BGer I 92/2004 |
BGer I 92/2004 vom 02.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 92/04
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I 96/04
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Urteil vom 2. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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I 92/04
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A.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwältin Gabi Kink, Sonnengut 4, 5620 Bremgarten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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I 96/04
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 6. Januar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1949 geborene A.________ arbeitete seit August 1969 als Sachbearbeiterin bei der Firma B.________ AG, wobei sie seit dem 1. Januar 1997 ein Arbeitspensum von 50 % leistete. Anfang März 2000 gab sie die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf und hielt sich wegen lumbal betonter Rückenbeschwerden vom 7. März bis 4. April 2000 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ auf, wo verschiedene somatische Leiden (Claudicatio spinalis, zervikospondylogenes Syndrom, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Cholezystolithiasis, Urolithiasis, Hyperurikämie, Hypercholesterinämie, Asthma bronchiale) sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurden. Am 5. März 2001 meldete sie sich mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie der vormaligen Arbeitgeberin ein und ordnete eine Abklärung im Haushalt der Versicherten an. Nach Vornahme weiterer Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess sie am 1. November 2002 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten ab 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten auf Grund eines Invaliditätsgrades von 65,5 % zusprach.
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B.
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A.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten auszurichten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die angefochtene Verfügung auf und sprach der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten und für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente ohne Zusatzrente zu. Als massgebend hiefür erachtete das Gericht, dass keine laufende Rente im Sinne der Übergangsbestimmungen zu der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision vorliege, weshalb die entsprechende Besitzstandsgarantie keine Anwendung finde (Entscheid vom 6. Januar 2004).
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C.
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C.a A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Anwendung der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision auch für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten zuzusprechen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten, Erstere unter Verweis auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides, auf eine Vernehmlassung.
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C.b Innert der gesetzlichen Frist erhebt auch das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die Versicherte über den 1. Januar 2004 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente mit Zusatzrente für den Ehemann habe.
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Während A.________ auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, enthält sich die IV-Stelle einer Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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2.
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Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) auf Grund des Art. 28 Abs. 1 IVG in seiner bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung ab 1. Oktober 2000 bis jedenfalls zum Erlass der Verfügung vom 1. November 2002, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), Anspruch auf eine ganze Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten bei einem Invaliditätsgrad von 68 % hat. Letztinstanzlich sowohl von der Beschwerdeführerin 1 wie auch vom BSV beanstandet wird einzig, dass die Vorinstanz im Lichte der Schluss- bzw. Übergangsbestimmungen zu der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff., insbesondere 3852 [zu lit. e und f der Schlussbestimmungen]), mit welcher die Zusatzrenten für den Ehegatten gemäss alt Art. 34 IVG aufgehoben sowie die bisherige prozentuale Rentenabstufung dahingehend modifiziert wurde, eine ganze Rente nurmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eine solche von drei Vierteln bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Zeit ab 1. Januar 2004 verneint hat.
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3.
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3.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw. 1).
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3.2
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3.2.1 Praxisgemäss ist - wie hievor dargelegt - die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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3.2.2 Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren streitige Verfügung der IV-Stelle datiert vom 1. November 2002. Der gerichtlichen Beurteilung waren demnach der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt und die bis dahin geltende Rechtslage zu Grunde zu legen, weshalb das kantonale Gericht weder das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), durch welches zahlreiche Normen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden sind, noch die seit dem 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen der 4. IV-Revision anzuwenden hatte. Soweit der angefochtene Entscheid sich zu einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 über den 1. November 2002 hinaus, namentlich in Berücksichtigung der seit Anfang 2004 geltenden Novellierung der Rentenabstufung sowie der Aufhebung der Zusatzrente für den Ehegatten, äussert, ist folglich übersehen worden, dass die Verwaltung diesbezüglich noch nicht verbindlich - in Form einer Verfügung oder, seit 1. Januar 2003, eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hatte und es mithin an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlte (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil K. vom 1. Februar 2002, I 692/01, Erw. 3). Da im Übrigen den Parteien, für welche kein Anlass zur Annahme bestanden hatte, die strittige Rentenfrage würde, entgegen den Grundsätzen über den zeitlich massgebenden Sachverhalt, ausnahmsweise auf den Zeitraum nach Verfügungserlass ausgedehnt werden, auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich dazu vorgängig vernehmen zu lassen (vgl. BGE 130 V 140 f. Erw. 2.1 in fine, 128 V 278 Erw. 5b/bb, je mit Hinweisen), erweist es sich als richtig, den kantonalen Entscheid insoweit aufzuheben. Es wird Sache der IV-Stelle sein, darüber, insbesondere im Hinblick auf die per 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetzesänderung im IV-Bereich, zu befinden.
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4.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche der kantonalen IV-Stelle aufzuerlegen ist (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren I 92/04 und I 96/04 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Januar 2004 insoweit aufgehoben wird, als er sich zu einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 1 nach dem 1. November 2002 äussert.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie zugestellt.
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Luzern, 2. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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