BGer H 206/2004 |
BGer H 206/2004 vom 26.01.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 206/04
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Urteil vom 26. Januar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
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Parteien
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S.________, Türkei, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 30. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügungen vom 26. Februar und vom 13. April 2004 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem 1951 geborenen türkischen Staatsangehörigen S.________, der in den Jahren 1984 bis 2003 in der Schweiz gearbeitet und hiebei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte, mit, dass sämtliche in den Jahren 1984 bis 2002 einbezahlten AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 67'096.20 und diejenigen für das Jahr 2003 von Fr. 2'064.15 an den türkischen Sozialversicherungsträger überwiesen wurden. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 30. August 2004 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ erneut sinngemäss, es sei ihm die Gesamtsumme von Fr. 115'206.- zu überweisen, die auf den Rentenberechnungen vom 26. September 2003 angegeben worden war, was nach Abzug der bezahlten Beiträge von Fr. 69'160.35, einem Restbetrag von Fr. 46'045.65 entspreche.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 betreffend die Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen und Art. 10a Ziff. 1 dieses Abkommens betreffend den Anspruch auf Überweisung der an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung, korrekt wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Gestützt auf diese Rechtslage hat sie zutreffend erkannt, dass, da der Beschwerdeführer die Schweiz nachweislich definitiv verlassen hat und ihm keine Leistungen aus der schweizerischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, die von 1984 bis 2003 entrichteten, aus seinem individuellen Konto einwandfrei zusammengerechneten Beiträge von insgesamt Fr. 69'160.35, also 8,4 % des errechneten Gesamteinkommens von Fr. 823'337.-, vollumfänglich an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden. Dies nicht zu beanstanden.
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Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Sie erschöpfen sich in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend entkräfteten Rügen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Mit der Vorinstanz ist von einem Missverständnis Seitens des Beschwerdeführers auszugehen, lässt sich doch den von ihm angeführten provisorischen/prognostischen Rentenberechnungen vom 26. September 2003 nichts über die hier relevanten, tatsächlich entrichteten Beiträge an die AHV entnehmen.
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2.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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