BGer 1P.488/2004 |
BGer 1P.488/2004 vom 07.01.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.488/2004 /ggs
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Urteil vom 7. Januar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfisterer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9, 30 und 32 BV (Strafverfahren [SVG]),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde vorgeworfen, am frühen Morgen des 5. Dezembers 2002 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Oensingen-Solothurn bei Niederbipp (Phase 1) und nochmals etwas später (Phase 2) zweimal rechts überholt und von der Normalspur jeweils unvorsichtig knapp vor anderen Fahrzeugen wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben.
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Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen verurteilte ihn am 15. September 2003 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch mehrfachen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, zu einer Busse von Fr. 300.--. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch wiederholtes Rechtsüberholen wurde er freigesprochen.
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X.________ focht den Schuldspruch vor Obergericht an. Der stellvertretende Generalprokurator erklärte ebenfalls die Appellation, wobei er sich darauf beschränkte, eine Verurteilung wegen Rechtsüberholens in der zweiten Phase und bezüglich des zweimaligen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels zu fordern. Der Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens in der ersten Phase blieb unangefochten.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Bern stellte fest, dass X.________ von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch einmaliges Rechtsüberholen (Phase 1) rechtskräftig freigesprochen wurde. Es verurteilte ihn jedoch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung durch einmaliges Rechtsüberholen (Phase 2) sowie durch zweimaligen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel (Phasen 1 und 2) zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
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C.
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X.________ führt mit Eingabe vom 8. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 12. Dezember 2003.
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Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der stellvertretende Generalprokurator beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet im Übrigen aber auf eine materielle Stellungnahme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer hält in formeller Hinsicht dafür, das Obergericht sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen, weshalb es die Garantie auf ein faires Verfahren verletzt habe (Art. 30 Abs. 1 BV).
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2.1 Er macht geltend, das Gericht habe keinen guten Faden an seiner Person gelassen. Seine Aussagen seien ohne jegliche Begründung herabgesetzt worden. Das Gericht habe alles, was er zu seiner Verteidigung vorgebracht habe, mit negativ wertenden Attributen versehen. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung habe das Obergericht keine Gelegenheit ausgelassen, ihm sein Bemühen um Verteidigung zum Vorwurf zu machen.
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2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Mit der Garantie des unabhängigen Richters soll vermieden werden, dass ausserhalb des Falles liegende Umstände das Urteil zugunsten oder zuungunsten einer Partei beeinflussen können. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters liegen, wenn er das Urteil in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise abfasste. Bei der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 128 V 82 E. 2a, mit Hinweisen).
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2.3 Das Obergericht äusserte sich im angefochtenen Entscheid zum Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren und zu seiner Person. Es warf ihm unter anderem seine abstreitende Verteidigungsstrategie vor und zog seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen in Zweifel, wobei es die Ausführungen teilweise mit gewissen eher negativ geprägten Randbemerkungen verband.
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Auch wenn die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen des Obergerichts möglicherweise und zum Teil nicht immer mit der angebrachten Sachlichkeit erfolgten, führen sie insgesamt und bei objektiver Betrachtungsweise nicht zum Eindruck, das Gericht habe sich bereits auf einen Schuldspruch festgelegt und die Appellation sei von vornherein aussichtslos gewesen. Jedenfalls würdigte das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers und jene der Zeugen ausführlich. Es ging auf die jeweiligen Darstellungen ein und wog sie gegeneinander ab. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Schuldsprüche geltend, das Obergericht habe die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Art. 9 und 32 Abs. 1 BV).
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3.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Aus dem aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" folgt, dass der Richter freisprechen muss, wenn er nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Die Beweiswürdigungsregel des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Richter entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach oder wenn er nicht zweifelte und schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestand (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri, a.a.O., S. 229, Rz. 12).
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Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
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4.
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4.1 Das Obergericht erachtete es aufgrund der Aussagen der verschiedenen Zeugen als erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Phase von der rechten auf die linke Fahrspur unmittelbar vor das Fahrzeug des Zeugen A.________ hinüber gewechselt habe, sodass dieser bremsen musste. Anschliessend, in einer zweiten Phase, habe der Beschwerdeführer zurück auf die rechte Seite gewechselt, sei an den Zeugen B.________ und C.________ rechts vorbei gefahren, um erneut auf die Überholspur zu wechseln und zwar dermassen knapp vor das Fahrzeug des Zeugen B.________, dass dieser habe bremsen müssen.
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4.2 Dieses Beweisergebnis beruht auf den Aussagen der Zeugen A.________, B.________ und C.________.
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4.2.1 Der Zeuge A.________ sagte bei der Polizei sinngemäss aus, der Beschwerdeführer sei rechts an ihm vorbei gefahren. Der Beschwerdeführer habe den kurzen Abstand zwischen ihm und dem Fahrzeug auf der Normalspur ausgenützt, um auf den linken Fahrstreifen zu wechseln und zwar so, dass er, A.________, unfreiwillig und heftig habe bremsen müssen. Etwa 2-3 km später habe der Beschwerdeführer einen Zwischenraum zwischen zwei auf der rechten Seite fahrenden Autos ausgenützt, sei nach rechts gefahren, habe zwei Autos auf der Überholspur überholt und abermals nach links gedrängt. Dabei habe er das vordere der beiden Autos zu einem unfreiwilligen Bremsen gezwungen. Er, A.________, habe sich die Kontrollschilder der beteiligten Fahrzeuge notiert. An der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen schilderte der Zeuge, dass sich der Beschwerdeführer ihm von hinten genähert habe, alsdann an ihm vorbei gefahren und nur wenige Meter vor ihm auf die Überholspur gezogen sei, so dass er "ziemlich gewaltig" auf die Bremse habe stehen müssen. Er habe gemerkt, dass die Fahrzeuge hinter ihm auch gebremst hätten. Etwas weiter vorne, bei der ersten möglichen Gelegenheit, habe der Beschwerdeführer wieder auf die Normalspur gewechselt, sei rechts an zwei Autos vorbei gefahren, um dann erneut auf die Überholspur zu wechseln. Er habe auch bei diesem Manöver abbremsen müssen, wie die beiden Fahrzeuge vor ihm.
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4.2.2 Der Zeuge B.________ gab bei der polizeilichen Befragung sinngemäss zu Protokoll, er sei auf der Überholspur rechts von einem grauen Mercedes überholt worden, der sich so kurz vor ihm wieder in die linke Fahrspur gedrängt habe, dass er zu einem unfreiwilligen Bremsmanöver gezwungen worden sei. Nur auf diese Weise habe er einen Zusammenstoss verhindern können. Vor dem Gerichtspräsidenten sagte er aus, er sei gerade am Überholen eines Lastwagens gewesen, als ihm ein Mercedes quasi direkt vor das Auto gefahren sei. Er habe abbremsen müssen, damit sich der Mercedes vor ihm eindrängen konnte und damit der nötige Abstand wieder eingehalten gewesen sei. Er sei erschrocken über dieses Manöver. Die Autos hinter ihm hätten einen gewissen Abstand eingehalten. Er habe nicht festgestellt, ob diese auch hätten bremsen müssen. Später habe ihn der Zeuge A.________ angerufen.
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4.2.3 An der Befragung der Polizei erinnerte sich der Zeuge C.________ an das Rechtsüberholen eines Fahrzeuges mit anschliessendem unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, was den Lieferwagen vor ihm zum Bremsen gezwungen habe. Er bestätigte vor dem Gerichtspräsidenten, dass ihn ein graues Fahrzeug rechts überholt und dann wieder auf die Überholspur gewechselt habe. Er habe gemerkt, dass das vor ihm fahrende Auto wegen des Spurwechsels habe bremsen müssen. Er selber habe die Bremse sicher angetippt.
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4.3 Der Beschwerdeführer zieht die Glaubwürdigkeit des Zeugen A.________ in Zweifel. Es sei nicht klar, wie der Zeuge beobachtet haben könne, dass die Fahrzeuge hinter ihm ebenfalls hätten bremsen müssen. Wenn er den Zeugen B.________ kontaktieren konnte, hätte er auch mit den Fahrern der Fahrzeuge auf der Normalspur sowie hinter ihm Kontakt aufnehmen können.
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Bezüglich des Rechtsüberholens macht er namentlich geltend, zwischen dem Wechsel auf die Normalspur bzw. wieder zurück auf die Überholspur sei eine beträchtliche örtliche und zeitliche Distanz gelegen. Das Vorbeifahren sei nicht "in einem Zuge" erfolgt. Es könne daher nicht von einem Rechtsüberholen gesprochen werden.
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Im Zusammenhang mit dem Spurwechsel vor das Fahrzeug B.________ sieht der Beschwerdeführer Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugen. So sei widersprüchlich, wie viele Fahrzeuge hätten abbremsen müssen und wie stark. Der Zeuge C.________ habe die Situation bei weitem nicht so dramatisch erlebt wie die Zeugen A.________ und B.________.
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5.
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5.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht geradezu ausgeschlossen und damit willkürlich, wenn das Obergericht erwogen hat, der Zeuge A.________ habe das Bremsen der Fahrzeuge hinter ihm beobachten können. Ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er nur den Zeugen B.________ kontaktiert hat. Denn einerseits war der Beschwerdeführer nur diesem ebenfalls unmittelbar vor das Fahrzeug gefahren und andererseits war dessen Mobiltelefonnummer auf dem Fahrzeug aufgedruckt. Ob dies noch bei weiteren Fahrzeugen der Fall war, geht nicht aus den Akten hervor und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend.
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5.2 Betreffend das Rechtsüberholen kam das Obergericht zum Schluss, unter Ausnützung der gebotenen Gelegenheit habe der Beschwerdeführer in einem Zug überholt, d. h. er sei nach rechts ausgeschwenkt, an den Fahrzeugen C.________ und B.________ vorbeigefahren und wieder nach links eingebogen.
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Unbestrittenermassen herrschte am fraglichen Morgen dichter Kolonnenverkehr. Der Zeuge A.________ fuhr auf der Überholspur und auf der Normalspur rechts vor ihm war ein anderes Fahrzeug unterwegs. Nach dem Spurwechsel vor den Zeugen A.________ befand sich der Beschwerdeführer zwischen diesem und dem Fahrzeug C.________. Gemäss den Aussagen von A.________ nützte der Beschwerdeführer die erste Gelegenheit, um wieder auf die Normalspur zu wechseln. Mit anderen Worten wartete er ab, bis er das Fahrzeug auf der Normalspur passiert hatte und wechselte dann die Spur. Dies widerspricht keineswegs der Angabe, der Beschwerdeführer habe nach 2-3 km auf die Normalspur gewechselt, musste der Beschwerdeführer doch zuerst das Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn überholen und einen Abstand dazu gewinnen, damit er sich rechts einordnen konnte. Im Kolonnenverkehr und bei einer Geschwindigkeit von 100-110 km/h nimmt dies eine gewisse Zeit in Anspruch, sodass durchaus einige Meter zurückgelegt werden, bis eine genügend grosse Lücke offen steht. Gleiches gilt für die Dauer des Überholmanövers an sich, d. h. für das Ausbiegen, das Überholen der Fahrzeuge C.________ und B.________ und das Wiedereinbiegen auf die Überholspur. Das Obergericht durfte daher ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen, der Beschwerdeführer sei von der linken auf die rechte Seite gefahren, habe nacheinander die Fahrzeuge C.________ und B.________ unter Ausnützung einer Lücke auf der Normalspur überholt und sei anschliessend wieder auf die Überholspur eingebogen.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen die rechtliche Qualifikation seines Handelns kritisiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rüge ist in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG).
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5.3 Auch bezüglich des zweiten unvorsichtigen Wechsels auf die Überholspur folgte das Obergericht den Sachverhaltsschilderungen der drei Zeugen.
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Der Zeuge B.________ sagte aus, er habe wegen des Manövers des Beschwerdeführers bremsen müssen. Der dahinter fahrende Zeuge C.________ bestätigte, dass das Auto vor ihm (B.________) und er selber wegen dem Beschwerdeführer bremsen mussten. Der Zeuge A.________ gab zu Protokoll, die beiden Lieferwagen vor ihm (C.________ und B.________) und er hätten gebremst. Dass der Zeuge C.________ die Bremse nur angetippt haben will, spricht nicht gegen das unvorsichtige Manöver des Beschwerdeführers. Wie der Zeuge B.________ ausgesagt hat, hielten die Fahrzeuge hinter ihm einen gewissen Abstand ein, sodass aus der Sicht des Zeugen C.________ offenbar keine heftige Reaktion verlangt war. Von widersprüchlichen Aussagen kann daher keine Rede sein und die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist auch in diesem Punkt unberechtigt.
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5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Obergerichts - gesamthaft betrachtet - als willkürlich erscheinen zu lassen oder erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots sowie der Unschuldsvermutung liegen nicht vor.
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6.
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Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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