BGer U 295/2004
 
BGer U 295/2004 vom 30.05.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 295/04
Urteil vom 30. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
K.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 9. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene K.________ war teilzeitlich als Verkäuferin bei der Detailhandels Z.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. April 1999 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als der von ihr gesteuerte Personenwagen von einem das Vortrittsrecht missachtenden Lastwagen seitlich angefahren wurde. Wegen Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie weiterer Beschwerden begab sie sich tags darauf zu Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte, dies bei einem Status nach Operation eines Schultergürtelsyndroms beidseits vor ca. 15 Jahren sowie einem im Februar 1999 erlittenen Sturz mit Kopfschwartenriss und seither bestehender rechtsseitiger Brachialgie (Bericht vom 21. April 1999). Anfang Mai 1999 traten zudem Schmerzen im Bereich der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) auf (Bericht des Dr. med. P.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 22. Mai 1999). Nach einer physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlung hielt sich die Versicherte vom 10. Februar bis 9. März 2000 in der Rehaklinik Y.________ auf, wo nebst einem Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts ein Status nach HWS-Distorsion mit persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex, generalisiertem Schmerzsyndrom sowie neuropsychologischen Funktionsstörungen festgestellt und eine durch den Unfall verschlimmerte vorbestehende HWS-Problematik sowie eine psychopathologische Fehlverarbeitung bei vorbestehender Vulnerabilität angenommen wurden (Bericht vom 21. März 2000). Die SUVA ordnete eine kreisärztliche Untersuchung an, traf weitere Abklärungen und zog ein von der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenes Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Juni 2001 bei. Darin wird der Unfall vom 15. April 1999 als Teilursache der bestehenden Beschwerden bezeichnet, der Anteil der unfallfremden Ursachen auf 50 % geschätzt, die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf mit ca. 70 % und der Anteil der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit mit ca. 50 % angegeben. Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2002 schloss die SUVA den Fall auf den 30. April 2002 ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2002 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Mai 2002 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Nachdem sie von einem Beschluss der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 22. Januar 2003 Kenntnis erhalten hatte, mit welchem der Versicherten ab 1. April 2000 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77 % zugesprochen worden war (Verfügung vom 28. Februar 2003), erliess sie am 11. Februar 2003 eine neue Verfügung, mit der sie die Rente der Unfallversicherung von 50 % als Komplementärrente festsetzte. Gegen beide Verfügungen der SUVA reichte die Versicherte Einsprachen ein, welche mit Entscheid vom 10. Juli 2003 abgewiesen wurden.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ beantragen liess, es sei ihr eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 9. Juni 2004).
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2003 sei die SUVA zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2002 eine Komplementärrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
Die SUVA schliesst aus Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Laut vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid (vom 10. Juli 2003) hat die SUVA der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine als Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) auszurichtende Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer Rente aufgrund einer Invalidität von 100 %. Auch wenn sich daraus anerkanntermassen kein höherer Auszahlungsbetrag ergibt, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zu bejahen (BGE 115 V 416 ff.). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Formerfordernisse von Art. 108 Abs. 2 OG erfüllt und rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 106 Abs. 1 OG), ist daher einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) entsprechen indessen den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 und 3).
3.
3.1 In dem von der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Juni 2001 wird zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei diese auf 70 % zu schätzen. Die gleiche Beeinträchtigung bestehe in der (im Unfallzeitpunkt beabsichtigten) Arbeit als Fussreflexzonen-Masseuse und Pediküre. Nicht mehr ausführbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltung des Oberkörpers und des Kopfes, Arbeiten mit Belastung des Schultergürtels, raschen HWS-Bewegungen oder stereotypen Bewegungen im Bereich des Schultergürtels. Aus der neuropsychologischen Beurteilung ergäben sich zudem Einschränkungen bezüglich der Stressbelastung und Reaktionsfähigkeit. Die Frage nach der Bedeutung unfallfremder Faktoren beantwortete der Gutachter dahingehend, als vorbestehend seien die mittelschwere Osteochondrose C5/6, der Status nach Halsrippenresektion 1985 und die Gelenkslaxität zu betrachten. Über die neuropsychologische Beeinträchtigung vor dem Unfall könnten keine sicheren Aussagen gemacht werden. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine prämorbide Vulnerabilität, welche noch psychiatrisch exploriert werden sollte. Bezüglich des Anteils der unfallfremden Faktoren am bestehenden Beschwerdebild und der Arbeitsunfähigkeit könne lediglich eine Schätzung gemacht werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Anteil auf ca. 50 % zu veranschlagen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Gutachten des Spitals X.________ abgestellt, bei dem es sich um ein Parteigutachten handle, welches zudem zeitlich weit zurück liege und in einem zu frühen Zeitpunkt eingeholt worden sei. Gestützt auf eine Stellungnahme des Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 21. März 2002 wird vorgebracht, aus einer vorbestehenden mittelschweren Osteochondrose C5/6, einem Zustand nach Halsrippenresektion 1985 sowie einer Gelenkslaxität lasse sich keine erhebliche Funktionsstörung ableiten. Die zervikale Diskushernie C4/5 sei erst nach dem Unfallereignis vom 15. April 1999 festgestellt worden und könne ohne weiteres traumatisch entstanden sein. Die Schätzung des Anteils der unfallfremden Faktoren mit ca. 50 % sei widersprüchlich, indem ausdrücklich festgehalten werde, dass diese Frage nicht klar beantwortet werden könne und im Gutachten stets nur von möglichen prämorbiden Faktoren gesprochen werde. Die Versicherte habe in der Zeit von 1985 bis 1999 stets mindestens zu 60 % ohne Absenzen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf einen Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2004, worin ausgeführt wird, bei der gegenwärtigen Untersuchung habe keine vorbestehende Vulnerabilität für psychische Erkrankungen festgestellt werden können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zusammenfassend geltend gemacht, die bestehenden Beeinträchtigungen seien durchwegs unfallkausal und es sei der Beschwerdeführerin unfallbedingt nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen sei.
4.
4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin zunächst, soweit sie dem Gutachten des Spitals X.________ generell den Beweiswert abspricht. Dass es sich um ein vom beteiligten Privatversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, begründet für sich allein keine Zweifel an seinem Beweiswert (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd). Unbestritten ist, dass die SUVA die beim Beizug von Gutachten aus anderen Verfahren zu beachtenden Parteirechte (BGE 125 V 332 ff.) gewahrt hat. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht gesagt werden, das Gutachten beruhe auf einem in zeitlicher Hinsicht überholten Sachverhalt. Es datiert vom 27. Juni 2001 und stützt sich auf Untersuchungen vom 9. und 10. April 2001. Anhaltspunkte dafür, dass sich der massgebende Sachverhalt in der Zeit bis zum Beginn des Rentenanspruchs am 1. Mai 2002 und dem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hätte, liegen nicht vor. Auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2002 wurde ein im Wesentlichen unveränderter Befund festgestellt und die Auffassung vertreten, das gegenwärtige Zustandsbild sei als Endzustand zu werten. Da von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, erweist sich im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG auch der Einwand als unbegründet, die gutachtliche Beurteilung sei aus Sicht der Unfallversicherung zu früh erfolgt.
4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf das Gutachten des Spitals X.________ abgestützt. Die Vorinstanz hat vielmehr erwogen, darauf könne allein nicht abgestellt werden, weil sich die ärztlichen Angaben auf die Tätigkeiten als Verkäuferin sowie als Fusspflegerin beschränkten und es bei der Invaliditätsbemessung um die Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehe. Das Gericht verweist diesbezüglich auf den kreisärztlichen Bericht vom 9. Januar 2002, worin Dr. med. S.________ zum Schluss gelangt ist, der Versicherten wäre trotz der Unfallrestfolgen eine leichte wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar. Dies gelte nicht mehr für Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers sowie repetitive Belastungen des Schultergürtels und der oberen Extremitäten. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, Tätigkeiten in einem Kleinteilersatzteillager, Portierdienste, hausinterne Botengänge sowie administrative Tätigkeiten. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung als schlüssig erachtet und es als nachvollziehbar bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten des Spitals X.________ in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin stärker eingeschränkt sei als in einer der von Dr. med. S.________ genannten Verweisungstätigkeiten. Des Weiteren hat sie festgestellt, auf die nicht näher begründete Einschätzung des Dr. med. H.________, welcher in absehbarer Zeit keine Möglichkeit für einen vernünftigen Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin sehe, könne nicht abgestellt werden, zumal die Beurteilung ohne Kenntnis der Vorakten erfolgt sei und bei Berichten des behandelnden Arztes der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen sei, dass sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussagten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Soweit sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Kritik am Gutachten des Spitals X.________ gegen die Annahme eines Vorzustandes und die Schätzung des Anteils der unfallfremden Faktoren auf ca. 50 % richtet, übersieht die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht bei der Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit keinen Vorzustand berücksichtigt hat (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Beurteilung stützt sich auf die ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Spitals X.________ (Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und der vorgesehenen Tätigkeit als Pediküre) und des Kreisarztes (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit), welche ohne Berücksichtigung unfallfremder Faktoren erfolgten. Im Hinblick darauf, dass sich die kreisärztliche Beurteilung auf die somatischen Befunde beschränkt, stellt sich indessen die Frage, ob weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen bestehen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zusätzlich beeinflussen. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass schon während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Y.________ vom 10. Februar bis 9. März 2000 erhebliche Einschränkungen der kognitiven Funktionen insbesondere hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Reizverarbeitung festgestellt worden waren (Bericht vom 21. März 2000). Bei der erneuten neuro-psychologischen Untersuchung im Spital X.________ vom 9. und 10. April 2001 wurden die Befunde als mittelschwer beurteilt und mit den früheren Untersuchungsergebnissen als vergleichbar bezeichnet. Des Weiteren wurde festgestellt, es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den objektiv doch als alltagsrelevant zu beurteilenden neuropsychologischen Defiziten. Zusammen mit den bestehenden Verhaltensauffälligkeiten müsse neben der Schmerzsymptomatik eine erhebliche psychoreaktive Komponente im Sinne einer larvierten Depression angenommen werden, die zusätzlich auf Art und Ausmass der neuropsychologischen Befunde Einfluss nehme. Inwiefern eine prämorbide psychische Vulnerabilität bzw. eine psychopathologische Fehlverarbeitung vorliege, könne nicht beurteilt werden. Es wäre diesbezüglich eine psychiatrische Abklärung notwendig. Eine entsprechende Untersuchung wurde in der Folge nicht durchgeführt. Es liegt jedoch ein von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eingereichter Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2004 vor. Darin wird zwar vorab zur Frage nach dem Vorliegen eines psychischen Vorzustandes Stellung genommen. Es geht daraus aber auch hervor, dass die Untersuchungen vom 6. und 9. Februar 2004 zu keiner psychiatrischen Diagnose geführt haben; auch das Bestehen einer Symptomausweitung wird verneint. Es ist daher davon auszugehen, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Ob es sich bei den neuropsychologischen Funktionsstörungen um unmittelbare Folgen der beim Unfall vom 15. April 1999 erlittenen HWS-Distorsion handelt oder ob sie eher psychoreaktiver Natur sind, kann offen bleiben. Aufgrund der medizinischen Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich dabei um Unfallfolgen handelt. Daraus ergibt sich indessen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zum einen ist davon auszugehen, dass in der Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Spitals X.________ die neuropsychologischen Defizite berücksichtigt sind, welche sich nach den ärztlichen Angaben vorab in einer eingeschränkten Stresstoleranz und Reaktionsfähigkeit auswirken. Zum andern ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit höher zu veranschlagen ist. Dies hat nicht nur in Bezug auf die somatischen Beeinträchtigungen, sondern auch hinsichtlich der kognitiven Defizite zu gelten, welchen bei der Wahl einer geeigneten Tätigkeit weitgehend Rechnung getragen werden kann, sodass sich daraus keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ergibt. Insgesamt besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzugehen, wonach der Beschwerdeführerin im Rahmen einer den Behinderungen angepassten leichten Tätigkeit ein Arbeitseinsatz von 50 % zumutbar wäre. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.
5.
5.1 Nicht ausdrücklich bestritten wird die von der SUVA und der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin vor dem Unfall bei einem Arbeitspensum von 60 % einen Monatslohn von Fr. 1930.35 bezogen hat. Nach den Angaben des Arbeitgebers hätte sich der Lohn im Jahr 2002 auf Fr. 2070.- belaufen, was umgerechnet auf eine volle Erwerbstätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 44'850.- (Fr. 2070.- : 60 x 100 x 13) ergibt. Beim Invalideneinkommen ging die SUVA aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit "von etwa Fr. 46'000.-" im Jahr aus. Weil dieser Lohn höher lag als der Verdienst von Fr. 44'850.-, welchen die Versicherte bei voller Präsenz mit der bisherigen Tätigkeit hätte erzielen können, erachtete die SUVA diesen Lohn als massgebend und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 22'425.- (Fr. 44'850.- : 2) fest. Die Vorinstanz bestätigte diese Berechnung mit der Feststellung, dass sich gemäss der LSE 2002 der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der Löhne für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten des privaten Sektors auf Fr. 3820.- (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) belief (LSE 2002 S. 43 TA1), was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 45'840.- führt. Diese Berechnung ist insofern zu berichtigen, als die Tabellenlöhne auf einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhen (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2004, S. 200 T3.2.3.5) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47'788.-. Zu einem Abzug, wie er bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen praxisgemäss vorgenommen werden kann (vgl. BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), fehlen die Voraussetzungen. Dagegen ist der Auffassung von SUVA und Vorinstanz beizupflichten, dass das Invalideneinkommen nicht höher als auf 50 % des Verdienstes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin bei ganztägiger Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können. Es wird damit berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielt hat. Der Invaliditätsgrad von 50 % ist demnach zu bestätigen.
5.2 Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Februar 2003 rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77 % zugesprochen hat. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung erfolgte nach der für Teilerwerbstätige massgebenden gemischten Bemessungsmethode (Art. 27bis IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und ist für die Unfallversicherung nicht bindend (vgl. hiezu BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: