BGer 6P.127/2004
 
BGer 6P.127/2004 vom 04.05.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.127/2004, 6S.360/2004
6P.129/2004, 6S.364/2004 /bri
Urteil vom 4. Mai 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Heimgartner.
Parteien
6P.127/2004, 6S.360/2004
X.________,
Beschwerdeführer 1, vertreten durch Advokat Alexander Sami,
6P.129/2004, 6S.364/2004
Y.________,
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Advokat Alain Joset,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.127/2004, 6P.129/2004
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör)
6S.360/2004, 6S.364/2004
Widerhandlung gegen das BetmG,
staatsrechtliche Beschwerden (6P.127/2004 und 6P.129/2004) und Nichtigkeitsbeschwerden (6S.360/2004 und 6S.364/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________, Y.________ und Z.________ betrieben im Jahr 2001 drei Indoor-Hanfanlagen.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ und Y.________ am 18. Juni 2004 auf Berufung hin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b BetmG) zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 6 Monaten bzw. 16 Monaten.
C.
X.________ (Beschwerdeführer 1) und Y.________ (Be-schwerdeführer 2) führen staatsrechtliche Beschwerde und eidge-nössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. X.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für beide Verfahren. Zudem beantragen sie, ihnen das Replikrecht zur Stellungnahme der Beschwerdegegner einzuräumen.
Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Der Kassationshof des Bundesgerichts ordnet keinen Schriftenwechsel nach Art. 276 BStP an. Die Anträge der Beschwerdeführer auf ein Replikrecht sind damit gegenstandslos geworden.
2.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechts-sätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzu-legen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist. Auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Be-schwerdeführer 1 in appellatorischer Weise darzulegen sucht, wes-wegen aus dem Umstand, dass bei ihm zuhause 5 g Marihuana ge-funden wurden und er im Jahr 2001 15 Minigrips zu je 1-2 g Ma-rihuana verkauft habe, keine Schlüsse gezogen werden könnten (Beschwerde 1 S. 11).
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verurteilung sei in Ver-letzung des Anklagegrundsatzes erfolgt (Beschwerde 1 S. 3 ff.; Beschwerde 2 S. 4 ff.). Weiter seien in der Anklageschrift (Anklageschrift vom 9. April 2003 und Zusatzanklageschrift vom 1. Oktober 2003; kantonale Akten, act. 3009 ff.; Urteil des Strafgerichts S. 2 ff.) die Umstände nicht aufgeführt worden, aufgrund welcher das Kantonsgericht den Eventualvorsatz bejaht habe.
3.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; 103 Ia 6 E. 1d).
Die Beschwerdeführer verweisen zudem auf die Bestimmungen der StPO/BL bezüglich des Anklagegrundsatzes. Sie legen indessen nicht dar, dass das kantonale Recht weiter gehen würde. Sie anerkennen im Übrigen, dass das Kantonsgericht den Anklagegrundsatz zutreffend umschreibt (Beschwerde 1 S. 4; Beschwerde 2 S. 4).
3.2 Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Die Staatsanwaltschaft wies nach der Darstellung des Sachverhalts auf die anwendbaren Gesetzbestimmungen hin (kantonale Akten, act. 3023). Sie führte in der Anklageschrift die Umstände an, welche den Eventualvorsatz aufzeigen sollten, und warf den Beschwerdeführern auch ausdrücklich ein wissentliches und willentliches Vorgehen vor. Dass sich das Kantonsgericht auf weitere, nicht in der Anklage umschriebene Tatsachen stützt, stellt der dargelegten Rechtsprechung zufolge keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar (vgl. den erwähnten BGE 103 Ia 6).
3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, sein Verhalten nach Januar 2002 könne nicht herangezogen werden, weil das Kantonsgericht auf die entsprechende Ziff. 1 der Zusatzanklage vom 1. Oktober 2003 nicht eingetreten sei. Dennoch beziehe sich das Kantonsgericht darauf, indem es Mittäterschaft mit der Begründung annehme, dass der Beschwerdeführer 2 nach der Flucht von Z.________ ohne seine Hilfe nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Geschäftsführung und technische Leitung auszuüben (Beschwerde 1 S. 10).
In Ziff. 4 der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 und Z.________ im Sommer und Herbst 2001 in einem Gewächshaus Hanf angepflanzt. Zu diesem Zweck hätten sie zusammen die A.________GmbH gegründet und als Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben. Der Beschwerdeführer 1 habe sich mit einer Einlage von Fr. 9'000.--, der Beschwerdeführer 2 mit Fr. 10'000.-- und Z.________ mit Fr. 1'000.-- an der GmbH beteiligt. Z.________ habe die Geschäfte faktisch geführt, und der Beschwerdeführer 2 sei für den Anbau in zwei Orten verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei dann für die Pflege der Pflanzen in diesen Anlagen zuständig gewesen. Aus der Hauptanklageschrift ist der Sachverhalt hinsichtlich der Beteiligungsform der Täter genügend präzise umschrieben. Dass sich das Kantonsgericht für die Annahme der Mittäterschaft auf weitere, nicht in der Anklage festgehaltene Umstände stützt, ist zulässig und stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar.
4.
Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht habe in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und insoweit auch kantonales Recht willkürlich angewendet (Beschwerde 1 S. 12 ff.; Beschwerde 2 S. 14 ff.).
4.1 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Betroffene das Recht, sich vor dem Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn der Richter, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc).
4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten nie Gelegenheit gehabt, das vom Kantonsgericht hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks angeführte Indiz zu entkräften, wonach die Geschäftsbeziehungen zur B.________GmbH und zum Destillateur C.________ erst Ende 2001 aufgenommen worden seien, obschon sie bereits seit dem 12. April 2001 eine riesige Lagerhalle gemietet und bereits seit Sommer 2000 Hanf angebaut hätten (Beschwerde 1 S. 13; Beschwerde 2 S. 16). Zudem hätten sie sich nicht zum Vorhalt äussern können, dass es sich bei der mit der B.________GmbH vereinbarten Lieferung lediglich um einen kleineren Teil der angebauten Hanfmenge gehandelt habe.
Diese Rüge trifft nicht zu. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gab der Zeuge D.________ von der B.________GmbH an, dass sie erst 2001/2002 in geschäftlichen Kontakt getreten seien und über die Abnahme von 300-400 kg Hanf verhandelt hätten (Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, S. 7). Im Anschluss an diese Zeugenbefragung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, zu den Aussagen Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer 2 auch Gebrauch, indem er vorbrachte, bereits im Jahr 2000 Kontakt mit der B.________GmbH gehabt zu haben und dass 800 Pflanzen vielleicht 200 kg ergäben (Protokoll a.a.O.). Ebenso konnten sie sich zu dem bei den Akten liegenden Vertrag über den Kauf von Hanf vom 11. Dezember 2001 mit C.________ (kantonale Akten, act. 1295) äussern (Protokoll, S. 9).
4.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht nicht zur Nennung von Abnehmer des hergestellten Destillats aufgefordert worden seien und sich die Annahme des subjektiven Tatbestands unter anderem darauf abstütze, dass sie keine Käufer für das Destillat hätten nennen können (Beschwerde 1 S. 14; Beschwerde 2 S. 16 f.).
Dies ist unzutreffend. Den Beschwerdeführern wurde sowohl anlässlich der Untersuchung als auch während der Hauptverhandlung die Gele-genheit eingeräumt, Abnehmer für das Destillat zu bezeichnen (Pro-tokoll, S. 9).
4.4 Weiter bringen sie vor, sie hätten sich nie zum Vorwurf äussern können, dass sie Blüten aussortiert hätten, woraus das Kantonsgericht Schlüsse hinsichtlich des Verwendungszwecks gezogen habe (Beschwerde 1 S. 14; Beschwerde 2 S. 17).
Auch in diesem Punkt ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ersichtlich. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2002 (kantonale Akten, act. 1733), so dass die Beschwerdeführer bei den späteren Befragungen Gelegenheit gehabt hätten, dazu Stellung zu beziehen.
4.5 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass Z.________ nicht als Zeuge einvernommen und dessen Unterlagen nicht beigezogen worden seien (Beschwerde 1 S. 15 ff.; Beschwerde 2 S. 18 ff.).
Z.________ war flüchtig (Protokoll, S. 1). Damit stellt sich die Frage, ob die Aussagen von Z.________ bzw. die Einsicht in seine Dokumente am Beweisergebnis etwas hätten ändern können. Angesichts der umfangreichen Akten, welche die vorgeworfenen Handlungen umfassend darstellen, durfte das Kantonsgericht dies ohne Willkür verneinen. Die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung erscheint zulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
4.6 Schliesslich erachten die Beschwerdeführer den Verzicht auf ein pharmazeutisch-chemisches Gutachten und ein Gutachten über den Marktwert von ätherischen Hanfölen als Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Beschwerde 1 S. 19 ff.; Beschwerde 2 S. 23 ff.).
4.6.1 Das Kantonsgericht wies die entsprechenden Beweisanträge mit der Begründung ab, dass sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte ergeben würden und diesbezüglich eine amtliche Erkundigung bei der E.________AG in Winterthur eingeholt und zudem der Zeuge D.________ von der B.________GmbH an der Hauptverhandlung befragt worden sei (angefochtenes Urteil S. 8).
4.6.2 Die Rügen der Beschwerdeführer sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Soweit sie die telefonische Er-kundung durch das Kantonsgericht bei der E.________AG kritisieren, übersehen sie, dass bereits anlässlich des Ermittlungsverfahrens die entsprechenden Abklärungen von der Kantonspolizei Zürich eingeholt wurden (kantonale Akten, act. 509). Es handelte sich mithin um eine mündliche Bestätigung des in den Akten befindlichen Protokolls. Im Übrigen zeigt das Kantonsgericht anhand einer Vielzahl von Indizien auf, weswegen die Version der Beschwerdeführer, wonach der Hanf lediglich für die Herstellung von ätherischen Ölen angebaut worden sei, unglaubhaft erscheine. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht ohne Willkür davon ausgehen, dass derartige Gutachten nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchten.
4.7 Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, dass der Notar, welcher die A.________GmbH gegründet habe, nicht einvernommen worden sei. Dieser hätte Auskunft über sein Verhalten anlässlich der Gründung erteilen können (Beschwerde 1 S. 23).
Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Einvernahme des Notars mit der Begründung ab, in den Akten bestünden genügend Anhaltspunkte hinsichtlich der Aufgaben- und Rollenverteilung. Zudem sei es unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Notars Wesentliches zum Beweisergebnis beitragen könnten.
5.
Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Gebots auf faires und gerechtes Verfahren rügt, geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern dieses vorliegend einen über das Anklageprinzip und den Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehenden Schutz gewähren soll (Beschwerde 1 S. 24 ff.). Dasselbe gilt auch insoweit, als er eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts geltend macht (Beschwerde 1 S. 11 f., 16).
6.
Der Beschwerdeführer 1 ist ferner der Ansicht, das Kantonsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Soweit er diesbezüglich die Annahme des Eventualvorsatzes kritisiert (Beschwerde 1 S. 28 ff.), wendet er sich gegen die Anwendung von Bundesrecht. Solche Fragen können nur im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geprüft werden (Art. 84 OG; Art. 269 BStP).
Soweit er rügt, hinsichtlich seiner Beteiligungsform könne nicht auf sein Verhalten nach Januar 2002 abgestellt werden, weil dies nicht Gegenstand des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts bilde, verkennt er wiederum den Sinn und Zweck des Anklageprinzips. Im Rahmen der Prüfung, in welcher Form sich die einzelnen Täter an einem Delikt beteiligt haben, dürfen auch Umstände herangezogen werden, die sich vor und nach dem vorgeworfenen Verhalten zugetragen haben. Die übrigen gegen die Annahme der Mittäterschaft angeführten Argumente erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 2).
7.
Die staatsrechtlichen Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
8.
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Entscheids richten, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerdeführer davon abweichen, sind sie nicht zu hören (BGE 120 IV 14 E. 2b).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerde-führer 1 geltend macht, er sei zu Unrecht als Mittäter qualifiziert worden. Er richtet sich mit diesen Vorbringen gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dasselbe gilt hinscihtlich der Rügen, die Vorinstanz sei nicht vom massgeblichen THC-Wert ausgegangen.
9.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Anbauens von Hanf gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG Eventualvorsatz genüge.
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG wird mit Gefängnis oder mit Busse unter anderem bestraft, wer vorsätzlich unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut. Nach der zuletzt in BGE 130 IV 83 bestätigten Rechtsprechung genügt auch für den Hanfanbau zur Gewinnung von Betäubungsmitteln Eventualvorsatz. Hinsichtlich der im Schrifttum teilweise geäusserten Kritik kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden, die sich damit auseinandergesetzt hat (vgl. BGE 126 IV 198 E. 2). Die Beschwerden sind in diesem Punkt abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ein Eventualvorsatz, das Hanfkraut als Betäubungsmittel anzubauen, habe nicht bestanden.
10.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden. Die kantonale Instanz hat deshalb die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 242 E. 2c).
10.2 Die Vorinstanz gelangt auf Grund verschiedener Tatsachen zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs in Kauf genommen. Sie geht von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes aus. Dabei zieht sie auch die rechtlich relevanten Umstände heran und bewertet diese richtig. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist unbegründet. Die Kritik gegen die Bewertung der einzelnen Umstände vermöchten allenfalls aufzuzeigen, dass kein direkter Vorsatz hinsichtlich der Gewinnung von Betäubungsmitteln bestanden hat, würden aber einen diesbezüglichen Eventualvorsatz nicht ausschliessen. Der beschlagnahmte Hanf wies einen THC-Gehalt zwischen 0,6 % und 14 % auf. Dass der Grenzwert von 0,3 % überschritten wurde, war den Beschwerdeführern auch bekannt. Zudem war der Beschwerdeführer 1 wegen Verkaufs von Marihuana bereits rechtskräftig verurteilt worden (angefochtenes Urteil S. 25 f.). Daneben berücksichtigt die Vorinstanz namentlich das fehlende Verkaufskonzept und die fehlende Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der behaupteten legalen Verwendung bei einem derartigen Produktionsaufwand. Angesichts der gesamten Umstände durfte die Vorinstanz - trotz der (misslungenen) Bemühungen, einen Teil des Hanfs einem legalen Verwendungszweck zuzuführen - ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass die Beschwerdeführer eine Verwendung des von ihnen angebauten Hanfs als Betäubungsmittel im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen haben.
11.
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung von Art. 58 StGB. Soweit die Einziehung des Hanfs der hier zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BetmG beanstandet wird, ist darauf nicht weiter einzutreten. Die Einziehung ist begründet, und die Einwendungen erfolgten für den Fall der Gutheissung der Beschwerden.
11.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auch den am 22. Juli 2003 beschlagnahmten Hanf eingezogen habe, für dessen Anbau sie jedoch nicht verurteilt worden seien.
11.2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 StGB).
11.3 Hinsichtlich des Anbaus des betreffenden Hanfs erfolgte keine Verurteilung. Auf den entsprechenden Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Zu-satzanklage ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil dieser Vorhalt dem Anklageprinzip nicht genügte (angefochtenes Urteil S. 10 f., 44 f.).
11.4 Nach Art. 58 StGB ist eine Einziehung von Gegenständen unter gegebenen Voraussetzungen auch ohne Verurteilung eines Täters geboten. So kann eine Einziehung bei Prozess- und Verfahrenshindernissen erfolgen (vgl. Florian Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 58 N. 7). Die Bestimmung von Art. 58 StGB verfolgt auch den Zweck, einer Verwirklichung der für die öffentliche Ordnung bestehenden Gefahr vorzubeugen. Eine Einziehung von Gegenständen, welche zur Begehung einer Straftat dienen könnten, ist daher auch zulässig, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (BGE 112 IV 71 E. 1a). In diesem Sinne können unabhängig von einer nachgewiesenen Straftat Hanfsamen eingezogen werden, wenn angesichts der konkreten Umstände ernsthaft anzunehmen ist, dass die Samen zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden (BGE 125 IV 185 E. 2).
11.5 Der am 22. Juli 2003 beschlagnahmte Hanf enthielt einen THC-Wert von weit über 0,3 %. Angesichts der hier beurteilten Widerhandlungen der Beschwerdeführer gegen das Betäubungsmittelgesetz bestünde die Gefahr, dass der betreffende Hanf als Betäubungsmittel verwendet würde. Die Einziehung ist unter diesen Umständen zulässig.
III. Kosten
12.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer 2 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: