BGer 2A.202/2005 |
BGer 2A.202/2005 vom 13.04.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.202/2005 /leb
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Urteil vom 13. April 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Fürsprech Jürg Walker,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Kantonswechsel),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. März 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1969, wurde im Rahmen des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Am 2. März 2005 lehnte es das Bundesamt für Migration ab, einen Kantonswechsel zu bewilligen und ihn neu dem Kanton Zürich zuzuweisen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 16. März 2005 Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; er ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdedienst des Departements wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. März 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte X.________, unter Androhung des Nichteintretens, auf, bis zum 27. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. April 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Departements sei aufzuheben und das Departement sei zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um aufschiebende Wirkung ersucht; zudem wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der Vorakten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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Die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, verbunden mit der Auferlegung einer Kostenvorschusspflicht, ist eine Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren vor dem Departement. Gemäss Art. 101 lit. a und lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Zwischenverfügungen bzw. gegen Verfügungen über Verfahrenskosten, wenn sie in der Hauptsache unzulässig ist (Grundsatz der Einheit des Verfahrens, vgl. BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414; 111 Ib 73 E. 2a S. 75). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeentscheid des Departements über die Kantonszuteilung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden könnte.
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Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, wird durch das Bundesamt für Migration einem Kanton zugewiesen (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Zuweisungsentscheid und ein allfälliger Entscheid über einen Kantonswechsel (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) ergehen im Rahmen einer blossen Zwischenverfügung, die grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn geltend gemacht wird, das Prinzip der Einheit der Familie werde verletzt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird dies gerügt, müsste das Departement allenfalls auf die entsprechende Beschwerde eintreten; sein Entscheid wäre indessen endgültig, da er sich seinerseits als blosser Zwischenentscheid auf dem Weg zum Endentscheid im Asylverfahren (Asyl- und allenfalls Wegweisung) erweist, der als solcher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG bzw. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG).
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Damit aber steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid im Beschwerdeverfahren vor dem Departement betreffend Kantonszuweisung gestützt auf Art. 101 OG nicht offen (vgl. Urteil 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.2 und 1.3).
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Da sie sich als offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos erweist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG), und die bundesgerichtlichen Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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