BGer 5P.397/2004 |
BGer 5P.397/2004 vom 16.12.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.397/2004 /bnm
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Urteil vom 16. Dezember 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
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Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 21. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen einer am 16. April 2004 beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig gemachten Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils verlangte X.________ am 9. August 2004 die unentgeltliche Rechtspflege. Der zuständige Bezirksgerichtspräsident wies das Gesuch am darauf folgenden Tag mit der Begründung ab, durch Aufstockung der hypothekarischen Belehnung könnten die zu erwartenden Gerichts- und Parteikosten gedeckt werden.
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B.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 27. August 2004 wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. September 2004 ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 3 BV. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
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Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 130 II 249 E. 2; 129 II 453 E. 2 S. 456 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Kritisiert der Beschwerdeführer den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weil ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, kann er zur Begründung einerseits die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts im Sinne von Art. 9 BV oder aber die Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 BV geschützten Mindestgarantien geltend machen (Urteil 4P.155/2002 vom 2. September 2002, E. 2, unter Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3a S. 204-205). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf das kantonale Recht, weshalb seine Beschwerde ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen ist (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182).
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2.2 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt worden ist, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis hingegen auf Willkür beschränkt (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182; 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).
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2.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), und auf appellatorische Kritik wird nicht eingetreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
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Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz Willkür in der Beweiswürdigung und in der Sachverhaltsermittlung vorwirft, erweist sich der angefochtene Entscheid nur dann als willkürlich, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er ohne triftigen Grund ein wichtiges Beweismittel, das den angefochtenen Entscheid abzuändern geeignet war, unberücksichtigt lässt, oder wenn er aus den zusammengetragenen entscheidrelevanten Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 e contrario).
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3.
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3.1 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil es dessen Mittellosigkeit als nicht erwiesen erachtet hat: Die Leasingkosten für sein Auto könnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht angegeben werde, wofür diese benötigt würden; als Ausgaben für die Stellensuche reichten Fr. 100.-- pro Monat aus, erfolgten doch die meisten Bewerbungen per Mail oder brieflich; die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge könnten ebenso wenig berücksichtigt werden, da er sie nicht bezahle - was übrigens auch für die Steuerschulden gelte; darüber hinaus erwiesen sich seine Wohnkosten als zu hoch. Dem Beschwerdeführer verbleibe somit ein Überschuss von Fr. 1'500.--, der zur Zeit nicht gepfändet werde.
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3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass für die Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist, erachtet es aber als "nachgerade lächerlich", wenn künftige, zweifelsfrei vorhersehbare Änderungen und Ereignisse nicht in angemessener Form berücksichtigt würden. Dies gelte vorliegend für die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zwar noch nicht erfolgte, aber erst kurz danach auf Begehren seiner geschiedenen Ehefrau provisorisch angeordnete Pfändung seines Arbeitslosengeldes.
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Dieser Einwand ist nicht geeignet, eine Ausnahme vom Grundsatz zuzulassen, wonach im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde keine Noven zu berücksichtigen sind (vorne, E. 2.3 in fine). Dies gilt umso mehr bei prozessleitenden Entscheiden, wie hier, welche bei Vorliegen neuer tatsächlicher Umstände jederzeit abgeändert werden können.
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3.3 Im Zusammenhang mit der Berechnung seines Notbedarfes hält der Beschwerdeführer zunächst einmal dafür, seine Leasingkosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, weil dafür kein Beleg eingereicht worden sei; er habe den entsprechenden Vertrag mit formeller Eingabe vom 23. Juli 2004 ins Recht gelegt. Damit übersieht er, dass das Obergericht diese Kosten nicht nur deshalb unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht belegt worden sind, sondern auch - und vor allem -, weil er nicht angegeben hat, wofür er sie benötigt. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit allgemein gehaltenen, zu seiner persönlichen Situation in keinem konkreten Zusammenhang stehenden Erörterungen, die bestenfalls als appellatorische Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung zu werten sind; darauf ist nicht einzutreten (vorne, E. 2.3).
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3.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht in seinem Notbedarf weder den ausgewiesenen VVG-Anteil der Krankenkassenprämie noch einen angemessenen Steueranteil berücksichtigt habe, wobei ihm selbst bei vorläufiger Vernachlässigung dieses letztern Postens ein Überschuss von lediglich Fr. 500.-- verbleibe, mit dem die geschätzten Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- sicherlich nicht zu finanzieren seien, zumal mit seinem eigenen neuen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein weiteres neues Verfahren eröffnet wurde.
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Mit diesen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür seitens des Obergerichtes darzutun. Abgesehen davon, dass ihm nur dann ein Überschuss von lediglich Fr. 500.-- übrig bleibt, wenn in seinem Notbedarf nebst dem geltend gemachten VVG-Anteil der Krankenkassenprämie auch die Leasingkosten berücksichtigt werden, was nicht angeht (vgl. E. 3.3 vorne), ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die obergerichtlichen Berechnungen, im Gesamtzusammenhang betrachtet, nicht zu beanstanden sind. Bei der Ermittlung des Notbedarfes hat das Obergericht nämlich Wohnkosten von monatlich Fr. 2'500.-- berücksichtigt, was für eine arbeitslose und sonst nicht vermögende Einzelperson weit überrissen scheint und die Veräusserung der hypothekarisch nicht weiter belastbaren Liegenschaft nahe legt. Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Beschwerde zu Recht nicht in Abrede. Damit ist aber gleichzeitig gesagt, dass dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid im Ergebnis (vgl. E. 2.3 vorne) keine Willkür anhaftet.
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Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesagten, dass das Obergericht zu Recht von einem dem Beschwerdeführer verbleibenden Überschuss von jedenfalls weit über Fr. 1'000.-- monatlich ausgegangen ist, der es ihm ohne weiteres ermöglicht, die auf Fr. 10'000.-- geschätzten Gerichtskosten innert angemessener Frist abzuzahlen. Die Einleitung eines Massnahmeverfahrens seitens des Beschwerdeführers stellt ein Novum dar und ist schon deshalb unbeachtlich (E. 2.3 vorne).
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4.
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Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Weil dieser Verfahrensausgang von allem Anfang an voraussehbar war, kann ihm auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Situation kann immerhin bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). Mangels Einbeziehung in das Verfahren sind der Beklagten und Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen; eine Parteientschädigung an sie schuldet der Beschwerdeführer daher nicht (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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