BGer U 240/2004
 
BGer U 240/2004 vom 02.05.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 240/04
Urteil vom 2. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
N.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. April 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) N.________, geboren 1958, der bei der Firma S._________ AG als Vorarbeiter tätig war, für die Folgen eines am 30. Juni 1992 erlittenen Motorradunfalles eine auf einem Invaliditätsgrad von 33,33 % basierende Invalidenrente in Form einer Komplementärrente zur laufenden Rente der Invalidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. Dezember 1997 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hinsichtlich der Rentenzusprechung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 29. Juni 1999).
Nach zusätzlichen erwerblichen Abklärungen holte die SUVA ein interdisziplinäres Gutachten des Dr. med. C.________, Chefarzt der Klinik K.________, ein, welches am 9. Januar 2001 erstattet wurde. Zu dieser Expertise und zur Ursache der radialen Epikondylitis am rechten Ellenbogen nahm Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 23. Mai 2001 Stellung. Ein vom Rechtsvertreter des Versicherten beim Institut A.________ veranlasstes polydisziplinäres Privatgutachten erging am 5. Juli 2001. Zu diesem Gutachten und zur Stellungnahme des Dr. med. B.________ holte die SUVA einen zusätzlichen Bericht der Klinik K.________ (vom 9. Oktober 2001) ein. Gestützt auf die erwerblichen und medizinischen Abklärungen setzte sie mit Rentenverfügung vom 7. November 2001 den Invaliditätsgrad auf 45 % fest. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Stellungnahme des Instituts A.________ vom 24. März 2003 eingereicht worden war, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. Mai 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 73 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an diese zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid des Unfallversicherers (vom 16. Januar 2003) zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329). Das ATSG hat bezüglich des hier streitigen Leistungsanspruchs indessen keine materiellen Änderungen gebracht.
2.
2.1 Gemäss aArt. 18 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles invalid wird. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. auch Art. 16 ATSG, wodurch aArt. 18 UVG keine Änderung erfahren hat). Massgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung sind grundsätzlich die zu Art. 28 Abs. 2 aIVG entwickelten Regeln (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Da die Bestimmung des Art. 16 ATSG hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderung gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343).
2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 122 V 160 Erw. 1c, vgl. ferner 125 V 352 Erw. 3a). Richtig wiedergegeben hat es zudem die Grundsätze über die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohns (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) sowie über die von den LSE-Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) und den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 und 128 V 174). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, ob die SUVA und die Vorinstanz bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und der zumutbaren Arbeitsleistungen zu Recht auf das Gutachten der Klinik K.________ vom 9. Januar 2001 samt zugrunde liegender Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgestellt haben oder ob das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Privatgutachten des Instituts A.________ vom 5. Juli 2001 als massgebend zu erachten ist. Während sich die beiden Gutachten hinsichtlich der Diagnosen und der medizinischen Beurteilungen - wie das Institut A.________ im Schreiben vom 24. März 2003 selbst feststellte - nicht erheblich unterscheiden, sind die Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit kontrovers. Das Institut A.________ hält auch im besagten Schreiben dafür, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nur hälftig arbeitsfähig ist, wogegen die Ärzte der Klinik K.________ eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit für vollzeitlich zumutbar halten.
3.2 Die Vorinstanz hat in eingehender Würdigung des Beweismaterials, insbesondere der beiden interdisziplinären Expertisen, die Argumente umfassend und überzeugend dargelegt, welche für den Vorrang des Gutachtens der Klinik K.________ sprechen. Sie hat die beschwerdeweise erhobenen Einwendungen des Versicherten, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne zusätzlich relevante Ausführungen erneuert werden, mit zutreffender Begründung entkräftet. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Zu betonen ist, dass sich die Klinikärzte nicht zuletzt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stützen können, ihre Einschätzung somit nicht bloss medizinisch-theoretischer Natur ist, sondern auf einer konkreten Arbeitserprobung beruht. Zudem fällt auf, dass das Institut A.________ einerseits der Selbsteinschätzung des Versicherten zum Ausmass seiner Behinderung eine hohe Bedeutung beimisst und anderseits die subjektiven Beschwerdeangaben offenbar teilweise als Massstab für die Festlegung des Grades der Arbeitsunfähigkeit dienen, was die SUVA, wenn auch in etwas polemischer Art und Weise, zu Recht kritisiert. Überdies gilt mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die im Gutachten des Instituts A.________ propagierte Limitierung des zumutbaren Arbeitspensums weitgehend mit unfallfremden Gesundheitsstörungen erklären lässt.
3.3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine erheblichen Vorbringen enthält, welche das kantonale Gericht nicht bereits abgehandelt und zutreffend verworfen hat, erübrigt es sich, zu einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers nochmals Stellung zu nehmen. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen, wie im Eventualantrag geltend gemacht, sind, da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
4.
Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt, noch ergeben sich Anhaltspunkte in den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Mithin kann auch in diesem Punkt auf den angefochtenen Entscheid verweisen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: