BGer 1P.229/2005 |
BGer 1P.229/2005 vom 29.04.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.229/2005 /ggs
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Urteil vom 29. April 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georges Müller,
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gegen
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Amtsstatthalteramt Hochdorf, Hohenrainstrasse 8, Postfach 45, 6280 Hochdorf,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 18. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 2. Februar 2005 bei der Einreise in die Schweiz aus Lybien am Flughafen Zürich festgenommen und am 3. Februar 2005 dem Amtsstatthalteramt Hochdorf zur Strafuntersuchung überstellt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, nach der Trennung von seiner Ehefrau im Sommer 2000 die drei gemeinsamen Kinder (geboren 1987, 1989 und 1991) nach Ägypten entführt und sie dort ungeachtet der gerichtlichen Obhutszuteilung an die Mutter und entgegen deren Willen während rund zwei Jahren festgehalten zu haben.
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X.________ stellte ein Haftentlassungsgesuch, welches der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 3. März 2005 abwies. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, mit Entscheid vom 18. März 2005 ab.
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B.
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X.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV) und des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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C.
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Das Obergericht liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Amtsstatthalter verzichtete auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV). Er macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft seien nicht erfüllt.
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2.2 Nach § 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 darf ein Angeschuldigter nur unter der Voraussetzung in Haft gesetzt werden, dass der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zudem einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt oder der Angeschuldigte sich über seine Identität nicht ausweisen kann. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.
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2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Als erstes macht der Beschwerdeführer geltend, der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sei nicht gegeben. Durch sein Verhalten habe er weder den Straftatbestand der qualifizierten Kindsentführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) noch denjenigen der Entziehung von Unmündigen (Art. 220 StGB) erfüllt. Nach ägyptischem Recht habe die Obhut über die Kinder stets ihm zugestanden.
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3.2 Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210, mit Hinweisen).
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3.3 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt das Verbringen eines Kindes unter sechzehn Jahren an einen anderen Aufenthaltsort durch einen Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, nicht unter Art. 183 Ziff. 2 StGB, auch wenn die Ortsveränderung nicht dem Wohl des Kindes dient (BGE 126 IV 221 E. 1b S. 223).
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Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer bis zum nunmehr rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hochdorf vom 14. Juli 2004, in dem seine Ehe geschieden und der Ehefrau die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder allein zugeteilt wurde, Inhaber des Sorgerechts. Die superprovisorische Anordnung vom 9. August 2000 und der Massnahmeentscheid vom 25. Januar 2001 betrafen lediglich die Obhutszuteilung an die Mutter während der Dauer des Scheidungsverfahrens.
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Aufgrund dieser Aktenlage erscheint die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fortbringens der Kinder nicht über das elterliche Sorgerecht verfügte, nicht erfüllt. Damit entfällt der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der qualifizierten Kindesentführung nach Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB begangen haben könnte.
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3.4 Nach Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Die Straftat kann nicht nur vom Ehegatten, der das Kind dem anderen, sorgeberechtigten Ehegatten entzieht, begangen werden, sondern auch vom Ehegatten, der selber das elterliche Sorgerecht innehat (Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2002 vom 8. Oktober 2002, Pra 2003 Nr. 149, E. 4.3, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Kinder im Sommer 2000 nach Ägypten verbracht zu haben. Insbesondere die Videobefragungen der Kinder weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Kinder gegen den Willen der sorge- und obhutsberechtigten Mutter fortgebracht haben könnte. Es sind im jetzigen Zeitpunkt der Untersuchungen keine Anzeichen ersichtlich, dass die Mutter das Fortbringen der Kinder erlaubt oder toleriert haben könnte. Aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse bestehen somit genügend Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand der Entziehung von Unmündigen erfüllt haben könnte. Ein entsprechender Strafantrag der Mutter liegt bei den Akten.
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Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens ist somit gegeben.
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4.
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4.1 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
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4.2 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr soll den Angeschuldigten daran hindern, weitere Straftaten zu begehen, dient somit in erster Linie der Spezialprävention. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar, weshalb bei der Annahme, der Angeschuldigte könnte weitere Straftaten begehen, Zurückhaltung geboten ist. Eine solche Anordnung ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270, mit Hinweisen).
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4.3 Das Obergericht hat das Vorliegen von Wiederholungsgefahr aufgrund folgender Umstände bejaht: Der Beschwerdeführer habe vor dem Schweizer Botschafter in Kairo und vor weiteren Personen wiederholt Morddrohungen gegen seine Kinder ausgesprochen, sofern diese in die Schweiz zurückgebracht würden. Sodann ergebe sich aus einem vom 14. November 2004 datierenden Bericht eines Psychologen, der mit dem Beschwerdeführer in Kairo Gespräche geführt habe, dass Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich während den Gesprächen davon überzeugt gezeigt, völlig im Recht und zutiefst in seiner Ehre verletzt zu sein. Es sei ihm einzig die "legitime Entführung" seiner Kinder übrig geblieben. Weiter gehe aus dem Bericht hervor, dass die Heimreise der Kinder mit ihrer Mutter die psychische Situation des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst geworden, seine Existenzgrundlagen verloren zu haben. Nach Auffassung des Obergerichts vermag die Tatsache, dass seit der Straftat zwei Jahre vergangen, die Ehe geschieden und der Beschwerdeführer in Ägypten offenbar ein Kind aus einer neuen Ehe habe, angesichts der gesamten Umstände eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschliessen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedenfalls unklar, in welcher psychischen Verfassung sich der Beschwerdeführer befinde. Es seien fachärztliche Abklärungen nötig, die Aufschluss über die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers geben können. Unklar sei auch, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer aus Ägypten ausgereist sei und, statt mit dem Laissez-passer in die Schweiz zu reisen, sich mit dem abgelaufenen Schweizer Pass nach Libyen begeben habe.
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In der Vernehmlassung vom 18. April 2005 führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe sich dem Verdacht ausgesetzt, dass er heimlich in die Schweiz habe einreisen wollen. Dies ergebe sich daraus, dass er nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Laissez-passer direkt in die Schweiz eingereist sei, sondern mit dem abgelaufenen Schweizer Pass über Libyen einreisen wollte.
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4.4 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich mit der Situation abgefunden, ansonsten er längst versucht hätte, an seine Kinder heranzukommen. Er habe aber im Gegenteil nichts unternommen, als die Mutter, die mit ihm eine Zeit lang in Kairo zusammengelebt habe, die Kinder in die Schweiz zurückbringen wollte. In die Schweiz sei er zurückgekehrt, weil er Schweizer Bürger sei, mehr als fünfundzwanzig Jahre in der Schweiz gelebt und in Ägypten keine Zukunft habe. Er sei gezwungen gewesen, mit dem abgelaufenen Schweizer Pass über Libyen zu reisen, weil über ihn wegen ausstehender Alimente für das Kind aus zweiter Ehe eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Das Obergericht habe zudem ausser Acht gelassen, dass er freiwillig und auf legalem Weg in die Schweiz zurückgekehrt sei und um die bevorstehende Verhaftung gewusst habe. Entlastend sei auch der Umstand, dass die Kinder in der Videobefragung angegeben hätten, keine Angst vor ihrem Vater zu haben. Auch dies zeige, dass ein straffälliges Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu befürchten sei.
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4.5 Wie das Obergericht bezüglich der Rückfallprognose ausführt, fallen die Äusserungen des Beschwerdeführers zweifelsohne ins Gewicht, er werde seine Familie umbringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kinder hätten in der Videobefragung ausgesagt, keine Angst vor ihm zu haben, trifft so nicht zu. Immerhin gab der älteste Sohn zu Protokoll, dass man mit zwölf Jahren schon ein bisschen Angst vor dem Vater habe (act. 25 S. 2). Auch sagte er aus, der Vater habe mit Mord gedroht und müsse deshalb nichts mehr von ihm wollen (act. 25 S. 5). Die beiden anderen Kinder berichteten, dass der Vater sie jeweils mit einem Gurt (act. 26 S. 3) oder einem Stock (act. 27 S. 3) geschlagen habe. Die Aussagen der Kinder sind somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entlastend.
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Ungünstig wirkt sich auch der Umstand aus, dass nicht klar ist, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehrte. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass er in Ägypten keine Zukunft habe, so wären seine Lebensverhältnisse in der Schweiz nicht besser. Der Beschwerdeführer hat hier weder eine Anstellung noch ein familiäres Umfeld. Gemäss dem Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge über die drei Kinder der Mutter zugeteilt und dem Beschwerdeführer das Recht auf den persönlichen Verkehr mit den Kindern verweigert. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für jedes Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) und für die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- bis zum 31. August 2006 zu bezahlen. Angesichts dieser Sachlage ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb in die Schweiz einreiste, um seine Kinder nach Ägypten zurückzuholen oder um sich durch Gewaltanwendung an der Familie zu rächen.
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Auch die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wirkt sich negativ auf die Rückfallprognose aus. Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor die Auffassung, die Mutter habe die Kinder aus Ägypten entführt. Dies lässt zumindest Zweifel daran aufkommen, ob der Beschwerdeführer bereit ist, das der Mutter zustehende Sorgerecht über die Kinder zu akzeptieren.
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Aufgrund dieser ungünstigen Rückfallprognose und der Schwere der zu befürchtenden Gewaltdelikte ist der spezielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen.
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4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich der Haftzweck nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. So würde beispielsweise ein behördliches Verbot, sich den Kindern und der Mutter zu nähern, die Gefahr der Gewaltanwendung nicht wirksam bannen. Solange der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt ist, kann nicht darauf vertraut werden, dass sich der Beschwerdeführer an ein solches Verbot auch tatsächlich hält. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass über den psychischen Gesundheitszustand, insbesondere über die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten eingeholt werden muss.
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5.
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5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei in Anbetracht der allenfalls in Aussicht stehenden kurzen und bedingten Freiheitsstrafe unverhältnismässig.
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5.2 Eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersuchungshaft stets so lange dauern darf wie die zu erwartende Strafe. Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Dieser Grenze ist auch deshalb Bedeutung zu schenken, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215, mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Haft als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215, mit Hinweisen).
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5.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft. Der Tatbestand der Entziehung von Unmündigen kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 220 i.V.m. Art. 36 StGB). Wie weit sich etwa ein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung strafmindernd auswirken wird, kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben. Jedenfalls sind noch keine Anhaltspunkte gegeben, welche für eine Gefahr der Überhaft sprechen.
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6.
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6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Obwohl er sich seit über zwei Monaten in Haft befinde, seien keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen und er noch nicht ein einziges Mal zur Sache befragt worden.
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6.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Auch Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV gewährleistet einen solchen Anspruch. Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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6.3 Nach dem oben Gesagten (E. 5.3 hiervor) besteht vorliegend noch keine Gefahr von Überhaft. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass die Strafverfolgungsbehörden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl Untersuchungshandlungen durchgeführt haben. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2005 zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Seine Kinder wurden am 24. Februar 2005 befragt. Am 24. März 2005 wurde ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Dass der Beschwerdeführer mit der Person des Gutachters nicht einverstanden war, darf den Behörden nicht angelastet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin geweigert hat, sachdienliche Aussagen zu machen und zwischenzeitlich in einen Hungerstreik getreten ist. Dieses unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers hat jedenfalls nicht zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit nicht vor.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht weder das Grundrecht der persönlichen Freiheit noch das Beschleunigunsgebot verletzte, indem es den Haftrekurs abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Rechtsanwalt Georges Müller wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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