BGer B 63/2004 |
BGer B 63/2004 vom 28.12.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 63/04
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Urteil vom 28. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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N.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfen bachstrasse 63, 8006 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1967 geborene N.________ war vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1994 als Arztsekretärin in der Klinik X.________ angestellt und dadurch für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (im Folgenden: BVK) versichert. Wegen der Folgen einer schizophrenen Erkrankung sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle) ab 1. April 1996 eine halbe, ab 1. Februar 1997 eine ganze, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997 wiederum eine halbe und danach auf Grund eines Invaliditätsgrades von 82 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 14. August 1997 und 26. Januar 1999).
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Am 4. Februar 1998 teilte die BVK N.________ mit, dass sie für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit keine Leistungen erbringen werde.
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B.
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Die gegen die BVK (recte: den Kanton Zürich) eingereichte Klage wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. April 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend ab Juli 1997 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der BVK auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen; (sub)eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die BVK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen werde, damit es nach Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit neu entscheide.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid werden die die zu Art. 23 BVG ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 ff. Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a) in allen Teilen zutreffend dargelegt - was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird - , sodass sich Wiederholungen erübrigen.
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2.
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Die Beschwerdeführerin war als Angestellte der Klinik X.________ vorsorgeversichert gewesen, bis Arbeits- und demzufolge auch Berufsvorsorgeverhältnis (Letztes unter Berücksichtigung der 30-tägigen Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG) auf den 31. Dezember 1994 aufgelöst worden sind. Anschliessend war sie für den gleichen Arbeitgeber auf Abruf in wechselndem Umfang zwischen 40 % und 50 % beschäftigt, in bestimmten Perioden sogar mehr, was ihr aber mangels Erreichens des koordinierten Lohnes - wie der zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Arbeitgeberbericht vom 13. Februar 1997 belegt - und mangels einer statutarisch-reglementarischen Weiterführung der Versicherung keinen Vorsorgeschutz gegenüber der BVK gewährleistete.
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Streitig und zu prüfen ist einzig, ob mit dem auch im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (SZS 2003 S. 504 Erw. 2 mit Hinweis) anzunehmen ist, dass die Schizophrenie die Beschwerdeführerin während des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses in der Erfüllung der versicherten beruflichen Tätigkeit beeinträchtigte, sodass - bejahendenfalls - schon damals eine erhebliche, die Verantwortlichkeit der BVK nach Art. 23 Abs. 1 BVG begründende Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Vollzeitpensum in zwei Schritten zuerst auf 90 % (1992) und ab 1. Oktober 1993 auf 80 % reduzierte. Fest steht zudem, dass die Beschwerdeführerin infolge des schweren psychischen Leidens (Schizophrenie), welches seinen Anfang in der Adoleszenz genommen hat, nahezu vollständig invalid ist. Die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten sind kontrovers, ob diese Pensenreduktionen schon durch die Schizophrenie bedingt gewesen sind.
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3.
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3.1 Im Hinblick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung erst im Januar 1997 erfolgte, sah sich die IV-Stelle nicht veranlasst, Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 zu prüfen (Art. 48 Abs. 2 erster Satz IVG); jedenfalls hat sie dies nicht getan, sondern vielmehr den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. April 1996 gelegt, als die Beschwerdeführerin die Arbeit auf Abruf erneut und dieses Mal definitiv niederlegen musste. Dieses Vorgehen weckt Bedenken, weil bei einer Erkrankung der hier zur Diskussion stehenden Art - eine lange nicht erkannte, sondern fälschlicherweise als depressive Entwicklung behandelte Schizophrenie - durchaus zu prüfen gewesen wäre, ob nicht eine weitergehende Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz IVG hätte erfolgen sollen. Aus diesem Grund besteht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, keine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid; vielmehr hat, obwohl die BVK sich der Betrachtungsweise der IV-Stelle anschliesst, eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse Platz zu greifen (vgl. BGE 130 V 270 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
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3.2 Das BSV schlägt zur Erhellung des Sachverhalts ein (zusätzliches) psychiatrisches Gutachten vor, weshalb es den Antrag stellt, die Sache sei zur diesbezüglichen Aktenergänzung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, weil von einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung bezüglich Beginnes und Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist, als sich jetzt schon aus den medizinischen Unterlagen ergibt.
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3.3
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3.3.1 Im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 23 BVG unterscheidet sich der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt wesentlich von jenen Präjudizien, in denen das Eidgenössische Versicherungsgericht eine nachträgliche Anerkennung einer während des Vorsorgeverhältnisses eintretenden Arbeitsunfähigkeit ausschloss (Urteil D. vom 18. Februar 2003, B 82/02 [SZS 2003 S. 438]: der Eintritt einer diagnostizierten andauernden histrionischen Persönlichkeitsstörung bei chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom wurde auf einen Zeitpunkt lange nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses festgelegt; Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01 [SZS 2003 S. 434]: eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer rezidivierenden depressiven Störung genügte zur Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs nicht; Urteil P. vom 24. Juni 2002, B 62/01 [SZS 2003 S. 361]: es lag kein sachlicher Zusammenhang vor, weil sich keine Wechselwirkung zwischen dem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Rückenleiden und der die Invalidität begründenden schweren Persönlichkeitsstörung ergab; Urteil A. vom 16. November 2001, B 39/01 [SZS 2003 S. 45]: die psychische Störung stand in Zusammenhang mit der langjährigen beruflichen Desintegration und mangels einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Rückenleiden; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00 [Tr Ex 2002 S. 295]: es war nachträglich nicht nachzuweisen, dass die auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung bestehende langjährige mehrfache Suchtmittelabhängigkeit schon während des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte).
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Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist die besondere Natur der Schizophrenie als einer speziellen, hier schwerwiegend verlaufenden, in der Gesamtpopulation relativ seltenen Krankheit zu beachten: Zum einen haben die Betroffenen die Krankheitseinsicht nicht; zum anderen wird die Existenz einer solchen Krankheit von den behandelnden Ärzten bisweilen lange Zeit verkannt. Beides ist hier ausweislich der medizinischen Akten der Fall, wie sogleich zu zeigen sein wird.
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin litt ab 1991 an psychosomatischen Erscheinungen (funktionellen Abdominalbeschwerden; colon irritabile) ohne organisch nachweisbare Befunde, zunehmenden chronisch-rezidivierenden depressiven Verstimmungen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, sozialem Rückzug und Suizidgedanken, weswegen sie auch psychotherapeutisch (u.a. mit Verordnung von Antidepressiva) behandelt wurde (Berichte der Hausärztin, Frau Dr. med. G.________, vom 29. September 1998 und 14. Juli 2003). Am 27. November 1996 nahm sie nach einer Auseinandersetzung am damaligen temporären Arbeitsplatz in Teilzeitpensum in suizidaler Absicht eine grosse Menge Schlaftabletten ein und wurde als Notfall in die Klinik Y.________ eingewiesen, wo sie bis 14. April 1997 blieb. PD Dr. med. B.________, Oberarzt, hielt im Bericht vom 8. April 1997 fest, es sei zuvor eine Depression diagnostiziert und verkannt worden, dass die immer grösser werdenden Probleme in den zwischenmenschlichen Beziehungen auf paranoidem Erleben beruhten. Da es ihr immer schlechter gegangen sei, der behandelnde Arzt ihren Zustand jedoch anders einschätzte, habe die Patientin aus eigener Initiative ihr Arbeitspensum reduziert. Die Beschwerdeführerin leide angesichts der Symptomatik (Persönlichkeitsspaltung, zunehmender Realitätsverlust, ausgeprägte kognitive Störungen) tatsächlich an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägter depressiver Begleitsymptomatik. Mit diesem schwerwiegenden pathogenetischen Hintergrund setzt sich Frau Dr. med. S.________ in ihrem an die BVK erstatteten Gutachten vom 12. Juni 1997, worin auf die "mangelnde Freude am Sekretärinnenberuf bei Entstehung der Depression" sowie auf eine "gewisse Veranlagung und eventuell die familiären Verhältnisse" hingewiesen wird, nicht auseinander. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit litt, die während des Vorsorgeverhältnisses eine im Sinne von Art. 23 BVG wesentliche Arbeitsunfähigkeit und später eine Invalidität bewirkte, ist daher nicht auf die Expertise der Frau Dr. med. S.________ abzustellen. Auszugehen ist vielmehr von den Angaben der Klinik Y.________, wo die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vom 9. Oktober 1997 bis 6. Januar 1998 hospitalisiert war. Gemäss vorinstanzlich aufgelegtem Bericht des PD Dr. med. B.________ vom 11. Dezember 2002 hat es sich bei der während des ersten stationären Aufenthaltes festgestellten psychotischen Symptomatik und angesichts der zuvor bestandenen psychosomatischen Beschwerden und behandelten Depression um prämonitorische Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gehandelt (vgl. auch Berichte dieses Arztes vom 26. August 1997, 2. Dezember 1997, 16. September 1998 sowie der Frau Dr. med. G.________ vom 14. Juli 2003).
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3.3.3 Es verhält sich im Wesentlichen gleich wie mit dem im Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, beurteilten Sachverhalt: Auch dort waren Auswirkungen einer schwerwiegenden Erkrankung (Multiple Sklerose) auf die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses dokumentiert (insbesondere Ermüdbarkeit, abnehmende Konzentrationsfähigkeit, Stimmungsschwankungen), welche die richtige Erfüllung der übertragenen Aufgaben und das Arbeitsverhältnis allgemein belasteten, weshalb die nachträglichen Erläuterungen der medizinischen Sachverständigen nicht als "nachträgliche Zurechtbiegungen" der früher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und ihres Beginnes zu verstehen waren. Zu verweisen ist ferner auf das Urteil B. vom 12. November 2003, B 12/03, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, nebst den gesamten Umständen des Einzelfalls dem Wesen der Multiplen Sklerose als Schubkrankheit besonders Rechnung getragen werden muss. So verhält es sich auch hier, handelt es sich doch bei den Ausführungen des Dr. med. B.________ nicht um Gefälligkeitsatteste. Vielmehr fügen sie sich stimmig in die echtzeitliche medizinische Aktenlage, insbesondere die vorinstanzlich edierte Krankengeschichte der Frau Dr. med. G.________ von 1991 bis 1994, ein. Diese weist Phasen von Arbeitsunfähigkeiten aus, die mit den Auswirkungen einer Schizophrenie vereinbar sind (vgl. zum Verlauf dieser Krankheit Möller/Deister in: Möller/Laux/Kapfhammer [Hrsg.], Psychiatrie und Psychotherapie, Kapitel 47 Schizophrenie, S. 1018, wonach schizophrene Psychosen ihrer Natur nach rezidivierende Erkrankungen sind, die manchmal lange vor der ersten stationären Aufnahme in eine psychiatrische Klinik begonnen und meist schon negative Folgen für den Patienten aufgewiesen haben). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitszeitpensum im Zustande einer sich anbahnenden schizophrenen Erkrankung um 20 % reduziert hat. Sie war demnach bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, berufsvorsorgerechtlich versichert, weshalb ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der BVK im Grundsatz besteht.
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4.
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Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, bundesrechtskonform (BGE 129 V 450). Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Hauptantrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der BVK zuzusprechen, durch. Die Sache ist daher zur Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher und zeitlicher Hinsicht an die Verwaltung zurückzuweisen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art.159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (Urteil M. vom 23. Juni 2003 Erw. 8, B 13/03).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2004 aufgehoben und der Kanton Zürich verpflichtet, der Beschwerdeführerin Invalidenleistungen zu erbringen.
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2.
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Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er in masslicher und zeitlicher Hinsicht über den Leistungsanspruch befinde.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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