BGer 6P.180/2004 |
BGer 6P.180/2004 vom 13.03.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.180/2004
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6S.473/2004 /pai
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Urteil vom 13. März 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Parteien
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Gerichtsschreiber Boog.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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6P.180/2004
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Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
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6S.473/2004
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versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind; untauglicher Versuch,
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staatsrechtliche Beschwerde (6P.180/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.473/2004) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 20. Januar 2004 der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehrfachen Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu 9 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Mai 2002. In zwei Punkten sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind frei. Eine von der Staatsanwaltschaft und vom Beurteilten erklärte Appellation wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. Dezember 2004 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn von der Anklage der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich frei zu sprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerden.
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C.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst in seinen Gegenbemerkungen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Die kantonale Instanz darf zur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Gegenbemerkungen einreichen (Art. 274 Abs. 1 BStP). Dadurch können weder Urteilsgründe ersetzt noch die vorhandenen Erwägungen ergänzt werden. Die Parteien müssen nach Art. 272 Abs. 1 BStP anhand der im Urteil gegebenen Begründung zum Entscheid Stellung nehmen können, um danach gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP ihren Antrag zu stellen und zu begründen (BGE 98 IV 305 E. 1; Urteil des Kassationshofs 6S.595/1999 vom 24.1.2000 E. 2c/aa mit Hinweisen). Das gilt entsprechend auch für die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 90 Abs. 1 OG). Die Gegenbemerkungen des Appellationsgerichts sind daher nur in diesem Rahmen beachtlich.
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2.
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Das Appellationsgericht geht unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil von folgendem Sachverhalt aus:
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Der Beschwerdeführer war seit ca. Januar 2002 im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite unter den Profilen "A.________" und "B.________" registriert und hatte mit diesen Profilen zahlreiche Chat-Gespräche geführt. Dabei trat er unter anderem am 20. Januar 2003 in Kontakt mit "Sandro 89" (im Folgenden "Sandro" genannt), der anlässlich des ersten Kontakts auf vorherige Anfrage vorgab, er sei erst 14 Jahre alt. Dennoch trat der Beschwerdeführer am folgenden Tag unter seinem anderen Profil erneut mit "Sandro" in Verbindung und strebte ein Treffen an, um mit diesem sexuelle Handlungen vornehmen zu können. So schlug er ihm im Verlaufe der Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" auf den 27. Januar 2003, 14.00 Uhr, ein Treffen beim McDonald's-Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel. Zwischen dem 21. und dem 27. Januar 2003 stand er mit jenem in stetem SMS-Kontakt, wobei er regelmässig auf das vereinbarte Treffen Bezug nahm und sich des Kommens des Knaben versicherte. Am 27. Januar 2003 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen von Oensingen herkommend nach Basel, um das vereinbarte Treffen wahrzunehmen. In der Folge kam es indes zu keinen sexuellen Handlungen mit dem minderjährigen Knaben. Der Beschwerdeführer wurde um 14.10 Uhr vor dem Restaurant am Bahnhof festgenommen. Bei "Sandro" hatte es sich in Wirklichkeit um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gehandelt.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Verfahren stets eingewendet, sexuelle Handlungen hätten nur bei einer gewissen Sympathie stattgefunden. Indem die kantonalen Instanzen diesen Einwand als blosse Schutzbehauptung abtäten und annähmen, ein anderer Ausgang als eine sexuelle Handlung sei ausgeschlossen gewesen, verfielen sie in Willkür. Dass er über eine einschlägige Vorstrafe verfüge, besage nicht, dass er jegliche, sich irgendwie anbietenden sexuellen Kontakte mit männlichen Jugendlichen eingehen würde. Die kantonalen Instanzen sprächen ihm mit dieser Auffassung im Ergebnis jegliche Willensfreiheit ab. Er habe sich mit dem vermeintlichen Knaben beim Eingang des McDonald's-Restaurant beim Bahnhof SBB treffen wollen. Es sei offenkundig, dass an jenem Ort keine sexuellen Handlungen hätten stattfinden können. Es sei somit erstellt, dass er und der vermeintliche Jugendliche sich nach dem ersten Gespräch des Kennenlernens an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Möglicherweise hätte der Jugendliche zuerst auch seine Geldforderungen gestellt.
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Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss Art. 23 StGB sei eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 66 StGB geboten. Die kantonalen Instanzen begründeten nicht, weshalb trotz der offensichtlichen Tatsache, dass es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei, keine Strafmilderung erfolgen könne.
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3.2 Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zwecks Vornahme sexueller Handlungen zielgerichtet ein Treffen mit dem vermeintlichen 14-jährigen Knaben gesucht. Sein Einwand, sexuelle Handlungen hätten nur stattgefunden, wenn sich beim Treffen gezeigt hätte, dass die betreffende Person sympathisch gewesen wäre und vom Aussehen her seinen Vorstellungen von einer gepflegten Erscheinung entsprochen hätte, erachten sie als unglaubwürdig. Zumindest zu gegenseitiger Befriedigung hätte sich der Beschwerdeführer unabhängig der Person seines Chat-Partners hingegeben, zumal er für das Treffen eine längere Reise in Kauf genommen habe.
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4.
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4.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen).
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4.2
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4.2.1 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend feststellen, geht aus den Gesprächsprotokollen in aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Kontakt mit "Sandro" direkt auf sexuelle Handlungen aus war. Zunächst trat er am 20. Januar 2003 unter dem Profil "B.________" mit "Sandro" in Kontakt. Obwohl ihm dieser mitgeteilt hatte, er sei erst 14 Jahre alt, stellte er tags darauf unter dem Profil "A.________" erneut mit diesem Kontakt her und schlug von Anbeginn an ein Treffen vor. Schon bald war dabei die Rede von "zusammen kuscheln", was er auf Nachfrage des Chat-Partners konkretisierte mit: "Kannst dich auch von mir wichsen oder blasen lassen oder so, was du gern willst". Im späteren Verlauf des Chat schlug er vor: "Ich kann dich blasen, wichsen, du mich auch, wenn du willst, kann ich dich auch von hinten verwöhnen ..." Auf Frage von "Sandro", wo er das machen wolle, gab er zur Antwort: "Verusse oder im Auto, keis Problem". Der weitere Chat war geprägt von der Suche nach einem möglichen Termin für ein Treffen. Der Beschwerdeführer sprach in diesem Gespräch im Internet direkt und unverblümt die sexuellen Handlungen an, die er mit "Sandro" vornehmen wollte. Dass er diesen zunächst hätte kennen lernen und die sexuellen Kontakte von einer gegenseitigen Sympathie hätte abhängig machen wollen, ist nicht ersichtlich. Er hat sich denn auch bereits anlässlich des Chats über die Masse des Jünglings, namentlich diejenige seines Penis, sein Gewicht und sein Profil erkundigt. Schliesslich forderte er "Sandro" bereits damals auf, am betreffenden Tag nicht mehr zu onanieren. Mittels SMS bat er ihn zudem noch zu duschen, bevor er komme. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen annehmen, der Beschwerdeführer habe das Treffen mit "Sandro" zielgerichtet zwecks Vornahme sexueller Handlungen gesucht und habe sich nicht zuvor noch mit dem Partner vorbesprechen wollen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auffassung der kantonalen Instanzen besage im Ergebnis, dass ihm jegliche Willensfreiheit fehle und er fremd bestimmt sei, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Die kantonalen Instanzen stellen sich nicht auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner Triebhaftigkeit nicht anders handeln können. Vielmehr gelangen sie aufgrund der vorhandenen Beweise zum Schluss, er habe bereits bei seiner Fahrt an den vereinbarten Treffpunkt entsprechend handeln wollen, d.h. er habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt definitiv zur Vornahme der sexuellen Handlungen mit "Sandro" entschieden gehabt.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.2.2 Kein Erfolg ist der Beschwerde auch beschieden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Pflicht der Behörden rügt, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b). Ob im vorliegenden Fall eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1 bzw. 66 StGB angezeigt ist, beschlägt eine Rechtsfrage, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen ist. Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen ihren Schluss, die Voraussetzungen für die fakultative Strafmilderung seien nicht erfüllt, nicht ausdrücklich begründen, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Der Beschwerdeführer ist ohne weiteres in der Lage, den kantonalen Entscheid sachgerecht anzufechten.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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6.1 In rechtlicher Hinsicht gelangen die kantonalen Instanzen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in den Chat-Gesprächen mit "Sandro" seinen festen Willen ausgedrückt, diesen zu treffen und mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe gewusst, dass er es mit einem Kind unter 16 Jahren zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe mit "Sandro" nicht nur ein Treffen verabredet, sondern habe sich tatsächlich auch an den vereinbarten Treffpunkt in Basel begeben. Er sei demnach zur abgemachten Zeit physisch vor Ort gewesen und habe die Anonymität des Internets verlassen. Damit liege sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein tatnahes Handeln vor, so dass er die Grenze zum Versuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB überschritten habe. Hätte es "Sandro" gegeben und wäre er tatsächlich am verabredeten Ort erschienen, so hätte sich der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sexuelle Handlungen mit ihm vorzunehmen, nicht entgehen lassen. Berücksichtige man die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Chat-Gespräche geführt habe, und seinen stark fixierten Wunsch nach einem schnellen sexuellen Abenteuer mit einem 14-jährigen Knaben, so erscheine ein freiwilliges Zurücktreten in diesem Stadium nicht mehr als persönlichkeitsadäquat. Davon zeuge insbesondere auch der SMS-Kontakt zwischen ihm und "Sandro" am Tag des Treffens und vor allem das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Mai 2002, mit welchem der Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit einem 13 ¾ Jahr alten Knaben verurteilt worden sei, welchen er ebenfalls über einen Chat-Room im Internet kennen gelernt hatte.
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6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Reise an den vereinbarten Treffpunkt in Basel handle es sich höchstens um eine straflose Vorbereitungshandlung, nicht aber um den Beginn einer versuchten strafbaren Handlung. Er habe den vermeintlichen 14-jährigen Jugendlichen im Eingangsbereich eines stark frequentierten Restaurationsbetriebes in Basel treffen wollen. Das Sich-Einfinden beim Eingang eines öffentlichen Lokals könne nicht der letzte Schritt sein, von dem es kein Zurück mehr gebe und mit dem die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind beginne. Es sei völlig unbestritten, dass die sexuellen Handlungen im oder beim McDonald's-Restaurant am Bahnhof nicht möglich gewesen wären. Er hätte sich daher, wenn er eine strafbare Handlung hätte beginnen wollen, mit "Sandro" an einen anderen Ort begeben müssen. Eine Vorbesprechung sei daher zwingend gewesen. Anders läge es möglicherweise nur, wenn dieses Treffen bereits an einem versteckten Ort oder in einer Wohnung vereinbart worden wäre, so dass am Treffpunkt selbst die sexuellen Handlungen hätten stattfinden können. Er habe daher die Schwelle, bei welcher es kein Zurück mehr gebe, nicht überschritten. Von einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat könne bei dieser Sachlage keine Rede sein.
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7.
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7.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 7 N 14; Philipp Maier, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 187 N 9; in Bezug auf Art. 191 Ziff. 2 aStGB: BGE 90 IV 200 E. 1a).
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7.2
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7.2.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB des unvollendeten Versuchs strafbar. Ein untauglicher Versuch liegt nach Art. 23 Abs. 1 StGB vor, wenn das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart ist, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte.
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Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl. Zürich 2004, S. 175). Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 80 IV 67, S. 70; 117 IV 309 E. 1a; Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 21 N 8; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N 3). Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 80 IV 173 E. 2; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 184).
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Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2;114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen; Jenny, a.a.O., Art. 21 N 15). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/ örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Jenny, a.a.O., Art. 21 N 22; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 184).
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Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (Jenny, a.a.O., Art. 21 N 13 f., 20; Stratenwerth, a.a.O., § 12 N 28/34).
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7.2.2 Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 164 mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (Stefania Suter-Zürcher, a.a.O., S. 164; Thomas Hillenkamp, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl. Berlin 2003, § 22 N 107; vgl. auch Claus Roxin, Strafrecht, Allg. Teil, Bd. II, München 2003, § 29 N 167 f.).
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8.
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Die Annahme der kantonalen Instanzen, der Beschwerdeführer habe sich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht, verletzt kein Bundesrecht.
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8.1 Zu Recht nehmen die kantonalen Instanzen zunächst allerdings an, die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind werde bei der vorliegenden Konstellation nicht schon durch das "Chatten" als solches überschritten. Die kantonalen Instanzen führen in diesem Zusammenhang zutreffend aus, wenn im Internet in einem Chat-Room über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen werde, seien diese Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weit entfernt, dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen könne. Denn die potenziellen Opfer seien im Chat-Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betroffen.
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8.2 Indes liegt, wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkennen, der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt (Jenny, a.a.O., Art. 21 N 15; Gunther Arzt, Strafbarer Versuch und Vorbereitung, recht 1985, 80) und damit der Beginn des Versuchs darin, dass der Beschwerdeführer zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden hat.
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Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer entschlossen, unmittelbar nach dem Treffen, an einem geeigneten Ort, sei es im Freien, in einer Wohnung oder im Auto, mit "Sandro" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Eine Vorbesprechung zwischen ihm und dem Knaben war nicht beabsichtigt. Aus dem Verlauf der Gespräche im Chat-Room ergibt sich, dass der Gesprächspartner, indem er sich auf das Treffen einliess, dem Ansinnen des Beschwerdeführers zugestimmt hat. Dies war für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres erkennbar. Der vom Beschwerdeführer geführte Chat war einzig auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlungen ausgerichtet. Angesichts der unverblümten Art und Weise, wie er seinem Chatpartner sexuelle Handlungen antrug, kann denn auch die Zusage zu einem solchen Treffen nur als Zustimmung zur Vornahme sexueller Handlungen ausgelegt werden. Dass "Sandro" bereit war, aus der Anonymität des Chat-Rooms herauszutreten und mit der Zusammenkunft tatsächlich einverstanden war, konnte der Beschwerdeführer schliesslich auch daraus ersehen, dass dieser am Tag des Treffens mehrere SMS versandte, in welchen er sich des Kommens des Beschwerdeführers versicherte, eine Beschreibung seines Äusseren durchgab und sich schliesslich auch kurz vor der verabredeten Zeit nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigte. Damit hätte die Tat, wenn der minderjährige Jugendliche tatsächlich am Treffpunkt erschienen wäre, ungestört ihren Fortgang nehmen können und hätte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Daraus ergibt sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis des Opfers (Stratenwerth, a.a.O., § 12 N 34). Das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt stellt unter diesen Umständen nach der Vorstellung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Tat die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar (vgl. auch BGE 104 IV 175 E. 3a).
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Keine selbständige Bedeutung kommt demgegenüber dem Umstand zu, ob ein freiwilliges Zurücktreten des Beschwerdeführers in diesem Stadium persönlichkeitsadäquat gewesen wäre, denn die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch muss generell, ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines Vorlebens vorgenommen werden (Stratenwerth, a.a.O., § 12 N 33; Jenny, a.a.O., Art. 21 N 19).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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9.
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9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Die kantonalen Instanzen hätten übersehen, dass Art. 23 StGB eine Strafreduktion nach freiem Ermessen gemäss Art. 66 vorsehe. Sie hätten sich mit dieser Frage offensichtlich nicht auseinander gesetzt und hätten nicht begründet, weshalb in diesem Fall die Strafe nicht gemildert werden müsse. Eine Strafmilderung sei aber schon deshalb angebracht, weil das Verschulden am untersten Rande anzusiedeln sei, da es offensichtlich weder zu sexuellen Handlungen gekommen sei noch habe kommen können.
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9.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht. Der Beschwerdeführer habe sich im Chat-Room einen 14-jährigen Knaben ausgesucht und diesen in eindeutiger und direkter Weise zu einem Treffen gedrängt, um sexuelle Handlungen mit ihm begehen zu können. Es sei ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen. Stark strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass die von ihm begangene Tat als untauglicher Versuch zu werten sei. Es sei denn auch in keinem Zeitpunkt ein Kind im Schutzalter in Gefahr gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer an einen Jugendlichen gerichtet habe, der bereits in einem Alter gestanden habe, in welchem er genau gewusst habe, was der Beschwerdeführer mit ihm vorgehabt hätte. Erheblich strafschärfend wirke sich die durch das Bezirksgericht Horgen am 13. Mai 2002 ausgesprochene einschlägige Vorstrafe aus, welcher ein analoger Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
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9.3
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9.3.1 Macht sich der Täter des untauglichen Versuchs gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB schuldig, kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB). Ob der Richter die Strafe beim untauglichen Versuch mildern will, steht in seinem Ermessen. Das Bundesgericht greift in dieses wie bei der Strafzumessung auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2; 123 IV 49, 150, je mit Hinweisen).
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9.3.2 Die kantonalen Instanzen haben den Umstand, dass es im vorliegenden Fall bei einem untauglichen Versuch geblieben ist, lediglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens stark strafmindernd berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer konnte nicht erkennen, dass es sich bei seinem Unterfangen um einen ungefährlichen Versuch handelte, weil es sich bei "Sandro" in Wahrheit nicht um einen 14-jährigen Jüngling, sondern um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft gehandelt hatte. Insofern erscheint das von ihm verwirklichte Unrecht nicht geringer als dasjenige eines aus anderen Gründen gescheiterten Versuchs (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 23 N 11). Dass die kantonalen Instanzen von einer Strafmilderung abgesehen haben verletzt daher kein Bundesrecht. Jedenfalls haben sie damit ihr Ermessen nicht überschritten.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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10.
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Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
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III. Kostenfolgen
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11.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indessen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG; vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann das Gesuch bewilligt werden, da er den angefochtenen Entscheid mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat. Ausserdem ist von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Dem Beschwerdeführer werden deshalb für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt, und seinem Vertreter wird hiefür aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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