BGer 1A.203/2004 |
BGer 1A.203/2004 vom 16.03.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.203/2004 /gij
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Sitzung vom 16. März 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay, Reeb, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
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Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Postfach 441, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 6. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1992, ist der Sohn von Y.________. Dieser wurde am 22. Januar 1997 ermordet.
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Am 8. Januar 1999 ersuchte X.________ die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Entschädigung und Genugtuung.
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Mit Verfügung vom 14. Juni 2001 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Genugtuung im Umfang von Fr. 30'000.-- gut. Das Gesuch um Entschädigung wies sie ab.
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Gegen die Abweisung des Gesuchs um Entschädigung reichte X.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2002 ab.
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Die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 7. Oktober 2002 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurück (BGE 129 II 49).
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Mit Urteil vom 6. Juli 2004 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht den Kanton Zürich, X.________ eine Entschädigung von Fr. 19'440.-- zuzüglich 5 % Zins sei dem 22. Januar 1997 zu bezahlen.
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B.
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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 6. Juli 2004 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen.
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C.
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Das Sozialversicherungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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X.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Die Kantonale Opferhilfestelle hat sich vernehmen lassen. Sie schliesst sich den Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich an und beantragt deren Gutheissung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil einer letzten kantonalen Instanz betreffend Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit zulässig (BGE 1A.207/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 1; 126 II 237 E. 1a, mit Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 103 lit. b OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung unter anderem einer letzten kantonalen Instanz.
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Beim Beschwerdeführer handelt es sich um das in der Sache zuständige Departement (BGE 1A.207/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 1). Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden Bundesbehörde nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des objektiven Rechts geht, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles (BGE 129 II 1 E. 1.1, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
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1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, das Total der dem Beschwerdegegner wegen des Todes des Vaters entgangenen bevorschussten Alimente belaufe sich auf Fr. 19'440.--. Sie prüft anschliessend, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt seien. Sie nimmt an, die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdegegners beliefen sich auf insgesamt Fr. 8'383.--. Damit sei der massgebende Höchstbetrag von 8'545.-- gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) für die anerkannten Ausgaben nicht erreicht, weshalb der Beschwerdegegner Anspruch auf volle Entschädigung habe. Bei der Berechnung der Einnahmen des Beschwerdegegners hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG die ihm ausgerichtete Halbwaisenrente von Fr. 3'660.-- pro Jahr berücksichtigt. Die Vorinstanz legt unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 OHG dar, da sie die Halbwaisenrente bereits bei der Einnahmenberechnung berücksichtigt habe, sei bei der Entschädigung von einem entsprechenden Abzug abzusehen.
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Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze in diesem letzten Punkt Bundesrecht. Die Vorinstanz hätte bei der Bemessung des Schadens die Halbwaisenrente anrechnen müssen. Eine Entschädigung werde nur Opfern ausgerichtet, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreite (Art. 12 Abs. 1 OHG). Übersteige das Einkommen den massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach dem ELG, werde nur eine reduzierte Leistung erbracht (Art. 13 Abs. 1 OHG). Um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, würden die anrechenbaren Einnahmen nach dem ELG berechnet. Dazu gehörten auch Leistungen einschliesslich Renten, die das Opfer aufgrund der Straftat und ihrer Folgen vom Täter oder anderen Leistungserbringern, z.B. einer Sozialversicherung, erhalte (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG). Stehe fest, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 OHG erfüllt seien, müsse in einem zweiten Schritt die Höhe des Schadens festgestellt werden. Die Opferhilfe funktioniere nicht nach dem Versicherungsprinzip, wonach im Schadensfall eine bestimmte Versicherungssumme fällig werde. Vielmehr entspreche es dem Sinn und Zweck der Opferhilfe als subsidiärem Instrument, dass nicht der Gesamtschaden ausgeglichen werde, sondern nur jener Schaden, der nach Abzug bereits erhaltener Entschädigungen ungedeckt bleibe (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Halbwaisenrente des Beschwerdegegners sei eine Leistung, die vom Schaden in Abzug gebracht werden müsse und die opferhilferechtliche Entschädigung reduziere. Andernfalls würde das Opfer doppelt entschädigt. Dies könne nicht der Sinne der Opferhilfe sein.
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2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.
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Nach Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Entschädigung nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt.
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Gemäss Art. 2 OHV werden die anrechenbaren Einnahmen (Art. 12 Abs. 1 OHG) nach Artikel 3c ELG, nach den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen des Bundes sowie nach den diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Kantone berechnet.
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Nach Art. 3 OHV deckt die Entschädigung den ganzen Schaden, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers nicht höher als der massgebende Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG (ELG-Wert) sind (Abs. 1). Übersteigen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers das Vierfache des ELG-Werts (OHG-Höchstbetrag), so wird keine Entschädigung ausgerichtet (Abs. 2). Liegen die anrechenbaren Einnahmen des Opfers zwischen dem ELG-Wert und dem OHG-Höchstbetrag, so wird die Entschädigung nach der in Art. 3 Abs. 3 OHV enthaltenen Formel berechnet.
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Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHV beträgt die Entschädigung höchstens 100'000 Franken.
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Nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG sind als Einnahmen anzurechnen Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich die Renten der AHV sowie der IV. Zu Recht hat demnach die Vorinstanz die Halbwaisenrente bei der Berechnung der Einnahmen berücksichtigt.
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Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. Ausgenommen sind Leistungen (insbesondere Renten und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind (Art. 12 Abs. 1). Nach Art. 14 Abs. 2 OHG gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Entschädigung an den Kanton über, wenn die Behörde eine Entschädigung zugesprochen hat. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter.
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Da die Vorinstanz die Halbwaisenrente bei der Berechnung der Einnahmen berücksichtigt hat, war die Rente gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG nicht von der Entschädigung abzuziehen. Der angefochtene Entscheid stützt sich insoweit auf den Wortlaut des Gesetzes. Der Beschwerdeführer verlangt die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG entgegen dem Wortlaut.
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2.3 Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist. Auch Bundesgesetze sind einer Auslegung wider den Wortlaut zugänglich. Art. 191 BV setzt dem nur insoweit Schranken, als er verbietet, vom klaren Wortlaut und vom Sinn und Zweck einer Vorschrift abzugehen, um diese in den Rahmen der Verfassung zu stellen. Der Wortlaut allein aber stellt kein Hindernis dar, selbst wenn er klar ist. Bestehen triftige Gründe dafür, dass er den wahren Rechtssinn einer Vorschrift - die ratio legis - nicht wiedergibt, ist es nach dem Gesagten zulässig, von ihm abzuweichen und die Vorschrift entsprechend zu deuten, insbesondere dann, wenn der wahre Rechtssinn entgegen dem Wortlaut verfassungskonform erscheint (BGE 111 Ia 292 E. 3b S. 297; 131 II Nr. 2 E. 7.1, mit Hinweisen).
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2.4 Das Schrifttum ist der einhelligen Ansicht, vom Schaden seien auch Leistungen abzuziehen, die bereits bei der Berechnung der Einnahmen berücksichtigt worden seien. Vom Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 OHG sei insoweit abzuweichen (Peter Gomm, Subsidiarität und Koordination von Entschädigungsleistungen mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz, in: Opferhilfe in der Schweiz, Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Bern 2004, S. 294; Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98/2002 S. 330 f.; Thomas Koller, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, AJP 1996 S. 593 f.; Ruth Bantli Keller/Ulrich Weder/Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, Plädoyer 1995 5 S. 43; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 13 N. 10 und Art. 14 N. 29).
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Die Expertenkommission führt in ihrem Erläuternden Bericht vom 25. Juni 2002 zum Vorentwurf eines neuen Opferhilfegesetzes aus, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG sei gestrichen worden. Er beruhe auf einem gesetzgeberischen Versehen. In Lehre und Praxis sei anerkannt, dass zur richtigen Berechnung der Entschädigung Drittleistungen sowohl bei der Ermittlung der Einnahmen nach dem ELG als auch bei der Ermittlung des Nettoschadens zu berücksichtigen seien. Im ersten Fall gehe es um die Frage, ob das Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und daher der staatlichen Hilfe bedürfe; im zweiten darum, wie gross der ungedeckte Schaden sei (S. 36).
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Die Kantonale Opferhilfestelle bemerkt in der Vernehmlassung ebenso, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG stelle ein gesetzgeberisches Versehen dar. Dieses solle mit der Revision des Opferhilfegesetzes korrigiert werden.
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2.5 Gemäss Art. 124 BV sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
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Eine Entschädigung soll also nur erhalten, wer sie aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht. Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG in Verbindung mit Art. 2 und 3 OHV konkretisieren dies. Danach ist zunächst zu klären, ob die anrechenbaren Einnahmen des Opfers den ELG-Wert oder den OHG-Höchstbetrag übersteigen. Je nachdem erhält das Opfer - unter Vorbehalt des Höchstbetrages von 100'000 Franken - eine volle, reduzierte oder keine Entschädigung. Im Weiteren ist, soweit Anspruch auf eine Entschädigung besteht, zu prüfen, welchen Schaden das Opfer erlitten hat. Dabei soll, wie dies Art. 14 OHG vorsieht, die staatliche Entschädigungszahlung subsidiär sein. Dies bedeutet, dass diese in der Rangordnung an unterster Stelle steht und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein anderer zur Deckung des Schadens herangezogen werden kann, muss letztlich der Staat dem Opfer eine Entschädigung ausrichten. Im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stellt die Opferhilfe das unterste Netz dar. Ausserhalb dieses Systems und am Schluss der Leistungskaskade steht die Sozialhilfe (Gomm, a.a.O., S. 285; Weishaupt, a.a.O., S. 329 und 356, insb. Fn. 77).
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Die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdegegners nach Art. 3c ELG hat ergeben, dass diese - auch in Berücksichtigung der Halbwaisenrente nach Absatz 1 lit. d - den ELG-Wert nicht erreichen. Geht man davon aus, hat der Beschwerdegegner Anspruch auf volle staatliche Entschädigung. Eine andere Frage ist es, wie hoch sein Schaden ist. Insoweit ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner aufgrund entgangener Alimentenbevorschussungen einen Schaden von Fr. 19'440.-- erlitten hat. Dabei handelt es sich jedoch um den Bruttoschaden. Der Beschwerdegegner erhält wegen des Todes des Vaters eine Halbwaisenrente. Würde diese vom Bruttoschaden nicht abgezogen, würde der Beschwerdegegner überentschädigt und aufgrund des Todes des Vaters finanziell besser gestellt, indem zur Alimentenbevorschussung die Halbwaisenrente hinzukäme.
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Im vorinstanzlichen Entscheid bleibt die Sozialversicherung als Schadensausgleichssystem unberücksichtigt. Dies widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip, wonach die Opferhilfe an letzter Stelle stehen soll.
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Wie sich aus den Materialien ergibt, wollte man mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG verhindern, dass derselbe Faktor zweimal hintereinander berechnet wird (Schlussbericht der Studienkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben vom 23. Dezember 1986, S. 125). Dabei wurde offenbar übersehen, dass für die zweimalige Berechnung sachliche Gründe bestehen und - wie der vorliegende Fall zeigt - die einmalige Berechnung zu unhaltbaren Ergebnissen führt.
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Wie die Expertenkommission im Erläuternden Bericht vom 25. Juni 2002 (S. 36) und Weishaupt (a.a.O., S. 331) zutreffend ausführen, ist die Drittleistung deshalb zweimal zu berücksichtigen, weil zwei unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Zum einen geht es um die Ermittlung des Schadens, der dem Opfer nach Abzug von Drittleistungen noch verbleibt (Nettoschaden) und den es ohne staatliche Leistung selber tragen müsste; zum andern darum, ob und wieweit das Opfer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse staatlicher Hilfeleistung bedarf.
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Würde Art. 14 Abs. 1 OHG wörtlich ausgelegt, entstünde auch ein Widerspruch zu Art. 14 Abs. 2 OHG. Die Drittleistung würde in einem Fall wie hier nicht vom Bruttoschaden abgezogen. Würde dagegen zuerst die staatliche Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz geleistet, subrogierte der Staat in die Ansprüche des Opfers mit der Folge, dass die nachträgliche Drittleistung dem Opfer entzogen würde. Es ergäbe sich also eine unterschiedliche Situation, je nachdem, ob die Drittleistung vor der Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz erbracht wird oder nachher. Eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigt sich nicht.
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Dass Sozialversicherungsleistungen, die bei der Berechnung der Einnahmen nach dem ELG zu berücksichtigen sind, vom Bruttoschaden abzuziehen sind, ergibt sich im Übrigen bereits aus BGE 128 II 49, wo das Bundesgericht das Vorgehen bei der Festsetzung der staatlichen Entschädigung bei Erwerbsausfall dargelegt hat (E. 3 S. 52 f.).
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2.6 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet. Entgegen dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 OHG sind Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, auch dann von der Entschädigung abzuziehen, wenn sie bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen nach dem ELG berücksichtigt worden sind.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat bei den anrechenbaren Einnahmen nach dem ELG einzig jene des Beschwerdegegners berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz hätte die finanziellen Verhältnisse der Mutter mit berücksichtigen müssen. Das Opferhilfegesetz (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1) verweise bei der Frage, unter welchen wirtschaftlichen Voraussetzungen das Opfer einen Entschädigungsanspruch habe, auf das ELG. Während für die Frage, ob ein Anspruch auf Opferhilfeleistungen bestehe, auf Art. 3c und Art. 3b Abs. 1 ELG abzustellen sei, werde für die Frage, wie die Höhe der Entschädigung zu bemessen sei, generell auf "den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG" verwiesen. Art. 3a ELG äussere sich zur Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung seien die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen. Die beiden folgenden Bestimmungen zählten die anrechenbaren Ausgaben (Art. 3b ELG) und Einnahmen (Art. 3c ELG) auf. Das Opferhilfegesetz verweise nicht ausdrücklich auf Art. 3a ELG. Die erwähnten drei Bestimmungen seien aber aufeinander bezogen und bildeten ein sinnvolles Ganzes. Der generelle Verweis auf das ELG in Art. 13 Abs. 1 OHG erlaube, ja verlange deshalb auch die Anwendung von Art. 3a Abs. 4 ELG im Rahmen der opferhilferechtlichen Bemessung der Entschädigung. Im vorliegenden Fall hätte der Einbezug der finanziellen Situation der Mutter eine Kürzung der opferhilferechtlichen Entschädigung um rund 20 % zur Folge.
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Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe es zum Nachteil des Beschwerdegegners unterlassen, den von ihr zutreffend erwähnten Freibetrag von Fr. 15'000.-- vom Vermögen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG tatsächlich in Abzug zu bringen. Zudem sei sie beim Lebensbedarf von einem falschen Betrag ausgegangen (Fr. 8'545.-- statt Fr. 9'060.--).
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3.2 Wie dargelegt, soll nach Art. 124 BV Opferhilfe nur erhalten, wer das aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht. Das Opferhilfegesetz und die dazugehörige Verordnung verweisen zur Konkretisierung dieses Grundgedankens auf die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG und den massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG. Damit wird der Kreis jener Personen festgelegt, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf staatliche Opferhilfeleistung haben sollen. Zwar verweisen weder das Opferhilfegesetz noch die Opferhilfeverordnung ausdrücklich auf Art. 3a Abs. 4 ELG, wonach die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen sind. Würde man diese Bestimmung nicht anwenden, hätten jedoch Kinder - da sie meistens über geringe anrechenbare Einnahmen verfügen - regelmässig Anspruch auf staatliche Entschädigung; dies selbst dann, wenn ihre Eltern reich sind. Damit würde Entschädigung geleistet in Fällen, in denen das Opfer das nicht nötig hat. Dies widerspräche dem Grundgedanken der Opferhilfe. Art. 3a Abs. 4 ELG ist deshalb nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers in einem Fall wie hier, wo es um ein minderjähriges Opfer geht, anzuwenden. Dies wird auch im Schrifttum gefordert (Weishaupt, a.a.O., S. 328).
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3.3 Zutreffend weist der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hin, dass die Vorinstanz fälschlicherweise für den Beschwerdegegner von einem ELG-Wert von Fr. 8'545.-- ausgegangen ist, statt von einem solchen von Fr. 9'060.--. Dieser letztere Betrag wurde mit Art. 1 lit. c der Verordnung 03 vom 20. September 2002 über Anpassungen bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Januar 2003, festgesetzt. Er hätte von der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt werden müssen (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12 N. 30 f.). Begründet ist ebenso der Einwand, dass es die Vorinstanz bei der Berechnung des Vermögensverzehrs von einem Fünfzehntel des Reinvermögens nach Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG irrtümlich unterlassen hat, den für Kinder vorgesehenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- abzuziehen.
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3.4 Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt begründet.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat den Kanton Zürich verpflichtet, den Betrag von Fr. 19'440.-- seit dem 22. Januar 1997 mit 5 % zu verzinsen. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze auch insoweit Bundesrecht. Die Vorinstanz nenne keine Gründe für die angebliche Verzinsungspflicht. Dafür fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Der Schadenszins (Art. 41 Abs. 1 OR) finde bei unerlaubter Handlung Anwendung und bezwecke, den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts befriedigt worden wäre. Der Staat schulde in Opferhilfefällen selbst keinen Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Die finanzielle Opferhilfe solle vielmehr - sofern gewisse Kriterien erfüllt seien - als eine Art Ausfallgarantie in jenen Fällen greifen, in denen das Opfer vom Täter keine Leistungen erhalte. Mangels Schadenersatzpflicht könne die OHG-Entschädigungsbehörde auch nicht zur Zahlung eines Schadenszinses auf die ihr obliegende Leistung verpflichtet werden. Die Voraussetzungen für die Leistung von Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR) seien ebenso wenig gegeben.
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4.2 Art. 13 OHG regelt die Bemessung der Entschädigung. Danach richtet sich letztere nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen - wovon die Vorinstanz hier ausgegangen ist - unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach dem ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Abs. 1).
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Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, publ. in: ZBl 102/2001 S. 486 ff., E. 2a und e). Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. OHG Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 OR in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 III 12 E. 9.1; 130 III 591 E. 4 S. 599, mit Hinweisen). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
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Gehört der Schadenszins zum Schaden, hat das Opfer Anspruch auf die Vergütung dieses Zinses im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung. Andernfalls erhielte es entgegen Art. 13 Abs. 1 OHG keinen vollen Schadenersatz. Diese Bestimmung gewährt der Behörde keinen Ermessensspielraum. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 OHG vorgesehene Herabsetzung der Entschädigung wird nach der Formel von Art. 3 Abs. 3 OHV berechnet. Ausgangspunkt ist auch dabei der volle Schadenersatz. Wieweit die Entschädigung herabgesetzt wird, ergibt sich aus der genannten Formel. Der Beschwerdeführer verlangt - unausgesprochen - die Auslegung des Gesetzes entgegen dem Wortlaut auch im vorliegenden Punkt. Bei Art. 13 Abs. 1 OHG bestehen jedoch - anders als bei Art. 14 Abs. 1 OHG (oben E. 2) - keine triftigen Gründe, die für ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut sprechen.
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Lehnte man die Vergütung des Schadenszinses ab, würde im Übrigen das Opfer, das - wie hier - länger auf die Entschädigung warten muss, schlechter gestellt gegenüber jenem, das diese rasch erhält. Eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigt sich nicht. Der Zeitablauf soll nicht zulasten des Opfers gehen.
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Die Vorinstanz hat mit der Anordnung der Verzinsung danach kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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Ob eine opferhilferechtliche Genugtuung in gleicher Weise zu verzinsen wäre, kann hier offen bleiben.
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5.
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5.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.2 Dem Bund und dem Kanton Zürich sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Eine Entschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Der Beschwerdegegner trägt keine Kosten, da das Verfahren auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Opferhilfesachen grundsätzlich kostenlos ist (BGE 122 II 211 E. 4). In einem Punkt (Verzinsung) obsiegt er. Der Bund hat ihm deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Bund hat dem privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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