BGer B 65/2004
 
BGer B 65/2004 vom 03.12.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 65/04
Urteil vom 3. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
L.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch R.________,
gegen
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Forster, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 21. April 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene L.________ war, nachdem er bereits früher bei derselben Firma gearbeitet hatte, ab 15. Juli 1996 erneut für die Firma G.________ AG als Redaktor tätig. Am 12. Juni 1997 erlitt er einen Unfall, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Invalidenversicherung verfügte am 3. Juli 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juni 1998. Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 sprach die Unfallversicherung (Basler Versicherungen) L.________ vom 9. April bis 31. Mai 1998 Taggelder und am 10. April 2001 eine Rente ab 1. Juni 1998, basierend auf einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit, zu.
Die Personalvorsorgestiftung X.________ nahm zum Begehren des L.________ um Ausrichtung von Leistungen am 9. August und 7. Oktober 2002 ablehnend Stellung, da L.________ als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Eventuell werde die für die berufliche Vorsorge massgebende Lohngrenze gar nicht erreicht und es stelle sich die Frage der Überentschädigung.
B.
Am 11. Juni 2003 liess L.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage erheben und beantragen, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, den Anspruch auf eine Invalidenrente "ordnungsgemäss zu prüfen" und ab Eintritt der Invalidität eine Rente auszurichten; die Stiftung habe über die Leistungszusprache zu verfügen und gestützt auf Art. 2 BVV 2 einen Jahreslohn von Fr. 55'314.- anzuerkennen. Auf den ausstehenden Rentenleistungen sei ein Verzugszins von 5 % seit 1. Juni 1998 "nach der Staffelmethode" zu entrichten.
In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Vorsorgestiftung, L.________ auf der Basis eines Einkommens von Fr. 33'700.- ab 1. Juni 1998 eine ganze BVG-Rente auszurichten und die Rentenleistungen ab 11. Juli 2003 gemäss ihrer Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen (Entscheid vom 21. April 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der versicherte Verdienst für die Jahre 1996 und 1997 auf Fr. 55'314.- festzusetzen und die Rentenleistungen seien ab 1. Juni 1998 mit 5 % zu verzinsen.
Die Personalvorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Festsetzung des "massgebenden Jahreseinkommens" auf Fr. 26'175.- schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht legt die Bestimmungen zum Mindestlohn (Art. 7 BVG), zum Jahreslohn in Sonderfällen (Art. 2 BVV 2), zum Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 23 BVG) und zur Höhe der Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 BVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Hinweise auf die massgeblichen Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung X.________ (Ausgabe gültig ab 5. Februar 1997; im Folgenden: Vorsorgereglement).
2.
Die Vorinstanz hat in allen Teilen zutreffend erwogen - und es ist vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auch nicht mehr streitig -, dass der Beschwerdeführer vom 15. Juli 1996 bis zu seinem Unfall am 12. Juni 1997 als Unselbstständigerwerbender für die Firma G.________ AG tätig war. Richtig und unbestritten ist weiter, dass deswegen das Vorsorgeverhältnis mit der zuständigen Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin, der Personalvorsorgestiftung X.________, rückwirkend herzustellen ist und der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Invaliditätsleistungen (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) hat.
3.
Zu prüfen ist allein die Höhe des vorsorgeversicherten Verdienstes. Nicht zu beurteilen ist die Frage der Überversicherung (Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 f. BVV2). Darauf wird die Beschwerdegegnerin nach Beendigung dieses Verfahrens von Amtes wegen zurückzukommen haben.
4.
4.1 In den Akten finden sich zwei zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma G.________ AG abgeschlossene Vereinbarungen. Die erste (vom 15. Juli 1996) sah vor, dass das Journal "Y.________", für das der Versicherte die redaktionellen Inhalte zu liefern hatte, vier Mal jährlich erscheinen und der Beschwerdeführer pro Ausgabe mit einem Pauschalhonorar von Fr. 1'500.- sowie einem Honorar von Fr. 300.- pro veröffentlichte Heftseite (bzw. mit Fr. 150.- für jede mit Hilfe von Fremdautoren produzierte Seite) entschädigt werden sollte. Der zweite, nur vom Versicherten unterschriebene Vertrag vom 29. Januar 1997 beinhaltete ein jährlich dreimaliges Erscheinen der Zeitschrift "S.________" und eine Vergütung des Beschwerdeführers pro Ausgabe von Fr. 3000.- pauschal sowie Fr. 200.- pro veröffentlichte Seite (zuzüglich Spesen und sonstige Nebenkosten). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erlangte diese zweite Vereinbarung Gültigkeit, was sich insbesondere daraus ergibt, dass der Versicherte (bereits für die Ausgabe vom Oktober 1996) sein Honorar entsprechend den Ansätzen, wie sie in der Vereinbarung vom 29. Januar 1997 vorgesehen waren, berechnete (Honorarnote für die Ausgabe von Oktober 1996 vom 31. Oktober 1996; Abrechnungen vom 3. April 1997 und 17. September 1997).
4.2 Nach den korrekten Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird, kann den bei den Akten liegenden lohnbezogenen Angaben für die Jahre 1996 und 1997 kein Einkommen entnommen werden, das sich in der vom Versicherten behaupteten Höhe von Fr. 55'314.- bewegt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers - und auch abweichend von den ursprünglichen Absichten der Firma G.________ AG - laut der massgeblichen zweiten Vereinbarung nicht vier, sondern nur drei jährliche Ausgaben der Zeitschrift "S.________" geplant waren und in der Folge auch realisiert wurden. Das kantonale Gericht hat ausgehend von der in der Anlage zum Vertrag vom 29. Januar 1997 festgehaltenen Planung den nachzuversichernden Verdienst auf Fr. 33'700.- festgelegt (drei Ausgaben mit einem redaktionellen Teil von 39, 43 und 37 Seiten; Fr. 200.-/Seite; drei Fotos pro Ausgabe zu je Fr. 100.-). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin spricht die Tatsache, dass die Firma G.________ AG dem (offenbar bereits damals gesundheitlich angeschlagenen) Versicherten für die zweite Ausgabe von Juli 1997 gemäss Honorarabrechnung vom 17. September 1997 nebst dem Fixum von Fr. 3'000.- abweichend von der Planung nur 16,75 Seiten redaktionelle Seiten vergütete, nicht gegen die vorinstanzliche Berechnung. Zwar ist zur Ermittlung des vorsorgeversicherten Verdienstes in der Regel auf den im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Lohn und nur ausnahmsweise auf ein vertraglich festgelegtes, effektiv jedoch nicht oder nicht in dieser Höhe ausbezahltes Einkommen abzustellen (SZS 2003 S. 53 mit Hinweis auf ARV 1995 S. 81 f. Erw. 2c). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Parteien bezüglich der Ausgabe "S.________" 1/97 die Planung genau einhielten, der Beschwerdeführer zusätzlich für die Ausgabe 1/97 der Zeitschrift "O.________" - bisher unberücksichtigt gebliebene - Leistungen (im Umfang von Fr. 900.-) erbracht hatte und sich der redaktionelle Beitrag für die "S.________"-Ausgabe von Oktober 1996 mit 50 Seiten ebenfalls deutlich von der relativ geringen Seitenzahl für die Juli-Ausgabe abhebt. Wenn die Vorinstanz den vorsorgeversicherten Verdienst im Rahmen von Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 BVG, Art. 2 BVV2 sowie Art. 8 Abs. 1 Vorsorgereglement gestützt auf die von den Parteien am 29. Januar 1997 vereinbarte Planung auf Fr. 33'700.- festgesetzt hat, ist dies somit weder nach den Grundsätzen der freien Tatsachenprüfung (Art. 132 lit. b OG) noch nach den Regeln der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) zu beanstanden. Demgegenüber finden sich in den Akten entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin keine genügenden Anhaltspunkte, den versicherten Verdienst - in peius reformierend - auf Fr. 26'175.- festzusetzen.
5.
Mit zutreffender Begründung, auf die ebenfalls verwiesen werden kann, hat das kantonale Gericht erwogen, dass Verzugszinsen erst ab Klageerhebung (am 11. Juni 2003) zu entrichten sind (Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 119 V 135 Erw. 4c; SZS 1997 S. 470 Erw. 4). Was der Versicherte dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: