BGer I 819/2004
 
BGer I 819/2004 vom 27.05.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 819/04
Urteil vom 27. Mai 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
F.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene F.________ lebte ab 1963 mit seiner Herkunftsfamilie in El Salvador, wo er eine kaufmännische Ausbildung absolvierte. Nach mehrjähriger Berufstätigkeit in Lateinamerika kehrte er 1973 in die Schweiz zurück, besuchte von 1976 bis 1978 berufsbegleitend die Schule für Soziale Arbeit in X.________ und schloss diese mit Fähigkeitsausweis als diplomierter Sozialpädagoge ab. Auf diesem Beruf arbeitete er bis 1994, von 1982 bis 1994 als Jugendheim-Leiter. Im Anschluss an einen Aufenthalt in Zentralamerika von 1994 bis 1998 (Tätigkeit als Übersetzer und Sachbearbeiter in einer Anwaltskanzlei) trat er am 1. August 2000 eine Stelle als Sachbearbeiter in der Sozialabteilung der Stadt Y.________ an. Am 3. September 2000 erlitt F.________ einen massiven Gehörsverlust beidseits. Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. W.________, Fachärztin FMH für Otorhinolaryngologie, diagnostizierte eine hochgradige heredo-degenerative Innenohrschwerhörigkeit beidseits und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Sozialamt der Stadt Y.________. Das betreffende Arbeitsverhältnis wurde gesundheitsbedingt per Ende Februar 2001 aufgelöst.
Nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. September 2000 (Posteingang) folgte im November 2000 die Anpassung zweier Hörgeräte, welche dem Versicherten mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. April 2001 leihweise als Hilfsmittel überlassen wurden. Ferner übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für Massnahmen der beruflichen Abklärung und Umschulung (Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes), lehnte jedoch mit Verfügung vom 9. April 2003 weitere berufliche Massnahmen mangels hinreichender Eingliederungschancen ab. Die von Amtes wegen vorgenommene Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %, was die IV-Stelle F.________ mit Verfügung vom 26. August 2003 mitteilte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des F.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2003 sowie der Verfügung vom 26. August 2003 sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verwaltungsakte vom 26. August und 16. Dezember 2003 sei ihm ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) beurteilt sich die umstrittene Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2003 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04] Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2; siehe auch Ulrich Meyer/ Peter Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandsaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124 (2005) I 115 ff., dort S. 129).
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Bereich der Invalidenversicherung bisher ergangene, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltende Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.-3.3), zu der für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebenden Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1) und insbesondere zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als massgebender Bezugspunkt für die trotz Gesundheitsschadens zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Uneinigkeit besteht insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der an beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit leidende Beschwerdeführer seine ärztlich attestierte und von keiner Seite bestrittene volle Arbeitsfähigkeit in ruhigen Tätigkeiten (ohne rasch wechselnde akustische Bedingungen und direkten oder telefonischen Kundenkontakt; wenig Teamarbeiten, Sitzungen, etc.) nach Massgabe der ihm zumutbaren Selbsteingliederungspflicht sowie der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten realistischerweise wirtschaftlich zu verwerten vermag oder nicht.
2.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer trotz seiner Hörbehinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelastbarkeit und soziale Kontakte noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen hält. Darunter fallen - was der Versicherte grundsätzlich anerkennt - insbesondere selbstständig ausführbare Büroarbeiten. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts erfüllen aber etwa auch schriftstellerische Tätigkeiten oder reine Korrektur-/Lektoratsarbeiten, ferner Beschäftigungen in einem Archiv oder Dokumentationsdienst die Voraussetzungen eines zumutbaren Arbeitsplatzes. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, solche Tätigkeiten seien zwangsläufig mit Kontakten zu externen Stellen wie Interviewpartnern, Drittpersonen bei Recherchenarbeiten, Autoren etc.) verbunden und daher ungeeignet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich solche Arbeitsbeziehungen - soweit unvermeidbar - über den heute weit verbreiteten elektronischen E-Mail-Verkehr nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten mündlichen Austausch. Betriebsinterne, in dualer Gesprächssituation vermittelte Anweisungen kann der mit Hörgeräten versorgte Beschwerdeführer nach Lage der Akten ohne grosse Schwierigkeiten entgegen nehmen; notfalls bietet sich aber auch hier der schriftliche Weg an, ohne dass dies für einen potentiellen Arbeitgeber oder andere Mitbeiterinnen und Mitarbeiter eine übermässige Erschwerung der Kommunikation mit dem Versicherten mit sich bringen würde. Es ist mithin von einer im Arbeitsalltag mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln weitgehend kompensierbaren Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen. Bei dieser Sachlage ist das Finden einer leidensangepassten Stelle für den Versicherten - der abgesehen von seinem Hörleiden gesund, zeitlich voll einsetzbar und zudem kaufmännisch ausgebildet ist - nicht von vornherein ausgeschlossen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers unterscheidet sich seine Situation deutlich von den im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen P. vom 19. [recte: 29.] Januar 2001 [U 425/00] beurteilten Verhältnissen. Dort stand der mögliche Fächer (ausschliesslich) einfacher Büroarbeiten für einen funktionellen Einhänder mit schwerer narzisstischer Neurose und damit zusammenhängender Alkoholabhängigkeit sowie mit chronischem Schmerzsyndom und zerebraler Verletzung zur Diskussion, welcher lediglich noch halbtags einen verlangsamten Arbeitseinsatz zu leisten vermochte. In seinem damaligen Rückweisungsentscheid hat das Gericht unter Hinweis darauf, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich erheblich verändert hat, die Tendenz in Richtung Sachbearbeitung geht, die Beschränkung eines bestimmten Arbeitsplatzes etwa auf reine Schreib- und Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger wird und auch Arbeitsplätze mit einfachem Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind, erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des vorhandenen Restarbeitsvermögens geäussert. Im hier zu beurteilenden Fall ist das mögliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers nicht auf einfache Büroarbeiten beschränkt, und er ist - mit Blick auf seine Persönlichkeitsstruktur und beruflichen Fachkenntnisse - in gewissem Rahmen durchaus zu einer speditiven Sachbearbeitung in der Lage; dabei kann er nebst eigentlichen Schreibarbeiten auch andere Aufträge wie Literaturrecherchen, Kopierarbeiten, Materialzusammenstellungen etc. wie Nicht-Hörbehinderte ausführen. Der Versicherte ist zwar auf einen gewissen "sozialen Winkel" angewiesen, d.h. auf Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen er mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kann; dies allein führt jedoch nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. erwähntes Urteil vom 29. Januar 2003, Erw. 4.4). Die Behinderung des nicht nur eindimensional einsetzbaren und zumindest zur einfacheren kaufmännischen Sachbearbeitung befähigten Beschwerdeführers verlangt von einem potentiellen Arbeitgeber eine betriebsintern sinnvolle, leidensangepasste Arbeitsverteilung sowie eine vermehrte Nutzung schriftlicher Kommunikationswege; ein solches Entgegenkommen bewegt sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren und stellt daher bei der Stellensuche keine unüberwindbare Hürde dar.
2.2 Die Invalidenversicherung hat zwar nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 und 243 f. Erw. 4c; ZAK 1989 S. 315 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung - die es verbietet, von völlig realitätsfremden Annahmen auszugehen (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 ff. und 138 ff.; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/ Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen 1999, Bd. 45, S. 29 ff., S. 32 ff. und 41 ff.) - stellt aber das fortgeschrittene Alter eines Versicherten keinen invaliditätsfremden Faktor dar; es gehört zu jenen Eigenschaften, die zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen können, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteile E. vom 16. Dezember 2003 [I 537/03] Erw. 3.2.2, Z. vom 7. November 2003 [I 246 und 247/02] Erw. 6, S. vom 10. März 2003 [I 617/02] Erw. 3.2.3 und W. vom 4. April 2002 [I 401/01] Erw. 4b).
Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2003 stand der Beschwerdeführer zwei Monate vor seinem 58. Geburtstag. Damit war - auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen und die bevorstehende Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren - die kritische Altersgrenze (vgl. etwa die Urteile W. vom 4. April 2002 [I 401/01] Erw. 4c und S. vom 10. März 2003 [I 617/02] Erw. 3.3) für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens nicht erreicht (vgl. etwa Urteile W. vom 15. Dezember 2004 [I 496/04] Erw. 2.4 in fine, D. vom 3. Juni 2004 [I 252/03 ] Erw. 2.2.3, Z. vom 7. November 2003 [I 246 und 247/02] Erw. 6 und I. vom 17. Dezember 2002 [I 601/01] Erw. 4.3).
2.3 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten könnte .
3.
Das trotz Gesundheitsschadens im Rahmen des Zumutbaren hypothetisch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz zulässigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bildet statistischer Ausgangswert der Durchschnittslohn von Männern für Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (= Fr. 5'493.-; LSE 2002/TA1/TOTAL/ Männer/Anforderungsniveau 3), was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden/Woche und der Nominallohnentwicklung (1.4 %; Tabelle B 10.2, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87) aufgerechnet auf das Jahr 2003 (Zeitpunkt Einspracheentscheid; BGE 129 V 222) einen Betrag von Fr. 69'679.- ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht angesichts seines Ausbildungsniveaus und seiner Berufserfahrung kein Anlass, auf den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Ausgangswert gemäss LSE 2002/TA 1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4: Fr. 4'557.-) abzustellen; nach dem unter Erwägung 2.1 hievor Gesagten verfügt der Beschwerdeführer durchaus über die intellektuellen und fachlichen Ressourcen, um zumindest einfachere Sachbearbeiterfunktionen wahrzunehmen, auch wenn er hierfür allenfalls einer gewissen Einarbeitungszeit bedarf.
Unter Berücksichtigung des vorinstanzlich gewährten, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a und 104 lit. c OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) zu keinen Korrekturen Anlass gebenden leidensbedingten Abzugs (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) in der Höhe von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 59'227.-. Im Vergleich zum unbestritten gebliebenen und nach Lage der Akten nicht zu beanstandenden Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen), welches gestützt auf den im Sozialdienst der Stadt Y.________ erzielten Verdienst umgerechnet auf das Jahr 2003 Fr.71'423.- beträgt (gemäss LSE-Kontrolle maximal Fr. 73'345.-), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 17 % (gemäss LSE maximal 19 %), womit dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zusteht.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: