BGer 5C.203/2004
 
BGer 5C.203/2004 vom 22.04.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.203/2004 /blb
Urteil vom 22. April 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
gegen
Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi.
Gegenstand
Güterrechtlicher Gewinnbeteiligungsanspruch,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 21. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ heirateten am xxxx 1970. Ihre Ehe stand unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Jahre 1988 wurde auf Begehren von Y.________ die Gütertrennung angeordnet, welche jedoch erst während des Scheidungsverfahrens nach Erstellung des güterrechtlichen Inventars des Notars N.________ vom 13. September 1991/6. April 1992 mit Rückwirkung auf den 21. Juli 1988 abgewickelt werden konnte. X.________ hatte von seinem Vater im Jahre 1979 das landwirtschaftliche Heimwesen "H.________" zum Anrechnungswert von Fr. 190'000.-- übernommen, wovon der Vater dem Sohn Fr. 23'000.-- geschenkt hatte. Die im Verlauf des Scheidungsverfahrens vorgenommene amtliche Schätzung des Heimwesens ergab einen Ertragswert von Fr. 306'390.--, der Nutzwert des Inventars wurde mit Fr. 207'520.-- ermittelt.
Am 31. Oktober 1995 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das Gericht stellte unter Hinweis auf das güterrechtliche Inventar fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinander gesetzt seien. Dabei wurde gestützt auf das Inventar von Notar N.________ ein Eigengut von Y.________ von Fr. 2'500.--, ein solches von X.________ von Fr. 23'000.-- und bei der Berechnung der Vorschläge beidseitig ein Rückschlag festgestellt. Schliesslich wurde das Heimwesen zum oben erwähnten Anrechnungswert der Errungenschaft von X.________ zugewiesen.
B.
Am 24. September 1998 verkaufte X.________ sein Heimwesen seinem Cousin und dessen Sohn zum Preis von Fr. 750'000.--. Zwei Wochen später liess Y.________ die vorläufige Eintragung einer Grundpfandverschreibung vorsorglich vormerken, und mit Klage vom 21. Mai 1999 forderte sie die gerichtliche Verurteilung von X.________ zur Bezahlung ihres Gewinnanteils aus dem Verkauf des Heimwesens.
Erstinstanzlich wurde das Verfahren zunächst auf die Frage beschränkt, ob es sich beim Heimwesen "H.________" um Eigengut oder Errungenschaft von X.________ handelte; daraufhin wurde die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2000 abgewiesen. Auf Appellation hob der Appellationshof des Kantons Bern diesen Entscheid am 3. Juli 2001 auf und stellte fest, dass mit Ehescheidungsurteil vom 31. Oktober 1995 die Zugehörigkeit des Heimwesens zur Errungenschaft von X.________ rechtskräftig festgestellt worden sei. Der erstinstanzliche Richter hiess daraufhin die Klage teilweise gut und verpflichtete X.________, Y.________ einen Gewinnanteil aus dem Verkauf des Heimwesens "H.________" von Fr. 41'293.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
C.
Dagegen appellierten beide Parteien an den Appellationshof des Kantons Bern; Y.________ mit dem Begehren, ihr einen Gewinnanteil von Fr. 163'442.-- zuzusprechen, X.________ mit dem Begehren, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 21. Juli 2004 hiess der Appellationshof die Klage im Teilbetrag von Fr. 116'954.50 zuzüglich Zins gut.
D.
Gegen dieses Erkenntnis hat X.________ eidgenössische Berufung eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage beantragt.
Es ist keine Vernehmlassung der obersten kantonalen Instanz und keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
2.
Nach Auffassung des Beklagten hat der Appellationshof den (bundesrechtlichen) Begriff der abgeurteilten Sache in unzulässiger Weise ausgedehnt und zu Unrecht angenommen, das Gewerbe "H.________" sei mit dem Ehescheidungsurteil vom 31. Oktober 1995 rechtskräftig der Errungenschaft des Beklagten zugewiesen worden. Er fordert daher als Hauptbegehren die Zuweisung des Heimwesens "H.________" zum Eigengut. Für den Fall, dass das Bundesgericht zum Ergebnis kommen sollte, das Gewerbe "H.________" sei der Errungenschaft zuzuweisen, geht er offenbar davon aus, die Differenz zwischen dem Anrechnungswert beim Kauf und dem Verkaufserlös sei ihm unentgeltlich zugefallen, womit gemäss Art. 209 ZGB eine Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber der Errungenschaft entstanden sei, was wiederum eine Gewinnbeteiligung der Klägerin ausschliesse. Als Subeventualstandpunkt bringt der Beklagte gewisse Korrekturen an der Berechnung der vorinstanzlichen neuen güterrechtlichen Auseinandersetzung an.
3.
Nach Auffassung des Beklagten hat der Appellationshof den (bundesrechtlichen) Begriff der abgeurteilten Sache in unzulässiger Weise ausgedehnt und zu Unrecht angenommen, das Gewerbe "H.________" sei mit dem Ehescheidungsurteil vom 31. Oktober 1995 rechtskräftig der Errungenschaft des Beklagten zugewiesen worden.
3.1 Der Appellationshof hat die Frage nicht im angefochtenen Urteil vom 21. Juli 2004 beantwortet, sondern in jenem vom 3. Juli 2001. Der Beklagte verzichtete auf eine Berufung gegen jenen Entscheid. Dieser selbstständige Vorentscheid unterliegt indes zusammen mit dem Endentscheid der Berufung (Art. 48 Abs. 3 OG).
3.2 Die Frage, ob der erneuten Geltendmachung eines Anspruches die materielle Rechtskraft entgegensteht, wird seit BGE 95 II 639 auch vom Bundesrecht beherrscht. Mittels Berufung an das Bundesgericht kann sowohl gerügt werden, der kantonale Richter habe die Einrede der abgeurteilten Sache zu Unrecht geschützt, als auch, er habe sie zu Unrecht verworfen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 151). Die Rüge, Gegenstand - wenn auch nur beiläufig - des vorinstanzlichen Urteils, ist demnach zulässig.
3.3 In seinem Entscheid vom 3. Juli 2001 hatte der Appellationshof einzig zu prüfen, ob die Zuordnung des Heimwesens an die Errungenschaft des Beklagten gestützt auf das güterrechtliche Inventar durch das Scheidungsurteil vom 31. Oktober 1995 auf den Zeitpunkt der Gütertrennung bereits rechtskräftig entschieden worden sei: Der Appellationshof hat erwogen, die Rechtskraftwirkung erfasse nur den gleichen Streitgegenstand. Anspruchsidentität liege vor, wenn der neue Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt dem Richter erneut zur Beurteilung unterbreitet werde; somit seien nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft Angriffe auf sämtliche Tatsachen ausgeschlossen, die im Zeitpunkt des ersten Urteils bereits bestanden hätten. Dabei könne nicht immer auf das Dispositiv abgestellt werden, insbesondere wenn - wie im Scheidungsurteil üblich - lediglich die güterrechtliche Auseinandersetzung festgehalten werde, ohne die einzelnen beurteilten Ansprüche im Detail anzuführen. Dieser Schlussfolgerung würden immer die Schritte gemäss Art. 196 ff. ZGB vorausgehen, weshalb in Bezug auf die Massezuordnung auch rechtskräftig entschieden werde. Müsse, wie vorliegend, eine neue güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden, betreffe dies die im Scheidungsurteil vorgenommene Massezuordnung nicht. Damals sei eine rechtliche Qualifikation gestützt auf einen bestimmten Sachverhalt vorgenommen worden, der sich durch den Verkauf des Heimwesens und den damit erst entstehenden Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht geändert habe. Dieser in sich abgeschlossene Sachverhalt habe keine Veränderung mehr erfahren und sei rechtskräftig entschieden worden. An der Rechtskraft des damaligen Scheidungsurteils nehme nur nicht teil, was Folge des Umstandes sei, dass das Heimwesen nun nachträglich auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum damaligen Verkehrswert statt zum Ertragswert anzurechnen sei. Folglich sei im Scheidungsurteil vom 31. Oktober 1995 rechtskräftig über die Zuordnung des Heimwesens "H.________" entschieden worden.
3.4 Dagegen erhebt der Beklagte zahlreiche Einwendungen. Er meint zunächst, unter Verweis auf BGE 123 III 16, die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache hätten keine bindende Wirkung, zumal die Zuweisung des Heimwesens zur Errungenschaft nicht begründet worden sei, weder in den Erwägungen des Scheidungsurteils (was ohnehin der Begründungspflicht widerspreche) noch im notariellen Inventar. Darüber hinaus sei der Beklagte durch die Urteilsformel in Dispositiv Ziffer 7 (Feststellung, dass Parteien güterrechtlich auseinander gesetzt sind) nicht beschwert gewesen, weshalb er dagegen gar nicht hätte appellieren können. Gestützt darauf bestreitet er die dargelegten Ausführungen des Appellationshofes.
3.5
3.5.1 Der vom Appellationshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2001 zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist zuzustimmen: Die Rechtskraft eines Urteils verhindert nicht nur einen neuen Prozess zum identischen Streitgegenstand (BGE 105 II 149 E. 1 S. 151; 121 III 474 E. 2 S. 477 ), sondern bindet den Richter auch in einem späteren Prozess, wenn das Urteil in einem früheren Prozess eine Frage beantwortet hat, die im nachfolgenden Prozess vorfrageweise entschieden werden muss (BGE 116 II 738 E. 3 S. 744; 121 III 474 E. 4a S. 478). Deshalb sind die Ausführungen des Beklagten zur fehlenden Anspruchsidentität zwischen dem hier gestellten und den im Scheidungsprozess geprüften Begehren unbehelflich.
3.5.2 Stehen sich wie hier die identischen Parteien gegenüber (BGE 93 II 329 E. 3b S. 333; 127 III 453 E. 5c S. 456), lautet die Frage somit, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung des Scheidungsprozesses für das hängige Begehren Vorfragewirkung hat. Dies muss bejaht werden: Wie die Vorinstanz zutreffend erläutert, beruht das hier durchgeführte Verfahren auf Art. 212 Abs. 3 ZGB und den Art. 28 ff. BGBB. Diese Regelung der Gewinnbeteiligung des geschiedenen Ehegatten, die ihren Ursprung im bäuerlichen Erbrecht hat, findet Anwendung, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen worden ist und später zu einem höheren Preis veräussert wird. An Stelle des damaligen Ertragswertes für das landwirtschaftliche Grundstück tritt neu der erzielte Verkaufserlös, was eine neue güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig macht. Die übrigen Werte aus dem Scheidungsurteil werden aber übernommen. Sie erfahren im Verfahren um die Neuberechnung der Gewinnbeteiligung des geschiedenen Ehegatten keine Überprüfung.
3.5.3 Daran ändert die Feststellung, das Dispositiv des Scheidungsurteils enthalte keine genaue Angabe zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, nichts. Denn ist einerseits unbestritten, dass die Rechtskraft nur das Dispositiv und nicht die Erwägungen eines Urteils erfasst, entspricht andererseits einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass für die genaue Ermittlung des Inhaltes und der Tragweite eines Dispositivs oft auf die Erwägungen abgestellt werden muss (BGE 116 II 738 E. 2a S. 743 f.; 121 III 474 E. 4a S. 478). Dem ist auch hier so.
3.5.4 Nun bemängelt der Beklagte weiter, dass auch die Erwägungen des Scheidungsurteils keine Erklärung für die Zuweisung des Heimwesens "H.________" zur Errungenschaft enthalten würden. Es trifft zu, dass dem Scheidungsurteil keine Angaben zur Zuweisung des Heimwesens zur einen oder anderen Vermögensmasse zu entnehmen sind. Die ganze güterrechtliche Auseinandersetzung beruht aber ersichtlich auf den von Notar N.________ erstellten Inventaren: Dort ist, wiederum kommentarlos, das Heimwesen unter "Errungenschaft des Ehemannes" aufgeführt. Daraus ergibt sich, dass der Scheidungsrichter zwar stillschweigend, aber bewusst davon ausgegangen ist, das Heimwesen "H.________" gehöre zur Errungenschaft des Beklagten. Für die Parteien war dies unmissverständlich erkennbar: Das Scheidungsurteil erklärte die Parteien für güterrechtlich auseinander gesetzt und hielt fest, die Auseinandersetzung auf der Grundlage der von Notar N.________ erstellten güterrechtlichen Inventaren vorgenommen zu haben, namentlich des rektifizierten Inventars. Aus diesem Inventar ergibt sich klar die Zuordnung des Grundeigentums zur Errungenschaft des Beklagten. Damit war für die Parteien zweifelsfrei ersichtlich, dass das Heimwesen der Errungenschaft zugeordnet wurde.
3.5.5 Dass er das Scheidungsurteil in diesem Punkt mangels Beschwer nicht hätte anfechten können, begründet der Beklagte lediglich mit dem Hinweis, er habe im Augenblick der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine Geldzahlungen leisten müssen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Erwägungen, deren Tragweite sich nicht im entsprechenden Dispositiv erschöpfen, sondern - wie hier - darüber hinaus von präjudizieller Wirkung sein können, sind durchaus geeignet, auf Seiten derjenigen Partei eine Beschwer zu bewirken, zu Lasten derer sie sich später auswirken können. Ist die Möglichkeit einer späteren negativen Auswirkung bereits abzusehen, liegt eine materielle Beschwer vor. Vorliegend wurde im Scheidungsurteil ausdrücklich auf das Gewinnbeteiligungsrecht bei einem späteren Verkauf des Hofs hingewiesen.
3.6 Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einrede der abgeurteilten Sache beachtet, schlägt dementsprechend fehl. Die Berufung muss in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
4.
4.1 Kann wegen der Rechtskraftwirkung des Scheidungsurteils auf die Zuweisung des Heimwesens "H.________" zur Errungenschaft nicht mehr zurückgekommen werden, erübrigt sich eine eingehende Prüfung der beklagtischen Ausführungen zum Thema Zuweisung zum Eigengut. Ohnehin erschöpft sich die Argumentation des Beklagten in Behauptungen, welche den Sachverhalt betreffen und den Zweck verfolgen aufzuzeigen, warum rund 81 % des Verkehrswertes per Verkaufstag auf den unentgeltlichen Erwerb fallen sollen. Da das Bundesgericht an den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist, erweisen sich diese Vorbringen als unzulässig (Art. 43 Abs. 3 und 63 Abs. 2 OG).
4.2 Weiter beruft sich der Beklagte auf den Erfahrungssatz, dass der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Gewerbes deutlich tiefer liege als dessen Verkehrswert. Als Erfahrungssatz könne das Bundesgericht dies frei prüfen. Dem Grundsatz nach mag diese Aussage zutreffen: Der Ertragswert liegt in aller Regel tiefer als der Verkehrswert. Soweit der Beklagte aber damit seine Überzeugung untermauern will, das Heimwesen müsse zu seinem Eigengut gezählt werden, kann - wie gesagt - darauf nicht mehr zurückgekommen werden. In quantitativer Hinsicht hingegen liessen sich einem solch vagen Erfahrungssatz ohnehin keine Rückschlüsse entnehmen: Insbesondere wäre es unmöglich zu sagen, in welchem Ausmass dem Beklagten die Differenz zwischen Ertragswert und Verkehrswert im Sinne eines erbrechtlichen Vorbezuges unentgeltlich zugekommen sei. Darauf wird noch kurz hinten (E. 5) im Zusammenhang mit der Frage einer Ersatzforderung des Eigengutes des Beklagten gegenüber der Errungenschaft zurückzukommen sein.
4.3 An diesem Ergebnis vermögen auch die beklagtischen Ausführungen zu Sinn und Zweck von Art. 212 ZGB nichts zu ändern. Auf die Berufung ist folglich in diesem Punkte nicht einzutreten.
5.
Für den Fall, dass das Bundesgericht zum Ergebnis kommen sollte, das Gewerbe "H.________" sei doch der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen, vertritt dieser offenbar die Auffassung, die Differenz zwischen dem Anrechnungswert beim Kauf und dem Verkaufserlös sei ihm unentgeltlich zugefallen, womit gemäss Art. 209 ZGB eine Ersatzforderung seines Eigengutes gegenüber der Errungenschaft entstanden sei, was wiederum eine Gewinnbeteiligung der Klägerin ausschliesse.
5.1 Dazu hat der Appellationshof erwogen, der Beklagte versuche die unterbliebene Zuweisung des Heimwesens zu seinem Eigengut mittels Konstruktion "Ersatzforderung Eigengut an Errungenschaft" aufzufangen. Eine Ersatzforderung entstehe gemäss Art. 209 ZGB aber nur, wenn Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut bezahlt worden seien oder wenn Mittel aus dem Eigengut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Gegenständen aus der Errungenschaft beigetragen hätten. Der beweisbelastete Beklagte habe eine solche Beteiligung des Eigengutes - von bescheidenen und unbestrittenen Beträgen abgesehen - nicht nachweisen können.
5.2 Es geht hier um die Frage, ob und in welchem Ausmass zwischen zwei Gütermassen im Vermögen des gleichen Eigentümers die Abrechnung eines Mehrwertes stattfinden muss. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn Mittel der einen Gütermasse zum Erwerb, zum Erhalt oder zur Verbesserung von Gegenständen der andern beigetragen haben und eine Wertveränderung in Gestalt eines Mehr- oder Minderwertes eingetreten ist. Gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB entsteht dann eine Ersatzforderung, die dem Anteil des geleisteten Beitrages entspricht und nach dem Wert des begünstigten Gegenstandes im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet wird. Sie gehört in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet hat (Roland Müller, Der Mehrwertanteil im neuen Ehegüterrecht, Diss. Basel 1992, S. 79 mit Hinweisen). Das Zusammenwirken zweier Gütermassen führt allerdings nur bei Vorliegen eines Beitragstatbestandes zur Teilhabe an der Wertveränderung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 47 zu Art. 209 ZGB; Florian Stefan Jörg, Wertveränderungen einer Aktiengesellschaft bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes, Diss. St. Gallen 1996, S. 171). Dies geschieht nach dem Willen des Gesetzgebers mittels einer variablen Ersatzforderung und nicht mittels einer proportionalen Beteiligung der Gütermassen. Mit dieser Lösung sollte die beim Güterstand der Güterverbindung geführte Diskussion über das Auseinanderfallen von Güterrecht und Sachenrecht ein für allemal beendet werden. In diesem Zusammenhang wurde allerdings übersehen, dass sich eine derartige Konstellation im Vermögen des gleichen Ehegatten gar nicht ergeben kann. Zudem wurde nicht bedacht, dass die Lösung über die Ersatzforderung immer auch eine vorgängige güterrechtliche Zuordnung eines Vermögenswertes zu einer Masse erfordert (Elisabeth Escher, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1988, S. 51 ff.).
5.3 Die Auffassung des Beklagten beruht auf der Annahme, die Differenz zwischen dem von ihm bezahlten und auf Grund des Ertragswertes berechneten Kaufpreises und dem Verkehrswert des Heimwesens "H.________" sei ihm unentgeltlich zugefallen. Es habe sich damals um eine Schenkung unter Lebenden gehandelt, da der Vorempfang auf künftige Erbschaft hin erfolgt sei. Dabei übersieht der Beklagte, dass die Frage, ob und gegebenenfalls wie weit seine Eltern beim Verkauf des Heimwesens 1979 eine Schenkung vorgenommen haben, Tatfrage ist, welche die Vorinstanz in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise beantwortet hat. Darauf kann das Bundesgericht im Rahmen der Berufung nicht zurückkommen, macht der Beklagte doch keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften geltend (Art. 43 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 2 OG).
Im Übrigen würde die Zusprechung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB eine entsprechende Zuweisung der einschlägigen Vermögenswerte zu der einen oder der anderen Vermögensmasse voraussetzen. Es müsste, mit anderen Worten, noch die Möglichkeit bestehen, die behauptete gemischte Schenkung zu berücksichtigen und den entsprechenden Wertanteil der zutreffenden Gütermasse - also dem Eigengut des Beklagten - zuzuweisen. Diese Möglichkeit ist aber verwirkt, wurde doch festgehalten (E. 3.5 u. 3.6 vorne), dass die Zugehörigkeit des Heimwesens "H.________" zur Errungenschaft mit dem Scheidungsurteil vom 31. Oktober 1995 rechtskräftig entschieden worden ist.
5.4 Auf die Berufung kann in diesem Punkte folglich nicht eingetreten werden.
6.
Im Subeventualstandpunkt bringt der Beklagte gewisse Korrekturen an der Berechnung der vorinstanzlichen neuen güterrechtlichen Auseinandersetzung an.
6.1 Mit dem Einwand, aus dem Gesetzestext von Art. 212 Abs. 3 ZGB könne nicht gelesen werden, dass eine komplett neue güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen wäre, widerspricht der Beklagte sich selbst und der herrschenden Lehre, ohne dafür auch nur einen Grund zu nennen.
6.2 Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, da vor Vorinstanz nicht streitig, dürfe der Wert des Inventars bei der Vorschlagsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden: An der zitierten Stelle wollte der Appellationshof nur anmerken, dass in Bezug auf das Inventar keine Wertsteigerung geltend gemacht bzw. seitens der Klägerin kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung angemeldet worden sei. Dass das Inventar in der neu zu berechnenden güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nicht zu berücksichtigen wäre, wie der Beklagte verlangt, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar.
6.3 Der Beklagte behauptet, die Vorinstanz habe den Erbteil von Fr. 31'750.-- zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt. Damit bemüht er ein Argument aus dem kantonalen Prozessrecht, das sich einer Prüfung des Bundesgerichts im Verfahren der eidgenössischen Berufung entzieht (Art. 43 Abs. 1 OG). Im Übrigen irrt er: Der Appellationshof hat erläutert, dass der fragliche Betrag erst nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung angefallen sei, weshalb er nicht berücksichtigt werden dürfe. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht bewiesen, diesen Betrag in das Heimwesen investiert zu haben. Wäre dem aber so, dann wäre er zudem bereits als abzugsfähige Investition berücksichtigt worden. Indem der Beklagte diese Begründung vollkommen ausblendet, genügt er den minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
6.4 Die Rüge schliesslich, der Appellationshof habe ausgewiesene wertvermehrende Aufwendungen in Höhe von Fr. 26'400.-- zu Unrecht nicht berücksichtigt, beschlägt wieder den Sachverhalt, mithin die vorinstanzliche Beweiswürdigung, und ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 43 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 2 OG).
7.
Soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich die Berufung als unbegründet und muss abgewiesen werden, unter Kostenfolgen zu Lasten des unterlegenen Beklagten (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Beklagten erwächst hingegen keine Pflicht zur Entschädigung der obsiegenden Klägerin (Art. 159 Abs. 1 OG), wurde doch letztere in das bundesgerichtliche Verfahren nicht einbezogen, weshalb ihr in diesem Zusammenhang keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: