BGer 7B.42/2005
 
BGer 7B.42/2005 vom 24.05.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.42/2005 /bnm
Urteil vom 24. Mai 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2005 (7B.7/2005),
.
Sachverhalt:
A.
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen Nrn. 1 und 2 am 8. November 2004 die Pfändung. Gegen den Pfändungsvollzug erhob X.________ Beschwerde und verlangte, es seien die Betreibungsforderungen nichtig zu erklären, die Betreibungen einzustellen und Urheberrechte, Klagerechte oder künstlerische Arbeiten zu pfänden. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ hatte den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 11. Januar/14. Januar 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Mit Urteil vom 31. Januar 2005 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.7/2005).
B.
Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 31. Januar 2005 hat X.________ ein Revisionsgesuch (Postaufgabe: 11. März 2005) eingereicht und stellt sinngemäss den Antrag, dieses Urteil aufzuheben.
C.
Am 20. April 2005 hat der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Begehren um Akteneinsicht eingereicht. Am 17. Mai 2005 hat er am Bundesgericht Einsicht in die Akten dieses Verfahrens und bereits abgeschlossener Verfahren genommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Gesuchsteller hat das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31. Januar 2005 am 11. Februar 2005 in Empfang genommen, und das bei der Post am 11. März 2005 aufgegebene Revisionsgesuch ist am 13. März 2005 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt (Art. 141 lit. a OG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlicher Beschwerden, die nicht erledigt sind (lit. a); bei Missachtung der Bindung an Parteianträge (lit. b); bei Nichtbeachtung von Parteianträgen materieller Art (lit. c); bei übersehenen Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich und für den materiellen Entscheid erheblich sind (lit. d). Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden (Art. 140 OG). Es genügt daher nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Elisabeth Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 8.28 S. 282).
Der Gesuchsteller hält sich nicht an diese formellen Voraussetzungen und nennt keinen der in Art. 136 und 137 OG genannten Revisionsgründe. Er macht vorerst Ausführungen zu den vom Bundesgericht beurteilten und ihn betreffenden Angelegenheiten, und im Folgenden zu kantonalen und ihn betreffenden Verfahren. Die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (Ziff. I.-IV.) decken sich bis auf zwei kleine Änderungen mit der Beschwerdeschrift vom 10. März 2005 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 17. Februar 2005 (Urteil 7B.41/2005 vom 19. April 2005). Diese Darlegungen haben samt und sonders nichts mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 31. Januar 2005 zu tun. Das Gleiche gilt auch für den Nachtrag und die Anträge im Revisionsgesuch betreffend "Sabotageakt", Akteneinsichtsrecht, Strafanzeige und "Biowaffen".
2.2 Der Gesuchsteller hat nach dem Ausgeführten keinen einzigen Antrag angeführt, den die Kammer gemäss seiner Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2005 nicht beurteilt haben soll und keine einzige in den Akten liegende erhebliche Tatsache vorgebracht, welche die Kammer übersehen haben soll. Das Revisionsbegehren erweist sich damit als unzulässig.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: