BGer B 22/2004
 
BGer B 22/2004 vom 21.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 22/04
Urteil vom 21. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Z.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6,
4051 Basel,
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Vorsorgewerk der I.________ AG, General Guisan-Quai 40,
8002 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 21. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene Z.________ arbeitete seit April 1995 als Hilfsisoleur bei der Firma I.________ AG und war für die berufliche Vorsorge bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt versichert. Am 26. September 1995 stürzte er beim Herunterklettern von einem Gerüst auf den Boden. Dabei schlug er mit dem rechten Arm an einen Teil des Gerüsts. Laut Bericht des Dr. med. L.________ vom 13. Oktober 1995 litt der Versicherte nach dem Unfall an einer posttraumatischen Epicondylopathie radial am rechten Ellbogen und einem Schulter-Arm-Syndrom bei zervikalem Blockierungssyndrom. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit war Z.________ laut ärztlichem Attest ab 19. Oktober 1995 wieder voll leistungsfähig. Auf den 30. November 1995 wurde er von der Arbeitgeberin entlassen. Am 27. Januar 1997 stürzte er auf den rechten Arm. Die SUVA, welche ihre Leistungspflicht nach Eingang von zwei Rückfallmeldungen des Versicherten abgelehnt hatte, wurde auf Beschwerde hin vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. November 1998 zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet. U.a. gestützt auf ein Gutachten des Prof. B.________, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie am Spital X.________, vom 10. Mai 1999 sprach die SUVA Z.________ mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2003, U 130/93, letztinstanzlich auf 24 % erhöhte.
Mit Verfügung vom 17. August 2001 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt Z.________ bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Diese Rentenzusprechung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2003, I 480/02, letztinstanzlich bestätigt.
B.
Z.________ ersuchte auch die Sammelstiftung der Rentenanstalt um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Nachdem diese ihre Leistungspflicht verneint hatte, liess er am 7. Mai 2003 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage einreichen mit dem Antrag, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm für die Periode vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 einen Betrag von Fr. 109'200.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Januar 2003, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner beantragt er, das kantonale Gericht sei anzuweisen, bei der Festsetzung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren eine Vergütung für mindestens 20 Arbeitsstunden zuzusprechen. Sodann ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die Sammelstiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 117 Erw. 2c). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen.
1.2 Das Reglement der BVG-Sammelstiftung für das Vorsorgewerk der I.________ AG, gültig ab 1. August 1989, sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel keinen Anspruch auf Leistungen gibt. Nach Art. 9 des Reglements, der das Verhältnis zu anderen Versicherungen regelt, sind für einen Versicherungsfall nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) oder die Militärversicherung (MVG) die Invalidenrente und die Invaliden-Kinderrenten nur im Rahmen der Mindestleistungen gemäss BVG versichert.
2.
Der Beschwerdeführer hat nur Anspruch auf eine Invalidenrente der Sammelstiftung, wenn er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung führte, versichert war. Laut Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2003 (I 480/02) beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers rund 63 %. Wie das Gericht im Urteil vom 23. Dezember 2003 (U 130/03) weiter festgestellt hat, beläuft sich der Invaliditätsgrad wegen der somatischen Unfallfolgen auf 24 %. Die Invalidität ist somit zu einem grossen Teil die Folge eines psychischen Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge setzt demnach im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs voraus, dass der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des Anstellungsverhältnisses mit der I.________ AG, verlängert um die Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG, vor Ende 1995 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
2.1 Dr. med. L.________ hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 1995 über die am Vortag durchgeführte Untersuchung fest, die geklagten Beschwerden hätten etwas übertrieben gewirkt und seien von "einem grossen Lamento" begleitet gewesen. In einem Zwischenbericht vom 5. September 1996 vermutete Dr. L.________ alsdann eine schwere Fixierung der eher unbedeutenden Beschwerden, erachtete den Versicherten aber immer noch als voll arbeitsfähig. Sodann hielt Dr. med. F.________ in einem bei der SUVA am 12. April 1996 eingegangenen Bericht fest, dass die Behandlung der Epicondylopathia radialis rechts noch zu Lasten des Unfallversicherers gehen sollte, wobei hier natürlich die Gefahr der Fixierung gegeben sei. Im psychiatrischen Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung vom 11. Februar 2000 führte Dr. W.________ aus, dass durch den Sturz von einem Gerüst im September 1995 eine unheilvolle psychische Entwicklung ihren Anfang genommen zu haben scheine. Es hätten sich psychosoziale Komplikationen eingestellt, indem der Versicherte etwa drei Tage nach dem Unfall die Kündigung der Arbeitsstelle erhielt und längere Zeit arbeitslos war. Erste Anzeichen einer Unfallfehlverarbeitung erblickte der Gutachter im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 8. April 1997, wobei sich die Situation nach der ablehnenden Verfügung der SUVA zugespitzt habe. Den Beginn der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit setzte Dr. med. W.________ auf Januar 1997 fest.
2.2 Aus diesen ärztlichen Darlegungen wie auch dem Gutachten des Psychiaters Dr med. E.________ vom 3. Juli 1999 ist ersichtlich, dass schon verhältnismässig kurze Zeit nach dem Unfall vom 26. September 1995 eine psychische Fehlentwicklung mit einer psychogenen Fehlverarbeitung der eher geringfügigen somatischen Unfallfolgen einsetzte. Dabei spielte auch der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 23. Dezember 2003 (U 130/03) erwähnte Umstand eine Rolle, dass gemäss Ausführungen des Gutachters Prof. B.________ in der Expertise vom 10. Mai 1999 der Arm des Versicherten nach dem Unfall zu früh wieder belastet und in der frühen Vernarbungsphase Kortison gespritzt wurde, was die strukturelle Heilung verzögerte und wahrscheinlich eine chronische Enthesiopathie und eine Irritationsneuropathie des Ramus profundus des Nervus radialis nach sich zog, weshalb insgesamt von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden musste. Indessen fehlen in den zitierten Arztberichten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum zwischen dem Unfall vom 26. September 1995 bis zum Ende der Versicherungsdeckung bei der Sammelstiftung am 31. Dezember 1995 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche diese Periode betreffen, tragen allesamt einzig den somatischen Unfallfolgen Rechnung. Soweit die Invalidität, die zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung führte, auf einer psychischen Gesundheitsschädigung beruht, entfällt somit die Leistungspflicht der Sammelstiftung, weil der Beschwerdeführer bei Eintritt der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit längst nicht mehr versichert war.
2.3 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist eine Unterscheidung zwischen invalidisierenden psychischen und somatischen Beschwerden weder künstlich noch der Sachlage unangemessen. Vielmehr lässt sich - wie in der Unfallversicherung, wo die Haftung der SUVA für die psychischen Unfallfolgen mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis gemäss Urteil vom 23. Dezember 2003 (U 130/03) entfällt - auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, hier jedoch im Hinblick auf die Frage nach der Versicherungsdeckung, danach unterscheiden, welche Anteile der Invalidität auf somatische, und welche auf psychische Komponenten entfallen. Da im vorliegenden Fall kein sachlicher Zusammenhang zwischen der beim Unfall erlittenen Ellbogenverletzung mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit und dem nach dem Ende der Versicherungsdeckung eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden besteht, der zu einem wesentlichen Teil der Invalidität zu Grunde liegt, hat die Vorinstanz den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Sammelstiftung zu Recht verneint.
3.
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die Höhe des von der Vorinstanz seinem Rechtsvertreter zu Folge unentgeltlicher Verbeiständung aus der Gerichtskasse ausgerichteten Honorars. Er ist indessen durch die Festsetzung der Entschädigung nicht berührt und mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Entscheids nicht Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; vergleiche ARV 1996/97 S. 151 Nr. 27; nicht publiziertes Urteil I. vom 11. März 1994, I 105/93; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 18. August 1997, 2A.29/1997). Der Rechtsvertreter seinerseits hat davon abgesehen, bezüglich der Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. Auf den Antrag, das kantonale Gericht sei anzuweisen, bei der Festsetzung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren eine Vergütung für mindestens 20 Arbeitsstunden zuzusprechen, ist daher nicht einzutreten.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Daniel Dietrich für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: