BGer 2A.296/2005 |
BGer 2A.296/2005 vom 14.06.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.296/2005 /kil
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Urteil vom 14. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Georg Josef Uphoff, c/o Stéphane Dähler,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
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Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
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Gegenstand
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Staatshaftung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 18. März 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Eidgenössische Finanzdepartement wies am 24. März 2004 ein Begehren von X.________ ab, mit welchem dieser von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'565'400.-- verlangte. Die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung wies die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde am 18. März 2005 ab. Gegen deren Beschwerdeentscheid reichte X.________ am 2. Mai 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat in München zu Handen des Bundesgerichts eine mit 1. Mai 2005 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
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Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 7. Juni 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung enthielt die Hinweise, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde und dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug gelte.
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Am 10. Juni 2005 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Hilfsweise, falls keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, wurde Rückzug der Beschwerde erklärt.
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2.
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2.1 Zieht eine Partei ihr Rechtsmittel zurück, kann das bundesgerichtliche Verfahren, mit Präsidialverfügung, als erledigt erklärt und abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass der Rückzug vorbehaltlos erklärt wird. Vorliegend bekräftigt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2005 den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt und will ihn ausdrücklich vor Bundesgericht überprüft haben. Im Hinblick darauf stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; nur für den Fall, dass dieses Gesuch, worüber nicht der Abteilungspräsident, sondern die Gerichtsabteilung zu befinden hat, abgewiesen werden sollte, will der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen. Damit fehlt es an einer vorbehaltlosen Rückzugserklärung.
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2.2 Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
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Der Beschwerdeführer hätte gemäss Verfügung vom 17. Mai 2005 bis spätestens zum 7. Juni 2005 einen Kostenvorschuss leisten müssen. Um die Frist zu wahren, hätte er bis dahin entweder den Vorschuss bezahlen, Zahlungsaufschub beantragen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen oder die Beschwerde zurückziehen müssen. Innert Frist hat er indessen nichts unternommen, sondern erst am 10. Juni 2005, also verspätet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestelllt.
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Gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG ist, wie in der Verfügung vom 17. Mai 2005 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht einzutreten.
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Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, ist dieses, soweit unter den gegebenen Umständen überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen, da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Juni 2005, als es gestellt wurde, schon aus verfahrensrechtlichen Gründen als aussichtslos erwies. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Beizufügen ist, dass in der Regel auch für eine Abschreibungsverfügung wegen Rückzugs der Beschwerde eine Gerichtsgebühr erhoben wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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