BGer K 118/2004 |
BGer K 118/2004 vom 27.01.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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K 118/04
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Urteil vom 27. Januar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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S.________, 1950, Schlüsselgasse 10, 5330 Zurzach, Beschwerdeführer,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 17. August 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 verneinte die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) einen Anspruch des 1950 geborenen S.________ auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die am 5. und 16. Dezember 1994 sowie am 5. und 30. Juli 1996 in Deutschland durchgeführten Zahnbehandlungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 fest.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2004 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss wiederum, die Helsana habe die Kosten der in Deutschland durchgeführten Zahnbehandlungen zu übernehmen.
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Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass für die vorliegend streitige Frage der Kostenübernahme der in den Jahren 1994 und 1996 durchgeführten Behandlungen in materiellrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar sind. Richtig dargelegt hat sie sodann die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG sowie Art. 36 KVV für die Behandlungen im Jahr 1996; Art. 20 Abs. 1 der Verordnung III zum aKUVG für die Behandlungen im Jahre 1994). Darauf kann verwiesen werden. Zutreffend ist insbesondere, dass ein Notfall vorliegt, wenn Versicherte bei einem Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist, nicht aber, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Art. 36 Abs. 2 KVV).
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2.
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Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer eigens für die zahnärztlichen Behandlungen ins Ausland begeben hatte und somit kein Notfall im oben umschriebenen Sinne gegeben war. Mit ebenfalls zutreffender Erwägung hat es sodann das Vorliegen eines besonderen medizinischen Grundes für eine Behandlung im Ausland verneint. Den sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. Daran vermögen die im Wesentlichen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 27. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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