BGer I 818/2004 |
BGer I 818/2004 vom 28.01.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 818/04
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Urteil vom 28. Januar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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H.________, 1943, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 3. November 2004)
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In Erwägung,
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dass H.________ am 14. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2004 erhoben hat,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
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dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
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dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
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dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
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dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2004 am 4. November 2004 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. November 2004 dem Rechtsvertreter von H.________ ausgehändigt worden ist,
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dass die 30-tägige Frist mit der Zustellung des kantonalen Entscheides an den Vertreter zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, wann der Anwalt seinerseits die Beschwerdeführerin über den Entscheid informiert hat,
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dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 6. November 2004 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Montag, 6. Dezember 2004, fällt,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2004 daher verspätet ist, ohne dass H.________ diese Verspätung stichhaltig zu begründen vermöchte, weshalb kein Anlass zu einer Wiederherstellung der Frist besteht,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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