BGer 7B.224/2004 |
BGer 7B.224/2004 vom 01.12.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.224/2004 /rov
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Urteil vom 1. Dezember 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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1. Z.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Steigerungszuschläge,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Im Konkurs über Z.________ führte das Konkursamt Willisau am 9. September 2004 die Steigerung der beiden in A.________ gelegenen Grundstücke Nrn. ... und ... durch.
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Z.________ und Y.________ erhoben gegen die beiden Steigerungszuschläge Beschwerde.
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Die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wiesen die Beschwerde bzw. den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheiden vom 27. September 2004 bzw. vom 26. Oktober 2004 ab, soweit sie darauf eintraten. Beide Instanzen sprachen Y.________ die Legitimation zum Rechtsmittel ab und hielten dieses, soweit von Z.________ erhoben, für unbegründet.
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Z.________ und Y.________ haben den Entscheid des Obergerichts am 3. November 2004 in Empfang genommen. Mit einer vom 15. November 2004 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1 OG).
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden
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2.
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Die erkennende Kammer hat den Beschwerdeführern schon in den beiden Urteilen vom 6. und vom 13. Januar 2004 (7B.263/2003 und 7B.1/2004) erklärt, dass bei der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst darzulegen ist, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).
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Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in keiner Weise: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf frühere Eingaben zu verweisen und einen Teil des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander zu setzen und auszuführen, inwiefern dessen Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Neu und deshalb unzulässig (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG) ist der Antrag, das Konkursamt anzuweisen, ihnen das Protokoll über den Steigerungsablauf zuzustellen.
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3.
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Das Verfahren vor der erkennenden Kammer ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Wie den Beschwerdeführern schon in den beiden oben genannten Urteilen dargelegt worden ist, können indessen bei mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Diese Voraussetzung ist hier, wo die Beschwerdeführer auf die Ausführungen der Vorinstanz überhaupt nicht eingehen und sich damit nicht ansatzweise auseinander setzen, erfüllt. Es ist ihnen daher - unter Solidarhaft - die Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Den Beschwerdeführern wird unter Solidarhaft eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Willisau und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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