BGer I 489/2004 |
BGer I 489/2004 vom 08.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 489/04
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Urteil vom 8. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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Visana, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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betreffend G.________, 1990, vertreten durch
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ihre Mutter und diese vertreten durch Fürsprecher
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Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 15. Juli 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 5. März 1992 gewährte die IV-Stelle Bern G.________ (geb. 1990) medizinische Eingliederungsmassnahmen (Physiotherapie vom 17. Januar 1992 bis 31. Januar 1994). Diese Leistungszusprache verlängerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 1994 bis 30. April 2003, stellte sie aber mit Verfügung vom 3. Juni 2003 auf 1. August 2003 ein. Hiegegen erhoben sowohl G.________ als auch die Visana als deren Krankenkasse Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Februar 2004 hob die IV-Stelle die medizinischen Massnahmen nunmehr schon ab 1. Juli 2003 auf.
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B.
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Auf Beschwerde der Visana hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Leistungszusprache mit Entscheid vom 15. Juli 2004 erneut per 1. August 2003 auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
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C.
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Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung sei weiterhin zur Gewährung medizinischer Massnahmen zu verpflichten.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während G.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG) und bei Minderjährigen im Besonderen (Art. 8 Abs. 2 ATSG; vgl. auch altArt. 5 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht von Invaliden- und Krankenversicherung (BGE 120 V 279 Erw. 3a), insbesondere bei Behandlungen von längerer Dauer (AHI 2003 S. 104 Erw. 2), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Zu prüfen ist, ob die Invaliden- oder die Krankenversicherung für die umstrittenen medizinischen Massnahmen aufzukommen hat.
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2.1 Die Vorinstanz erwog, es liege eine lang dauernde Behandlung vor, habe diese doch 1992 begonnen und werde noch über mehrere Jahre andauern. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die Leiden der Versicherten labiler Art seien und hinsichtlich einer späteren Erwerbsfähigkeit keine klare Prognose erlaubten. Solche fielen rechtsprechungsgemäss in den Leistungsbereich der Krankenversicherung. Demgegenüber macht die Visana gestützt auf einen Bericht ihres Vertrauensarztes, Dr. med. A.________, vom 30. August 2004 geltend, es liege ein stabilisierter Gesundheitszustand vor. Die Versicherte leide an einem irreversiblen, seit Jahren gleich gebliebenen Hirnschaden, der medizinisch nicht behandelbar sei. Mit Therapien könnten lediglich die Folgen dieses neurologischen Defektzustandes angegangen werden. Die Physiotherapie bezwecke eine Verbesserung der Muskelfunktionen, um während des Wachstums eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie Deformitäten vor allem im Bereich der Füsse auf ein Minimum zu reduzieren. Das Vermeiden von Deformitäten sei das wichtigste Ziel der rehabilitativen Massnahmen und unabdingbar für die berufliche Eingliederung. Während somit der neurologische Defektzustand immer gleich bleibe, sähen die Folgeerscheinungen desselben auf den Bewegungsapparat je nach Therapieaufwand unterschiedlich aus. Der Grundschaden sei jedoch medizinisch gesehen kein labiles pathologisches Geschehen. Zudem übernehme die Invalidenversicherung bei Minderjährigen auch Vorkehren, die sich gegen labiles Leiden richteten.
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2.2 Gemäss den Akten liegt eine jahrelange Behandlung vor. Ohne diese würde sich der Zustand der Versicherten weiter verschlechtern. Gemäss Bericht von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Kinder und Jugendliche, vom 25. März 2003 wäre bei Einstellung der Rehabilitationsmassnahmen eine zunehmende sekundäre Behinderung des Kindes zu erwarten, während die regelmässigen Therapien den Ist-Zustand zu halten, vielleicht ein wenig zu verbessern vermöchten. Demzufolge sind die bislang von der Invalidenversicherung übernommenen Massnahmen ungeachtet des möglicherweise irreversiblen Hinrschadens stabilisierender Art. Sie helfen eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Nach der Rechtsprechung (AHI 1999 S. 127 f. Erw. 2d) richten sich stabilisierende Vorkehren aber immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Sie fallen daher, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, in den Bereich der Krankenversicherung.
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3.
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Der Streit zwischen zwei Versicherern über Leistungen an einen gemeinsamen Versicherten ist kostenpflichtig (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 222 Erw. 4b), weshalb die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da beide Versicherer als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen gehandelt haben (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von total Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt.
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Luzern, 8. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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