BGer U 340/2004
 
BGer U 340/2004 vom 09.03.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 340/04
Urteil vom 9. März 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
B.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
(Entscheid vom 20. August 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene diplomierte Physiotherapeutin B.________ reiste im Februar 1994 von den Niederlanden in die Schweiz ein. Seit 1. März 1994 arbeitete sie in der Physiotherapiepraxis J.________ und war bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. August 1995 wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Trotz intensiver Therapiemassnahmen besserten sich die Beschwerden (starke Schmerzen vom Nacken in beide Arme ausstrahlend) nur zögernd. Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Per 1. September 1996 trat B.________ eine neue Stelle als Physiotherapeutin in Y.________ mit einem reduzierten Pensum von fünf Stunden pro Tag an. Am 29. November 1996 wurde sie durch Dr. med. E.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, neurologisch/neuropsychologisch begutachtet. Dr. med. E.________ kam zum Schluss, B.________ sei als Physiotherapeutin zu 50 % arbeitsfähig; in einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung ohne Kopfzwangshaltung, insbesondere ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur, bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit. Er empfahl eine Umschulung auf körperlich weniger anspruchsvolle Physiotherapietechniken (Kinesiologie, Craniosacraltherapie). Am 12. Februar 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ein erneuter Stellenwechsel in eine Physiotherapiepraxis in X.________ (mit einem Arbeitspensum von 50 %) erfolgte auf den 1. März 1997. Die IV-Stelle Obwalden sprach ihr mit Verfügung vom 31. März 1998 zunächst eine Umschulung zur Unterrichtsassistentin an der Kaderschule für Krankenpflege zu, welche B.________ im März 1999 abschloss. Am 18. März 1999 verfügte die IV-Stelle die Fortsetzung der Umschulung zur Berufsschullehrerin für Gesundheitsberufe an derselben Schule. Nachdem B.________ im Mai 2001 geheiratet und im August 2001 eine Tochter geboren hatte, beendete sie im Mai 2002 die Ausbildung zur Berufsschullehrerin im Gesundheitswesen (Fachbereich Physiotherapie) erfolgreich. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 stellte die Mobiliar die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 7. September 2001 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach B.________ ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie am 7. April 2003 ab.
B.
B.________ liess Beschwerde führen und die Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 48'805.- beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies diese mit Entscheid vom 20. August 2004 ab.
C.
Hiegegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 68'900.- eine Rente ab 8. September 2001 zuzusprechen.
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Am 6. Dezember 2004 reicht B.________ eine Bestätigung vom 30. November 2004 zu den Akten, woraus hervorgeht, dass sie seit 1. August 2002 als Fachlehrerin für den Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflege an der C.________, Schule für Betagtenbetreuung, mit einem Pensum von 50 % angestellt ist, im Sommer 2003 zu ihrem Arbeitspensum auch die Aufgabe als Klassenlehrerin übernahm, im Januar 2004 in einem dreitägigen Kurs zur Lehrabschluss-Prüfungsexpertin Soziale Lehre ausgebildet wurde und auch an allen internen Weiterbildungen teilnahm. Weiter ist der Bestätigung zu entnehmen, dass B.________ im Jahre 2004 Mutter eines zweiten Kindes wurde, weshalb sie am 1. Juni 2004 einen bis Februar 2005 dauernden Mutterschaftsurlaub antrat.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung hat nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich gemäss denjenigen Rechtssätzen zu erfolgen, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der UV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
2.
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen auf der Basis des mutmasslichen Verdienstes als angestellte Physiotherapeutin zu bestimmen ist (wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgehen) oder ob - der Auffassung der Versicherten folgend - vom Lohn, welchen sie ohne Invalidität als Physiotherapie-Lehrerin oder als selbstständige Physiotherapeutin erzielen könnte, auszugehen ist.
2.1 Mobiliar und Vorinstanz haben das Valideneinkommen ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung als angestellte Physiotherapeutin erwerbstätig geblieben wäre, auf Fr. 68'900.- (13 x Fr. 5'300.-) festgesetzt. Die Versicherte bringt dagegen vor, sie habe schon vor dem Unfall konkrete Anstrengungen hinsichtlich einer Weiterbildung zur Fachdozentin für Physiotherapie unternommen und würde ohne Invalidität heute vollzeitlich in diesem bezüglich Ausbildungsdauer und Einkommen der derzeitigen Arbeit als Berufskundelehrerin für Gesundheitsberufe gleichzustellenden Beruf arbeiten. Nicht auszuschliessen sei auch, dass sie sich stattdessen als Physiotherapeutin selbstständig gemacht hätte.
2.2 Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht, vielmehr muss nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Invalidität ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden (SZS 2004 S. 67). Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Richter wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist dies insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (Urteile S. vom 29. August 2002 Erw. 1.2 mit Hinweisen, I 97/00). Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil W. vom 26. Mai 2003, U 183/02).
2.3
2.3.1 Hinsichtlich der Weiterbildungsbestrebungen vor dem Unfall vom 30. August 1995 geht aus den Akten hervor, dass sich die Versicherte für einen Kurs "Manuelle Therapie nach dem orthopädisch neuroreflektorischen Modell" im Weiterbildungszentrum Z.________, angemeldet hatte (diese Weiterbildung in der Folge jedoch wegen unfallbedingter Beschwerden abbrechen musste). Ob sie sich bereits vor dem Unfall über andere Weiterbildungsmöglichkeiten informierte und welche Alternativen dabei allenfalls zur Sprache kamen, kann offen bleiben, da darin keine konkreten Schritte im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw. 2.2 hievor) zu sehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, die Absolvierung eines Studiums der manuellen Therapie (oder eine andere Spezialausbildung) sei Grundvoraussetzung für die Ausbildung zur Physiotherapie-Fachlehrerin, ein konkretes Vorkehren geltend machen will, sind ihre Ausführungen nicht stichhaltig. Weder konnte Frau F.________, Schulleiterin am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Y.________, Schule für Physiotherapie, (Schreiben vom 3. November 2003), diese Behauptung bestätigen, noch geht solches aus der Broschüre "Ausbildungsgänge SPV" des Schweizerischen Physiotherapeuten-Verbandes hervor (als Voraussetzungen werden in letzterer eine abgeschlossene Berufsausbildung [Diplom als Physiotherapeutin] sowie eine zweijährige Berufserfahrung genannt). Unabhängig davon braucht ein Lehrgang in manueller Therapie jedenfalls nicht zwingend seine Fortsetzung in einer Ausbildung zur Dozentin der Physiotherapie zu finden. Sodann hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass sie bereits vor dem Unfall aus unfallfremden Gründen (Kosten, ausländische Staatsangehörigkeit) in der Schweiz auf die Weiterverfolgung einer allfälligen Teilnahme an den Studiengängen Psychologie oder Fachdozentin für Physiotherapie verzichtete und die Möglichkeit eines Studiums an der "Open Universitait van Amsterdam" wegen der grossen Distanz aufgab. Auch aus diesem Grund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne Unfall eine Ausbildung zur Physiotherapie- oder Berufsschullehrerin absolviert hätte. Zu beachten ist schliesslich, dass sie sich zwar im November 1995 für den Ausbildungsgang "Physio-Fachlehrerin" interessierte und entsprechende Auskünfte einholte, in den Akten aber auch nach dem Unfall ausschliesslich diverse Weiterbildungskurse auf dem Gebiet der Physiotherapie (Einführung in die medizinische Trainingstherapie vom 7. bis 10. September 1997; "Inspannungsfysiologie en oefentherapie" am 12. und 13. September 1997; Aquafit-Leiterinnenkurs vom 25. und 26. Oktober 1997, kantonale Physiotherapie-Fortbildungen in Obwalden in den Jahren 1997, 1998 und 1999) dokumentiert sind, was ebenfalls darauf hindeutet, dass entgegen ihren Vorbringen auch unmittelbar nach dem Unfall der Wechsel in eine Lehrtätigkeit nicht im Vordergrund stand. Erst nachdem ihr vom Berufsberater der IV-Stelle diverse berufliche Möglichkeiten aufgezeigt worden waren und sich herausgestellt hatte, dass etliche der körperlich weniger anspruchsvollen Spezialtherapien von den Krankenkassen nicht oder nicht vollumfänglich übernommen werden (weshalb der Berufsberater der IV die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens in einer solchen Tätigkeit als unwahrscheinlich erachtete), entschied sich die Versicherte für die Ausbildung zur Fachlehrerin an der Berufsschule für Gesundheitswesen (Verlaufsbericht vom 14. Januar 1998).
Dass die Beschwerdeführerin (auch) ohne Invalidität in der Lage gewesen wäre, die Ausbildung zur Berufsschullehrerin mit Erfolg abzuschliessen, ist schliesslich ebenso wenig entscheidwesentlich wie die theoretischen Weiterbildungsmöglichkeiten aufgrund des Abschlusses als Bachelor, da es einzig darum geht, zu beurteilen, wie sich der berufliche Werdegang ohne Unfall entwickelt hätte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf Vorkehren zur Ausbildung als Physiotherapielehrerin vor dem Unfall ergeben.
Sodann mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung die Möglichkeit gehabt hätte, sich ohne Unfall im Verlaufe ihrer Berufstätigkeit selbstständig zu machen. Aus den Unterlagen geht jedoch nichts hervor, was auf eine diesbezügliche Absicht oder gar konkrete Vorkehren zu einem solchen Schritt schliessen liesse.
2.3.2 Dass sich die Versicherte unbestrittenermassen mit Erfolg in ihrem neuen Tätigkeitsgebiet als Berufsschullehrerin etabliert hat und - was in einem solchen Beruf unabdingbar ist - stetig weiterbildet, lässt vermuten, sie hätte sich als (angestellte) Physiotherapeutin ebenfalls gewissenhaft und interessiert um ihre Weiterbildung gekümmert. Ein besonders hoher leistungsmässiger Einsatz, welcher auf eine aussergewöhnlich erfolgreiche und überdurchschnittlich bezahlte Karriere ohne Invalidität schliessen liesse, kann jedoch aus den sich im Rahmen des Üblichen haltenden Fortbildungen nicht abgeleitet werden. Im Rahmen der Ermessenskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2, 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen) ist daher nicht zu beanstanden, dass Unfallversicherung und kantonales Gericht auf das zuletzt erzielte Einkommen als Physiotherapeutin abgestellt haben, welches bei einem Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers J.________ im Jahre 2001 Fr. 5'300.- monatlich (somit unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes Fr. 68'900.- jährlich) betragen hätte. Dies gilt umso mehr, als ein Blick in die Lohnempfehlungen für angestellte Physiotherapeutinnen in Spitälern, Kliniken und Heimen des Schweizer Physiotherapieverbandes (Fisio) vom 25. Oktober 2004 (abrufbar unter www.fisio.org) zeigt, dass bezogen auf Oktober 2004 die Jahresbruttolöhne im Kanton Obwalden zwischen Fr. 60'671.- (Minimum) und Fr. 97'084.- (Maximum), jeweils inklusive 13. Monatslohn, lagen. Die Versicherte hätte somit auch an anderen Arbeitsplätzen ein vergleichbares Salär erzielt, wie an ihrer im Unfallzeitpunkt innegehabten Stelle.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 9. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: