druck gesetzt. In der Tat kann sich nach der Rechtsprechung die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation namentlich bei kindlichen Opfern auch ergeben, wenn der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aber aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist, sofern die Umstände in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte strukturelle Gewalt erscheinen. Dies fällt bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum, insbesondere Autoritätsträgern des gleichen Haushalts, in Betracht, weil diese Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f.; 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). Dementsprechend hat das Bundesgericht denn auch erkannt, dass es eine "gewaltfreie" Pädosexualität nicht gibt (Urteil des Kassationshofs 6S.354/1997 vom 16.6.1997 E. 3 mit Hinweisen).
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Auch im zu beurteilenden Fall ergeben sich die Elemente der strukturellen Gewalt aus der Unterlegenheit und der emotionalen und sozialen Abhängigkeit der Opfer sowie der Autoritätsstellung des Beschwerdeführers als Stiefvater. Diese Elemente sind im Übrigen im Haftbefehl, wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Nötigung speziell hervorgehoben, so doch jedenfalls in der Umschreibung der Familienverhältnisse mit enthalten und somit ersichtlich.
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Ob hinsichtlich Art. 189 Abs. 1 StGB Normidentität mit Art. 227-25 i.V.m. Art. 227-26 CPF besteht, wie die Vorinstanz annimmt, ist hingegen unter dem Gesichtspunkt des Spezialitätsprinzips ohne Bedeutung.
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2.4.3 Eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität liegt auch nicht hinsichtlich der Tatorte Tunis, Italien, Paris und Bremen vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, sind die Tatorte im massgeblichen schweizerischen Haftbefehl vom 8. März 1993 nicht abschliessend aufgezählt. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die sexuellen Handlungen neben den namentlich erwähnten Orten auch an verschiedenen weiteren "noch nicht im Detail bekannten Orten, teilweise auch im Ausland" begangen wurden. Damit lässt sich nicht sagen, der Schuldspruch sei nur auf die Straftaten beschränkt gewesen, die an im Haftbefehl ausdrücklich aufgeführten Tatorten begangen wurden. Dies gilt auch für den Tatort Paris. Ob der ersuchte Staat im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 EAUe ein besonderes Interesse an der Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass die offene Formulierung hinsichtlich der Tatorte die Begehung strafbarer Handlungen auch im ersuchten Staat mit einschliesst. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafuntersuchung sei hinsichtlich sexueller Handlungen zum Nachteil von B.________ in Paris von den französischen Strafverfolgungsbehörden eingestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz bei den Dokumenten "Réquisitoire définitif" und "Mandement de Citation" nicht um formelle Einstellungsbeschlüsse handelt. Im Auslieferungsentscheid vom 24. April 1996 wurden denn auch allfällig in Frankreich begangene sexuelle Handlungen mit Kindern nicht ausgeschlossen (Untersuchungsakten HD act. 28/32/1). Dass die Vorinstanz gestützt auf nach der Übergabe des Beschwerdeführers erhobene Beweise zum Schluss gelangte, dieser habe sich auch in Paris an seinem Stiefsohn sexuell vergangen, ist daher nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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3.
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3.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Er macht geltend, das Gutachten des forensischen Dienstes der psychiatrischen Klinik Königsfelden/AG vom 7. Februar 1997 (Untersuchungsakten HD act. 29/12/8) liege bereits über 6 ½ Jahre zurück. Für das am 26. Februar 1998 erstellte Ergänzungsgutachten habe ihn die Expertin nicht mehr persönlich angehört (Untersuchungsakten HD act. 113). Schliesslich beruhten die Ausführungen der von der Vorinstanz mit Beschluss vom 13. März 2003 beigezogenen psychiatrischen Expertin auf einer unvollständigen Aktenkenntnis. Angesichts des Alters des ersten psychiatrischen Gutachtens hätte die Vorinstanz eine erneute umfassende psychiatrische Begutachtung anordnen müssen.
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3.2 Die Vorinstanz stützt sich für ihren Entscheid auf das eingehende Gutachten des forensischen Dienstes der psychiatrischen Klinik Königsfelden/AG vom 7. Februar 1997 (Untersuchungsakten HD act. 29/12/8) sowie dessen nach Erlass des Schuldinterlokuts erfolgten Ergänzung vom 26. Februar 1998 (Untersuchungsakten HD act. 113), welche beide durch die Oberärztin Forensik Dr. D. Roos Steiger erstellt wurden. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 16. April 1998 vor dem Bezirksgericht Zürich beantwortete die Gutachterin zudem Zusatzfragen der Verteidiger des Beschwerdeführers (Protokoll des Bezirksgerichts S. 109 ff.). Mit Beschluss vom 13. März 2003 zog die Vorinstanz Frau Dr. med. C. Wyler als sachverständige Gutachterin bei, welche über die Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem 30. November 1998, den Verlauf und Nutzen der begonnenen Therapie und seine Legalprognose Auskunft zu erteilen hatte (Akten des Obergerichts act. 259/260). Die Expertin erstattete ihren Bericht mündlich in der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. April 2003 (Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 2 ff. [= Akten des Obergerichts act. 303 S. 53 ff.]). Ferner berücksichtigt die Vorinstanz verschiedene Berichte der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers (vgl. etwa Akten des Obergerichts act. 230, 251/7/2, 274/6 und 294).
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3.3
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3.3.1 Der Richter trifft seinen Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB aufgrund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über dessen Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit sowie über die Notwendigkeit der Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; BGE 101 IV 124 E. 3b).
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Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich der erforderlichen Aktualität des Gutachtens wie bei sonstigen Beweisvorkehren im Strafverfahren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Wo genügende Grundlagen bereits vorliegen, dürfen diese als Entscheidungsgrundlagen herangezogen werden. Das formale Kriterium eines bestimmten Alters des in Frage stehenden Gutachtens ist nicht massgeblich. Es kann ohne weiteres auf ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben. Unter Umständen kann es auch genügen, ein Ergänzungsgutachten einzuholen (BGE 128 IV 241 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6P.91/2002 vom 20.9.2002 E. 2.1.1, in welchem der Kassationshof die Lehrmeinung, wonach die Begutachtung im Rahmen der Anordnung einer stationären Massnahme nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfe, ausdrücklich abgelehnt hat).
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3.3.2 Der Verzicht der Vorinstanz auf erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz durfte auf die früheren Gutachten des forensischen Dienstes der psychiatrischen Klinik Königsfelden/AG abstellen, welche die rechtsgenüglichen Entscheidgrundlagen enthalten. Dass sich die Verhältnisse seit der Erstbegutachtung nicht verändert haben, ergibt sich aus dem Bericht über die aktuelle Entwicklung des Beschwerdeführers, welche die in der vorinstanzlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige in aller Ausführlichkeit erstattet hat. Darin bestätigt die Expertin, dass die Legalprognose trotz der laufenden Therapie nach wie vor ungünstig ist.
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Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beurteilung der durch die Vorinstanz beigezogenen Sachverständigen sei nicht schlüssig und beruhe auf einer unzureichenden Aktenkenntnis, kann er nicht gehört werden. Denn ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise anordnen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV aufgeworfen werden kann (BGE 106 IV 236 E. 2a mit Hinweisen).
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, er sei nie im eigentlichen Sinne gewalttätig gewesen und habe Leib und Leben seiner Opfer nie gefährdet. Es werde ihm auch nicht vorgeworfen, dass er vor seiner Festnahme im Februar 1993 gegenüber einer grösseren Anzahl von kindlichen Opfern sexuelle Handlungen begangen habe. Die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei daher nicht schwerwiegend. Auch hinsichtlich seiner Stiefsöhne habe er in der Zeit in Freiheit zwischen Mitte August 1992 bis zum 6. Februar 1993 bewiesen, dass er von einem persönlichen Kontakt habe Abstand nehmen können. Er habe sich damals auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass er nunmehr seit über 10 Jahren in Haft sei. Faktisch sei die Allgemeinheit während dieser Zeit vor ihm geschützt gewesen. Der bereits verbüssten Strafe und der seit Mai 2000 laufenden Psychotherapie müsse ein grosses Gewicht beigemessen werden. Im Übrigen sei umstritten, ob bei ihm überhaupt eine psychische Störung vorliege. Die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei daher unverhältnismässig.
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4.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar theoretisch massnahmebedürftig, jedoch nicht massnahmefähig, so dass selbst bei Bejahung einer Massnahmewilligkeit von der Anordnung einer ambulanten Massnahme oder einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abzusehen sei. Ferner nimmt sie an, sexuelle Handlungen mit Kindern zögen sich gleichsam wie ein roter Faden durch seine Lebensgeschichte. Der Beschwerdeführer sei kein Ersttäter und gefährde die öffentliche Sicherheit, d.h. konkret Knaben in der Vorpubertät, in schwerwiegender Weise. An dieser schlechten Legalprognose vermöge auch die begonnene freiwillige Psychotherapie nichts zu ändern. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten nimmt die Vorinstanz schliesslich an, dass für einen vollständigen Ausschluss des Rückfallrisikos nur eine Verwahrung in einer geschlossenen Strafanstalt in Betracht falle. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits heute die ausgefällte Strafe mehr als verbüsst habe, so dass der Warnwirkung der Freiheitsstrafe kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer im Strafvollzug mangels Geständnis auch keine Gelegenheit gehabt, sich einer die angeklagten Delikte aufarbeitenden deliktszentrierten Therapie zu unterziehen. Die Verwahrung stelle somit die einzige Massnahme dar, mit welcher seiner Rückfallsgefahr wirksam begegnet werden könne.
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Demgegenüber gelangte das Bezirksgericht Zürich zum Schluss, der Beschwerdeführer erweise sich aufgrund der gesamten Umstände nicht als Täter, der die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährde. Dem verbleibenden Restrisiko, welches von ihm für die Allgemeinheit ausgehe, sei mit der ausgefällten mehrjährigen Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Die einschneidende Freiheitsbeschränkung der Verwahrung rechtfertige sich noch nicht.
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4.3 Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Er kann eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise und spiegelt sich sein gefährlicher Geisteszustand in der von ihm begangenen Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen, wobei nach Möglichkeit therapeutische und ärztliche Hilfe zu leisten ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b).
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Art. 43 StGB regelt seinem Randtitel nach die "Massnahmen an geistig Abnormen". Der Begriff des Geisteszustands wird im Sinne des Randtitels ausgelegt. Nach der Rechtsprechung sind solche Massnahmen daher nur gegenüber geistig abnormen Tätern möglich. d.h. bei Tätern, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Nach der Rechtsprechung können indes nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalie im medizinischen Sinne als "geistige Abnormität" im Rechtssinne qualifiziert werden.
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Die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit - im Sinne einer Typisierung mit blosser Orientierungsfunktion - verschiedene Tätertypen, bei denen eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Hierunter fallen zunächst hochgefährliche Täter, die im Hinblick auf die Art der Therapie, die vernünftigerweise erwartet werden kann, weder heilbar sind noch einer Pflege bedürfen, mithin keiner Behandlung zugänglich sind. Daneben kommt die Verwahrung bei solchen Tätern in Frage, die zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, die aber trotz ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege so gefährlich bleiben, dass die Gefahr schwerer Straftaten, vor allem von Gewaltdelikten, sei es innerhalb oder ausserhalb der Anstalt, bestehen bleibt. Eine Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist bei dieser Täterkategorie zwar nicht nutz- und sinnlos, die Heilchancen sind aber kurz- oder mittelfristig derart ungewiss, dass in diesem Zeitraum gravierende Delikte zu befürchten wären. Demgegenüber kommt eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bei jenen Tätern in Frage, bei denen eine Behandlung notwendig ist, der Sicherungsaspekt jedoch deutlich zurücktritt, sowie bei nicht gefährlichen Tätern und schliesslich bei den in diesem Zusammenhang wenig problematischen Tätern, die lediglich einer ambulanten Massnahme bedürfen, sei es im Vollzug oder in der Freiheit. Eine Verwahrung kommt nur bei Gefährlichkeit des Täters in Betracht. Bei dieser Beurteilung steht der Vorinstanz ein erhebliches Ermessen zu.
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Unter welchen Voraussetzungen eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, und wann eine Verwahrung notwendig erscheint, ist eine Rechtsfrage. Die Beurteilung der Notwendigkeit muss dabei sowohl dem Sicherungsaspekt (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) wie dem Heilungsaspekt (Behandlung im Hinblick auf Heilung und Entlassung) Rechnung tragen. Die schwer wiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr geringere Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist (BGE 125 IV 118 E. 5b/bb; 124 IV 246 E. 2b; 123 IV 1 E. 4c und 100 E. 2; 121 IV 297 E. 2b; 120 IV 1 E. 2c; 118 IV 108 E. 2a je mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Prognosen über die Gefährlichkeit naturgemäss unsicher und schwierig sind. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognosestellung nicht; der Entscheid muss auch gegenüber möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen Täters verantwortet werden (BGE 127 IV 1 E. 2a und 2c/bb; 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen).
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4.4
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4.4.1 Das von der Oberärztin Forensik erstellte Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 7.2.1997 diagnostizierte beim Beschwerdeführer einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Zügen und andererseits eine Pädophilie gleichgeschlechtlicher Ausrichtung. Es gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar theoretisch massnahmebedürftig, indes nicht massnahmewillig und wohl kaum massnahmefähig. Grund hiefür sei einerseits sein Alter, das Ausmass seiner Störung (tief verwurzelte Pädophilie seit der Adoleszenz) und die Kombination mit der Persönlichkeitsstörung (Gutachten, HD 29/12/8/ S. 37, 42 und 43). Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch eine langjährige intensive Behandlung mit dem Ziel der Erhöhung der Selbstkontrolle beim Beschwerdeführer kaum eine wesentliche Reduktion der Rückfallsgefahr bewirken könne. Eine therapeutische Massnahme erscheine daher nicht als zweckmässig (Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 1998, HD 113 S. 6). Im Weiteren erachtete die Gutachterin die Gefahr weiterer sexueller Handlungen mit Kindern als hoch. Wolle man das Risiko möglicher Rückfälle vollständig ausschliessen, komme nur eine Verwahrung in Frage. Dafür eigne sich beim Beschwerdeführer eine geschlossene Anstalt (Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 1998, HD 113 S. 8 und 9).
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Die von der Vorinstanz beigezogene Expertin attestierte dem Beschwerdeführer eine tiefgreifende, vor allen Dingen homosexuell orientierte pädophil fixierte Sexualdevianz mit Bevorzugung von Kindern vor allem unter 12 Jahren. Es sei davon auszugehen, dass die Handlungsschwelle bezüglich zu erwartender sexueller Handlungen mit Kindern niedrig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter Freiheitsbedingungen den Kontakt zu Kindern oder anderen Risikosituationen meiden werde. Ungünstig hinsichtlich der Legalprognose wirke sich namentlich seine Tatverleugnung aus (Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 20 ff.).
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Demgegenüber stellt sich die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, dieser leide nicht unter einer Persönlichkeitsstörung (vgl. ergänzender Therapiebericht vom 15.3.2002, Akten des Obergerichts act. 251/7/2 S. 5; ferner Akten des Obergerichts act. 294 S. 5; vgl. auch den im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten "dringenden Appell"). Im Übrigen sei das Therapieziel einer Distanzierung von jeglichen möglichen pädosexuellen Handlungen erreicht (ergänzender Therapiebericht vom 15.3.2002, Akten des Obergerichts act. 251/7/2 S. 4 f.).
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4.4.2 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Verwahrung mit den massgeblichen Gesichtspunkten des Sanktionen- und Massnahmenrechts auseinander und würdigt die einzelnen Komponenten zutreffend. Die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletzt daher kein Bundesrecht.
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Im Vordergrund steht hiefür die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit. Gefährdet sind die hochrangigen Rechtsgüter der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und der sexuellen Integrität. Nach der Rechtsprechung können bei diesen hochwertigen Rechtsgütern an die Nähe und das Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen gestellt werden als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter (E. 4.3). Nach den Erkenntnissen der Gutachterinnen ist beim Beschwerdeführer aber gar von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Der Entscheid über die Verwahrung stützt sich denn auch auf dieses hohe Rückfallrisiko und nicht auf die für sich allein wenig aussagekräftige Feststellung der Gutachterin, dass nur eine Verwahrung in Frage komme, wenn man das Risiko möglicher Rückfälle vollständig ausschliessen wolle (Ergänzungsgutachten, Untersuchungsakten HD act. 113 S. 9). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer kein Ersttäter ist. So liegen der Verurteilung durch den Crown Court Leeds/GB vom 4. Januar 1988 schwere sexuelle Übergriffe zum Nachteil von zwei vorpubertären Kindern in England zu Grunde. Im Weiteren liess er sich nach seinem eigenen Eingeständnis auch auf seinen früheren Reisen in Afrika und Australien sowie etwa im Januar 1986 in Zürich sexuelle Übergriffe zum Nachteil verschiedener Knaben zu Schulden kommen (vgl. Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.323/2003 vom 25.6.2003 E. 2.4; ferner Gutachten, Untersuchungsakten, HD 29/12/8 S. 17; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 4 und 17). Erwähnenswert erscheint hier auch der unter dem Titel einer angeblichen, zumindest falsch verstandenen "Satiationstherapie" erfolgte intensive Vertrieb von Kinderpornographie.
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Wie die Gutachterinnen ferner übereinstimmend feststellen, ist der Beschwerdeführer einer für Sexualtäter indizierten Behandlung zur Stärkung der Selbstkontrolle nicht zugänglich. Als Hauptgrund hiefür wird genannt, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet, was die Deliktsrekonstruktion als zentrales Element der Therapie verunmögliche (Ergänzungsgutachten a.a.O.; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 22). In diesem Zusammenhang weisen die kantonalen Instanzen allerdings zu Recht darauf hin, dass dieser Aspekt in einem gewissen Spannungsverhältnis zum strafprozessualen Aussageverweigerungsrecht des Angeklagten steht. Aus psychiatrischer Sicht mag das Eingeständnis der angeklagten Straftaten unabdingbare Voraussetzung für eine deliktsorientierte Behandlung bilden. Ob aus rechtlicher Sicht allerdings aus einem Bestreiten der Taten in der Strafuntersuchung ohne weiteres auf eine Therapieunfähigkeit und damit auf eine schlechte Legalprognose des Angeschuldigten geschlossen werden kann, scheint in dieser Absolutheit nicht evident. Wie es sich damit im vorliegenden Fall im Einzelnen verhält, kann aber offen bleiben, da nach Auffassung der Gutachterin im erstinstanzlichen Verfahren beim Beschwerdeführer selbst die Aufnahme in ein entsprechendes Behandlungsprogramm wegen der Dauer und Schwere seiner sexuellen Deviation und der kombinierten Persönlichkeitsstörung kaum eine wesentliche Reduktion der Rückfallgefahr bewirken könnte (vgl. Ergänzungsgutachten Untersuchungsakten HD 113 S. 6). Auch wenn somit nicht von einer absoluten Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind die kurz- und mittelfristigen Erfolgsaussichten einer Therapie zum heutigen Zeitpunkt äusserst ungewiss.
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Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar trifft zu, dass seine Therapeutin die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht. Doch vermag dies die Erkenntnisse der gerichtlichen Gutachterinnen nicht zu entkräften. Denn die Therapeutin stützt sich für ihren Standpunkt lediglich auf die Blindauswertung der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten psychologischen Testuntersuchung. Diese ist aber nach den einleuchtenden Ausführungen der Gutachterinnen lediglich ein Baustein in der Persönlichkeitsbeurteilung. Daneben kommt dem persönlichen Eindruck während der Exploration sowie den Eindrücken, die aus den Akten entstehen und durch Drittauskünfte mitgeteilt werden, wesentliche Bedeutung zu (Protokoll des Bezirksgerichts S. 120 ff.; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 31 f.). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung Berichte von Therapeuten ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen, denn ein Therapieverhältnis lässt sich mit einer gutachterlichen Tätigkeit nur schwer vereinbaren (Urteil des Kassationshofs 6P.43/2000 vom 26.4.2000 E. 1b mit Hinweisen).
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Soweit die Therapeutin weiter annimmt, das Therapieziel einer Selbstkontrolle sei in ihrer Behandlung bereits erreicht, scheinen die Bedenken der vom Obergericht beigezogenen Sachverständigen ohne weiteres als nachvollziehbar. Denn eine eigentliche deliktszentrierte Arbeit war ihr angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Straftaten auch in der Therapie geleugnet hat (vgl. Bericht vom 15.3.2002, Akten des Obergerichts act. 251/7/2 S. 5), nicht möglich. Abgesehen davon verfügt die Therapeutin nach einhelliger Auffassung auch nicht über die für die Arbeit mit Sexualstraftätern als notwendig erachteten forensisch-psychiatrischen Fachkenntnisse, was den Wert ihrer Aussage erheblich relativiert (Protokoll des Bezirksgerichts S. 114 f.; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 13, 25; vgl. auch die Berichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich [PPD] vom 5.3.2002, Akten des Obergerichts act. 251/4/5 S. 2f. und vom 16.7.2002, act. 251/20/2 S. 2; ferner Stellungnahme der Therapeutin, Akten des Obergerichts act. 294 S. 1).
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Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit langer Zeit in Haft ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es mag zutreffen, dass sich die langjährige, als einschneidend empfundene Strafverbüssung abschreckend auswirken kann, so dass sich der Entlassene in seinem künftigen Verhalten von dieser Wirkung leiten lassen wird. Doch sind die Sachverständigen trotz dieses Gesichtspunktes beim Beschwerdeführer zum Schluss gelangt, dass auch nach dem langen Freiheitsentzug von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen und die Verwahrung daher notwendig sei.
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Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG. Dieses kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
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